14.09.2020, 16:16
Verwaltungsgerichtshofes München vom 12. März 2019 (AZ: 11 CS 18.2476)
14.09.2020, 16:21
(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
14.09.2020, 16:38
(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
14.09.2020, 16:47
(14.09.2020, 16:38)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb: Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
Bei einseitiger erledigungserklärung prüft man doch nach dem Schema:
ZLK der klageänderung
( hier dann die Auslegung des klägerischen begehrens, also Abgrenzung zur Rücknahme (-) da sonst kostenlast, Abgrenzung zur FFK (-) da Kläger keine Fortsetzung des Rechtsstreits will)
Demnach FK (+)
Dann ZLK der FK
Begründetheit der FK
hier hab ich geprüft ob die ursprüngliche AK zulässig und begründet war.
Ist aber nicht richtig da man das wohl nur macht wenn der Beklagte ein besonderes Interesse hat. Das hab ich nicht geprüft
14.09.2020, 16:50
(14.09.2020, 16:47)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:38)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb: Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
Bei einseitiger erledigungserklärung prüft man doch nach dem Schema:
ZLK der klageänderung
( hier dann die Auslegung des klägerischen begehrens, also Abgrenzung zur Rücknahme (-) da sonst kostenlast, Abgrenzung zur FFK (-) da Kläger keine Fortsetzung des Rechtsstreits will)
Demnach FK (+)
Dann ZLK der FK
Begründetheit der FK
hier hab ich geprüft ob die ursprüngliche AK zulässig und begründet war.
Ist aber nicht richtig da man das wohl nur macht wenn der Beklagte ein besonderes Interesse hat. Das hab ich nicht geprüft
Auf den wiedereinsetzungsantrag kam es bei mir nicht an da am 23.10.19 zugestellt wurde, sprich bei tatsächlicher Kenntnisnahme nach 8 VwZG. Es waren 2 unterschiedliche Wohnungen daher gibt der 178 Nr. 1 ZPO iVm 3 VwZG nicht durch
14.09.2020, 17:09
(14.09.2020, 16:47)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:38)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb: Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
Bei einseitiger erledigungserklärung prüft man doch nach dem Schema:
ZLK der klageänderung
( hier dann die Auslegung des klägerischen begehrens, also Abgrenzung zur Rücknahme (-) da sonst kostenlast, Abgrenzung zur FFK (-) da Kläger keine Fortsetzung des Rechtsstreits will)
Demnach FK (+)
Dann ZLK der FK
Begründetheit der FK
hier hab ich geprüft ob die ursprüngliche AK zulässig und begründet war.
Ist aber nicht richtig da man das wohl nur macht wenn der Beklagte ein besonderes Interesse hat. Das hab ich nicht geprüft
Habe gesagt hier FI analog 113 I 4, wegen Prozessökonomie, da sonst ein weiterer Prozess droht hinsichtlich der Auflage für „weiteren Fahrzeuge“ , weil darüber nicht entschieden wird, da das vermeintliche Erledigungsereignis und dessen Prüfung dies nicht entscheidet. Ebenso wenig wird darüber im Rahmen der Kosten hinsichtlich Auflage wegen Motorrad bereits entschieden. Ka was ich mir da zusammengereimt habe... naja, morgen geschafft
14.09.2020, 17:21
In meiner Erinnerung ist nicht mehr ganz klar wie das mit der Zustellung war, ich habe aber die Wiedereinsetzung nicht geprüft (auch bzgl einseitiger Erledigung ist das Verfahren hinsichtlich der Zulässigkeit nur mehr summarisch entsprechend 161 oder? sonst würde die hM zur Prozessökonomie ja keinen Sinn mehr machen. Entsprechend habe ich den Vortrag des Klägers unterstellt)
Ich meine übrigens im KS stand auch, dass keine Erledigung eintritt, die Regelungswirkung ist nur durch die Veräußerung "abgeändert", im "Prinzip" besteht sie weiter, dementsprechend hat ja der Beklagte insoweit zugestimmt (31a selbst spricht ja von zukünftigen Fahrzeugen..)
Deshalb Klageabweisung und Kosten für den Kläger.
Ansonsten Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren.
Ich meine übrigens im KS stand auch, dass keine Erledigung eintritt, die Regelungswirkung ist nur durch die Veräußerung "abgeändert", im "Prinzip" besteht sie weiter, dementsprechend hat ja der Beklagte insoweit zugestimmt (31a selbst spricht ja von zukünftigen Fahrzeugen..)
Deshalb Klageabweisung und Kosten für den Kläger.
Ansonsten Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren.
14.09.2020, 17:21
(14.09.2020, 17:09)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:47)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:38)Gast schrieb:(14.09.2020, 16:21)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb: In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
Genau. Ich fand das aber beim Aufbau schwierig weil ich bei der statthaften klageart ja thematisiere ob Erledigung eingetreten ist oder nicht, das es ja wichtig ist für die Frage welche Klage überhaupt in Frage kommt. Also FFK abgrenzen. Dabei ist die Erledigung wie du ja sagst eigentlich in der Begründetheit zu prüfen. Wie hast du das aufgebaut?
