14.07.2016, 15:07
(14.07.2016, 14:19)Wolf Rüdiger schwenke schrieb: NRW:
I. Zul
1. statthaft Aart: 80a III 2 - 80 V
2. Antragsbef:
Nicht Gebietserhaltung; jedoch RSNG und BImschG
3. Klagegegner: 78 I nr1 alg
4. RSB (+) Klage erhoben
II. Begr
Summarische Prüfung
1. 75 bauO
a) 34 (-) kein bebauungszshg (P) allenfalls mit dem Gewerbegebiet aber da wäre es ok 8 baunvo
b) bimschV (-) grenzwerte werden eingehalten werden
c) Art 6 (-) er kann die Kinder weiter erziehen - kein Eingriff
d) Art 1 (-) feste Regeln, Entfremdung vom kriegsähnlichkeit .. Etc etc
Jedenfalls keine Degradierung zum bloßen Objekt
NE:
Kosten des Verfahrens inkl der des beigeladenen
So grob jedenfalls hoff ich dass das die Lösung ist
Punkt b) -d) hab ich im Rahmen von 35 geprüft .:
14.07.2016, 15:12
(14.07.2016, 14:58)Nds19 schrieb: Lt. BV war, soweit ich es richtig verstanden habe, kein Ausschluss des Anspruchs aus 59 I anzunehmen.
Ok, ich habe den Ausschluss angenommen, wer lesen kann ist klar im Vorteil - ich also nicht! Mist!
Wie hast du das dann gemacht?
Teil-Anerkenntnis? Und Forstamt mit Verfügung zur Rodung beauftragt?
Hmh,... deshalb bin ich wohl pünktlich fertig geworden :-)
Das hab ich nämlich nicht
[/quote]
Ja genau, allerdings nicht mit vorteilhafter Kostenfolge, weil 5111 KV gkg nur bei gesamter Erledigung geht. Außerdem noch an zuständigen LK Genehmigung eingeholt. Alles etwas dubios... Fühlt sich nicht richtig an! Wusste aber nicht, wie ich über 59 I hinaus den Anspruch abscheiden könnte.
14.07.2016, 15:41
Die Niedersachen-Klausur klingt ganz ähnlich wie die, die in NRW im November als V1 lief!
14.07.2016, 15:44
14.07.2016, 15:55
Die Herrschaften scheinen sich ja nicht einig zu sein. Leider finde ich auch nichts brauchbares in der Rechtsprechung zu dem Thema :/.
14.07.2016, 16:04
Ich habe: Antrag §§ 80a III 2,80 V VWGO
Antrag abgelehnt...
In der Begründetheit ein faktisches Mischgebiet § 34 II ivm § 6 I BauNVO angenommen und dann alles was der Antragsteller angesprochen hat, abgeklappert. insb. 15 BauNVO und darin die 18. BImschV geprüft. Paintball-Anlage als Anlage für sportliche Zwecke im Mischgebiet zulässig.
Antrag abgelehnt...
In der Begründetheit ein faktisches Mischgebiet § 34 II ivm § 6 I BauNVO angenommen und dann alles was der Antragsteller angesprochen hat, abgeklappert. insb. 15 BauNVO und darin die 18. BImschV geprüft. Paintball-Anlage als Anlage für sportliche Zwecke im Mischgebiet zulässig.
14.07.2016, 16:06
Durchgefallen
14.07.2016, 16:07
14.07.2016, 16:07
OVG NRW Az: 2 B 99/15 hat wohl als Inspiration für diese Klausur fungiert. Bin mir aber nach wie vor unsicher, inwiefern davon alles übertragbar ist. Zumindest scheint hier das Grundstück des Antragsstellers nicht in einem Bebauungsplan gewesen zu sein.
Nach der Lektüre bin ich aber so schlau wie vorher....
Meine Lösung sieht so aus:
Zulässigkeit (+)
Einziges Problem wohl Klagebefugnis
Übliche Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme und drittschützenden Normen:
Begründetheit:
(P) 34 Bebauungszusammenhang
(+/-) ? Sachverhalt ist hier schon ziemlich anders, weil wohl das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt.
