08.07.2016, 16:36
08.07.2016, 16:40
Genau auf den Inhalt hat die Klägerin ja gerade keinen Einfluss genommen, da sie quasi vor die Qual der Wahl gestellt wurde selber Kosten selber zu zahlen oder Änderung zuzustimmen. und auch die Vorformulierung allein durch die Beklagte
Unwirksam entsprechend:BAG, Urteil vom. 28.05.2013 – 3 AZR 103/12
Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie beinhaltet, dass die Rückzahlung bei jeder Art von Kündigung durch den Arbeitnehmer fällig wird, ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe der Beendigung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen ().
Unwirksam entsprechend:BAG, Urteil vom. 28.05.2013 – 3 AZR 103/12
Eine Klausel ist unwirksam, wenn sie beinhaltet, dass die Rückzahlung bei jeder Art von Kündigung durch den Arbeitnehmer fällig wird, ohne Rücksicht darauf, ob die Gründe der Beendigung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen ().
08.07.2016, 17:28
"also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]"
Da der AN langfristig arbeitsunfähig war, war der Anspruch nicht gemäß § 7 III BUrlG verwirkt, sondern bestand für 2014 und 2015 -> 4000 €. Nur für 2013 hätte det Anspruch bis Ende März 2015 geltend gemacht werden müssen und die Klägerin war im Dezember 2015 etwas spät dran.
Wenn da eine Aufrechnung war, kam man gar nicht mehr zur Hilfswiderklage...Und da der Beklagte ausdrücklich Widerklage wollte und Bedingung das zumindest teilweise Unterliegen des Klageantrages zu 2) war, kann das eigentlich nicht sein.
AGB/individualabrede: Eher Individualabrede. Die Antwort stand übrigens im Kommentar. Die Regelung/Klausel war zu unbestimmt. "Kündigung (beidseitig)" reicht nicht, weil die Rückzahlungspflicht nur an einer Kündigung des AG anknüpfen darf, wenn diese an ein vertragswidriges Verhalten des AN anknüpft. Die Höhe des Anspruchs und die Berechnungsgrundlage hätte auch angegeben werden müssen.
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]"
Da der AN langfristig arbeitsunfähig war, war der Anspruch nicht gemäß § 7 III BUrlG verwirkt, sondern bestand für 2014 und 2015 -> 4000 €. Nur für 2013 hätte det Anspruch bis Ende März 2015 geltend gemacht werden müssen und die Klägerin war im Dezember 2015 etwas spät dran.
Wenn da eine Aufrechnung war, kam man gar nicht mehr zur Hilfswiderklage...Und da der Beklagte ausdrücklich Widerklage wollte und Bedingung das zumindest teilweise Unterliegen des Klageantrages zu 2) war, kann das eigentlich nicht sein.
AGB/individualabrede: Eher Individualabrede. Die Antwort stand übrigens im Kommentar. Die Regelung/Klausel war zu unbestimmt. "Kündigung (beidseitig)" reicht nicht, weil die Rückzahlungspflicht nur an einer Kündigung des AG anknüpfen darf, wenn diese an ein vertragswidriges Verhalten des AN anknüpft. Die Höhe des Anspruchs und die Berechnungsgrundlage hätte auch angegeben werden müssen.
08.07.2016, 17:47
"AGB/individualabrede: Eher Individualabrede. Die Antwort stand übrigens im Kommentar. Die Regelung/Klausel war zu unbestimmt. "Kündigung (beidseitig)" reicht nicht, weil die Rückzahlungspflicht nur an einer Kündigung des AG anknüpfen darf, wenn diese an ein vertragswidriges Verhalten des AN anknüpft. Die Höhe des Anspruchs und die Berechnungsgrundlage hätte auch angegeben werden müssen."
Es ist Jacke wie Hose: Wenn AGB über § 307 I BGB und wenn Individualabrede über § 242 BGB oder einfach so. ;) Der Unterschied ist, dass bei AGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion griffe. Da die Klausel aber unbestimmt war, konnte ohnehin nichts erhalten werden.
Es ist Jacke wie Hose: Wenn AGB über § 307 I BGB und wenn Individualabrede über § 242 BGB oder einfach so. ;) Der Unterschied ist, dass bei AGB das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion griffe. Da die Klausel aber unbestimmt war, konnte ohnehin nichts erhalten werden.
