14.09.2020, 15:06
(14.09.2020, 15:04)Gast schrieb:(14.09.2020, 14:58)Gast schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Ja genau, ich hab gesagt, dass 31a das vorsieht, aber dass dann auch Fahrzeuge benannt werden müssen, was die Behörde nicht getan hat. Deswegen hatte das für mich keinen Regelungsgehalt mehr mangels Bestimmtheit/Fahrzeugbezug.
Aber geht es bei der fahrtenbuchauflage um DAS bestimmte Fahrzeug ( also den yahama samt Details) oder eher um die auferlegung der Pflicht im allgemeinen. Er hat ja nur das Fahrzeug verkauft,das Kennzeichen ja nicht abgemeldet.
Ja das hab ich mich auch gefragt so zu sagen „sachbezogen“ oder „personenbezogen“.
Ich denke aber, die müssen tzd dann auch Fahrzeuge benennen und da der keins kaufen will, sehe ich da die Regelung nicht.
14.09.2020, 15:07
(14.09.2020, 15:00)Gast schrieb:(14.09.2020, 14:49)Gast schrieb: Aber es war doch schon ein Urteil oder? Hab auch kurz überlegt aber diesen Vermerk von der Berichterstatterin „ich werde mich im Urteil“ dazu äußern habe ich als netten Hinweis darauf, dass man ein Urteil verfassen soll
Hast du auch in Hessen geschrieben? Ich kann mich an keinen Vermerk erinnern. Das waren doch alles nur ggs Schriftsätze oder habe ich was übersehen?
Nrw.
Das war auch kein richtiger „Vermerk“, sorry. Sondern in einem Kasten unten stand das die durch formloses schreiben gesagt hat, sie werde sich „im Urteil“ dazu außern.
14.09.2020, 15:09
(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
14.09.2020, 15:14
(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Hab das nur als FK hinsichtlich des Motorrades und nicht irgendwas mit hilfsweise aufrecht erhalten. Fand die Formulierung von ihm „unbedingt und vollständig“ Erledigung insoweit eindeutig. Aber bestimmt beides vertretbar.
14.09.2020, 15:15
(14.09.2020, 15:14)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Hab das nur als FK hinsichtlich des Motorrades und nicht irgendwas mit hilfsweise aufrecht erhalten. Fand die Formulierung von ihm „unbedingt und vollständig“ Erledigung insoweit eindeutig. Aber bestimmt beides vertretbar.
Jo, habe das auch lange begründet, weil der Wortlaut seiner Erklärung dagegen zu sprechen scheint. Das Problem ist, dass nach BV sonst zu den aufgeworfenen Fragen ein Hilfsgutachten zu fertigen war. Und das wollte ich lieber nicht machen....
14.09.2020, 15:16
(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
14.09.2020, 15:18
Kurze Frage an die Hessen: Wie seid ihr damit umgegangen, dass das Vorverfahren nach der Anlage zu 16a HessAGVwGO Ziffer 11.1 wohl entbehrlich war? Ich hab mir darüber ewig den Kopf zerbrochen und frage mich jetzt, ob das einfach ein Fehler in der Klausur war....
14.09.2020, 15:21
(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
14.09.2020, 15:39
(14.09.2020, 15:21)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 15:16)Gast schrieb:(14.09.2020, 15:09)GastStätte schrieb:(14.09.2020, 14:56)Gast schrieb: Aber gingen von dem Bescheid keine rechtswirkungen mehr aus? Da stand doch dass man Fahrtenbücher auch auf zukünftige Fahrzeuge richten kann. Wenn er also ein neues Fahrzeug kauft ist es ja nicht erledigt oder?
Sehe ich auch so. Entscheidung sag dann bei mir so aus:
- Proz. Vorfrage mit dem ganzen Gedöns
- FK gerichtet auf Feststellung der Erledigung, aber Erledigung (-), da der Verkauf des Motorrads logischerweise nur die Fahrtenbuchauflage für dieses erledigt, aber die Beteiligten insofern ohnehin übereinstimmend für erledigt erklärt hatten
- Problem: Hilfsweise den ursprünglichen Klageantrag aufrecht erhalten? Wortlaut der Erledigungserklärung ("unbedingt") spricht dagegen, aber gem. § 88 VwGO bindet nur das Klageziel, nicht der Antrag. Kläger trägt im selben Schriftsatz noch mat. Einwendungen vor, es geht ihm also darum, dass die mat. RMK in Bezug auf die Fahrtenbuchanordnung für künftig zuzulassende/noch zu bestimmende Fahrzeuge auch geprüft wird.
- Prüfung der Anfechtungsklage: zulässig, da keine Ersatzzustellung durch Einlegung in falschen Briefkasten, aber Heilung nach § 8 LZG NRW durch tats. Zugang. In mat. Hinsicht zu unbestimmt in Bezug auf noch zu bestimmende Fahrzeuge, i.Ü. rechtmäßig
- Kostenfolge: § 161 II VwGO in Bezug auf übereinstimmend für erledigten Teil: Kläge wäre insofern unbegründet gewesen, da Kläger = Halter.
- Kostenfolge im Übrigen nach § 155 I VwGO, § 45 I 2, 3 GKG, gespaltende Kostentenorierung wegen § 158 II VwGO
Aber der Beklagte hat doch der Erledigung widersprochen und wollte dass streitig entschieden wird ist doch dann eine einseitige Erledigung,oder?
In der Situation haben wir eine einseitige ErledigungsERKLÄRUNG. Ob Erledigung eingetreten ist, ist Frage der Begründetheit der FK. Hier (-), da in Bezug auf künftige Fahrzeuge der Bescheid weiterhin von Bedeutung ist, Kläger kann sich ja jederzeit zum Kauf eines neuen Fahrzeug entschließen. In Bezug auf Ersatzfahrzeuge sowieso keine Erledigung ersichtlich....
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14.09.2020, 15:54
Und was glaubt ihr, morgen Behörde oder Anwalt?