Meiner Ansicht nach war die Skizze relativ eindeutig. Zum Teil werden Baulücken von bis 150 Meter anerkannt. Wenn wirklich die vorrangige Lösung Außenbereich gewollt war, dann hat man die Prüflinge aber mit dem ganzen Gequarke, um die faktische Einordnung aber ziemlich in die falsche Richtung getrieben. Muss sowas bei einer Baurechtsklausur um § 80a sein?
Konsequenterweise war dann § 15 I S. 2 BauNVO war bei mir dann der große Aufhänger, weil ich von einem Mischgebiet ausgegangen bin:
(P) Lärmgrenzen: 1. Problem: Gutachten verwendbar? Antragssteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Gutachten inhaltlich falsch ist. Das Argument mit den 40 Personen zieht jedenfalls nicht, weil der Beigeladenen es nicht erlaubt ist, mehr Leute in seine Anlage zu lassen. Selbst wenn der Anlauf größer wäre, macht das nicht die Beugenehmigung rechtswidrig.2. Problem: Reicht irgendein Lärm aus (stellt Gutachter ja fest) Lärmgrenzen werden auch eingehalten. Irgendein Lärm reicht nicht aus. Antragsteller muss qualifiziert betroffen sein. Ansonsten greift das Gebot der Rücksichtnahme nicht ein.
(P) Unbestimmtheit. Meiner Ansicht (-) Besonders Gutachter hat ausgeführt, dass Lämrschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.
(P) Art. 6 Abs. 2 GG: Im Endeffekt ähnliche Argumentation wie oben im Urteil: Kann doch seine Kinder erziehen, wie er will. Bei 135 Metern auch fraglich, inwiefern alles erkennbar ist.
(P) Art. 1 Abs. 1 (-) Beigelandene hat kompletten Speilbetrieb auf den Wettkampf ausgelegt. Kein Blut. Keine Millitärkleidung usw.
Nach der Lektüre bin ich aber so schlau wie vorher....
Meine Lösung sieht so aus:
Zulässigkeit (+)
Einziges Problem wohl Klagebefugnis
Übliche Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme und drittschützenden Normen:
Begründetheit:
(P) 34 Bebauungszusammenhang
(+/-) ? Sachverhalt ist hier schon ziemlich anders, weil wohl das Grundstück des Antragstellers im Außenbereich liegt.
Meiner Ansicht nach war die Skizze relativ eindeutig. Zum Teil werden Baulücken von bis 150 Meter anerkannt. Wenn wirklich die vorrangige Lösung Außenbereich gewollt war, dann hat man die Prüflinge aber mit dem ganzen Gequarke, um die faktische Einordnung aber ziemlich in die falsche Richtung getrieben. Muss sowas bei einer Baurechtsklausur um § 80a sein?
Konsequenterweise war dann § 15 I S. 2 BauNVO war bei mir dann der große Aufhänger, weil ich von einem Mischgebiet ausgegangen bin:
(P) Lärmgrenzen: 1. Problem: Gutachten verwendbar? Antragssteller hat nicht hinreichend dargelegt, dass das Gutachten inhaltlich falsch ist. Das Argument mit den 40 Personen zieht jedenfalls nicht, weil der Beigeladenen es nicht erlaubt ist, mehr Leute in seine Anlage zu lassen. Selbst wenn der Anlauf größer wäre, macht das nicht die Beugenehmigung rechtswidrig.2. Problem: Reicht irgendein Lärm aus (stellt Gutachter ja fest) Lärmgrenzen werden auch eingehalten. Irgendein Lärm reicht nicht aus. Antragsteller muss qualifiziert betroffen sein. Ansonsten greift das Gebot der Rücksichtnahme nicht ein.
(P) Unbestimmtheit. Meiner Ansicht (-) Besonders Gutachter hat ausgeführt, dass Lämrschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.
(P) Art. 6 Abs. 2 GG: Im Endeffekt ähnliche Argumentation wie oben im Urteil: Kann doch seine Kinder erziehen, wie er will. Bei 135 Metern auch fraglich, inwiefern alles erkennbar ist.
(P) Art. 1 Abs. 1 (-) Beigelandene hat kompletten Speilbetrieb auf den Wettkampf ausgelegt. Kein Blut. Keine Millitärkleidung usw.
14.07.2016, 16:07
Weiß jemand wie streng die in Hessen korrigieren also im Vergleich zu den anderen Gebieten