Wieso abgrenzen? Ne einseitige Erledigungserklärung bewirkt doch einfach nur die Umdeutung in einen Feststellungsantrag. Hab das ohne das zu diskutieren so gemacht. Meine Klausur is leider aber auch sehr knapp weil ich solange über den aufbau im kommentar gelesen hab - der ganze streitstand is da übrigens aufgeführt bei der Erledigung- auch was man prüft. Habt ihr Wiedereinsetzungen geprüft? Bei mir war nicht wirksam zugestellt, weil an den Bruder und erst mit Zugang §189 BGB Zustellung an K
Bei einseitiger erledigungserklärung prüft man doch nach dem Schema:
ZLK der klageänderung
( hier dann die Auslegung des klägerischen begehrens, also Abgrenzung zur Rücknahme (-) da sonst kostenlast, Abgrenzung zur FFK (-) da Kläger keine Fortsetzung des Rechtsstreits will)
Demnach FK (+)
Dann ZLK der FK
Begründetheit der FK
hier hab ich geprüft ob die ursprüngliche AK zulässig und begründet war.
Ist aber nicht richtig da man das wohl nur macht wenn der Beklagte ein besonderes Interesse hat. Das hab ich nicht geprüft
Habe gesagt hier FI analog 113 I 4, wegen Prozessökonomie, da sonst ein weiterer Prozess droht hinsichtlich der Auflage für „weiteren Fahrzeuge“ , weil darüber nicht entschieden wird, da das vermeintliche Erledigungsereignis und dessen Prüfung dies nicht entscheidet. Ebenso wenig wird darüber im Rahmen der Kosten hinsichtlich Auflage wegen Motorrad bereits entschieden. Ka was ich mir da zusammengereimt habe... naja, morgen geschafft
Klingt logisch. Ich hab irgendwie den Aufbau hingekriegt aber ganz krumme Obersätze. Habe geschrieben die feststellungsklage ist begründet wenn die ursprüngliche Anfechtungsklage zulässig und begründet war. So ein shit! Da gehts doch um bestehen eines Rechtsverhältnisses. So dumme Fehler
14.09.2020, 17:23
(14.09.2020, 16:16)Gast schrieb: Verwaltungsgerichtshofes München vom 12. März 2019 (AZ: 11 CS 18.2476)
Das passt. Einzige Abwandlung meines Erachtens: In der Entscheidung heißt es, hinr. bestimmt sei die Anordnung, ein Fahrtenbuch für alle Ersatzfahrzeuge zu führen. Hier im Fall hat die Behörde aber gerade ein Fahrtenbuch für noch zu bestimmende Fahrzeuge angeordnet. Da weiß der Adressat nicht, wie er diese Anordnung befolgen soll... also zu unbestimmt.
Auch der Twist, wie man zur Zulässigkeit und Begründetheit bzgl. des einseitig für erledigt erklärten Teil der Klage kommt beantwortet die Entscheidung leider nicht. FFK scheidet wohl aus, da ja keine Erledigung eingetreten ist. Sehr mysteriös aus meiner Sicht :dodgy:
14.09.2020, 17:32
(14.09.2020, 17:23)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 16:16)Gast schrieb: Verwaltungsgerichtshofes München vom 12. März 2019 (AZ: 11 CS 18.2476)
Das passt. Einzige Abwandlung meines Erachtens: In der Entscheidung heißt es, hinr. bestimmt sei die Anordnung, ein Fahrtenbuch für alle Ersatzfahrzeuge zu führen. Hier im Fall hat die Behörde aber gerade ein Fahrtenbuch für noch zu bestimmende Fahrzeuge angeordnet. Da weiß der Adressat nicht, wie er diese Anordnung befolgen soll... also zu unbestimmt.
Auch der Twist, wie man zur Zulässigkeit und Begründetheit bzgl. des einseitig für erledigt erklärten Teil der Klage kommt beantwortet die Entscheidung leider nicht. FFK scheidet wohl aus, da ja keine Erledigung eingetreten ist. Sehr mysteriös aus meiner Sicht :dodgy:
Die Prüfung der Zulässigkeit und Begründetheit der einseitig erledigten Klage kann man mit aA auch bei der FK prüfen. Will man das nicht ist diese jedenfalls bei der übereinstimmenden Erledigung (in der Kostenentscheidung) zu prüfen, die ist ja inhaltsgleich.
ME ist das auch bestimmt genug, der Kläger weiß ja, dass er, aufgrund seiner "Unzuverlässigkeit" für jedes Fahrzeug, dass er sich anschafft nun ein Fahrtenbuch führen muss.