08.07.2016, 18:03
Habt ihr die außerord. Kündigung durchgehen lassen ? oder habt ihr wegen fehlender Abmahnung bzw. Zumutbarkeit bis zum Ablauf der Eigenkündigung das Arbeitsverhältnis noch die Woche aufrechtzuerhalten der K-Schutzklage stattgegeben
08.07.2016, 18:30
Nach meiner Lösung war die Kündigungserklärungsfrist,§ 626 II BGB abgelaufen. Umdeutung in ordentliche, aber VSS lagen nicht vor.
Also ich habe die Kündigung für unwirksam erklärt, wobei ich mir nicht mehr ganz sicher bin ob das stimmt :/
hab gesagt dass die Beklagte Beweis für zugang trägt und nicht nachkommen konnte. wie genau das verhalten an der Tär war kann nicht nachvollzogen werden, zugunsten der klägerin musste man davon ausgehen dass sies echt nicht gerafft hat was er wollte.
Einwurf in Briefkasten unerheblich da nach 21 uhr und mit kenntnisnahme am selben tag nicht mehr zu rechnen ist also so oder so 19.4 zugegangen, frist abgelaufen.
Urlaubsabgeltungsanspruch hab ich i.H.v. 4000 Euro zugesprochen da 2013 abgelaufen war. Anteilig für 2015 war nix abzuziehen da Anspruch zum Jahresbeginn voll entsteht.
Klausel war unwirksam, wie oben schon mehrfach erwähnt wurde, Hilfswiderklage hab ich nicht mehr erwähnt.
hab gesagt dass die Beklagte Beweis für zugang trägt und nicht nachkommen konnte. wie genau das verhalten an der Tär war kann nicht nachvollzogen werden, zugunsten der klägerin musste man davon ausgehen dass sies echt nicht gerafft hat was er wollte.
Einwurf in Briefkasten unerheblich da nach 21 uhr und mit kenntnisnahme am selben tag nicht mehr zu rechnen ist also so oder so 19.4 zugegangen, frist abgelaufen.
Urlaubsabgeltungsanspruch hab ich i.H.v. 4000 Euro zugesprochen da 2013 abgelaufen war. Anteilig für 2015 war nix abzuziehen da Anspruch zum Jahresbeginn voll entsteht.
Klausel war unwirksam, wie oben schon mehrfach erwähnt wurde, Hilfswiderklage hab ich nicht mehr erwähnt.
08.07.2016, 18:49
(08.07.2016, 16:31)hessken schrieb:(08.07.2016, 16:25)Hessen schrieb: also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
Primäraufrechnung nur, wenn die Forderung von der Klägerin unbestritten gewesen wäre.
Der Vortrag zum Klageantrag zu 2) war unstreitig! Die Beklagte hat nur Rechtsansichten geäußert!
Dann stellt sich die Frage, wie der Tatbestand aufzubauen war, wenn es eine Primäraufrechnung war?!? Wird die "Hilfswiderklage" dann noch erwähnt und die Anträge zur "Hilfswiderklage"?? Da nämlich eigentlich eine Primäraufrechnung vorliegt, gibt es keine "Hilfswiderklage".......
09.07.2016, 00:01
Mal ne frage zum Ablauf ln NRW : schreibt nur OLG Düsseldorf oder auch OLG Hamm?
Werden die Klausuren gemixt und dann landesweit korrigiert oder werden sie sogar mit den Klausuren aus Niedersachsen gemischt ? Wie läuft sowas ab?
Oder läuft es quasi wie in der AG: eine Richter aus Köln nimmt sich einen stapel aus Köln und korrigiert?
Heute in NRW lief :
Schriftsatz aus Beklagten Sicht:
Kläger sollte für einen Pauschalpreis von 22.000€ ein Konstrukt in eine Maschine einbauen. Hat es aber nicht hinbekommen. Die "blechbiegeleistung" Betrug nur 60 statt der vereinbarten 80 N / mm2.
nachbesserung durch kl einmal ohne Erfolg, dafür stellt kl nochmals 750€ in Rechnung. Dann setzt Mandant Frist zur nacherfüllung. Verstreicht + Verweigerung.
Beklagter lässt für 10.000eur neue Konstruktion entwickeln und lässt diese Konstruktion diesmal von eigenen Mitarbeitern (brutto Lohn in der Zeit 13.000eur) umsetzen und macht das Als AufwendungsE geltend .
Klageschrift war zu erstellen
Zweckmäßigkeit keine größeren Fässer zum öffnen mE
Werden die Klausuren gemixt und dann landesweit korrigiert oder werden sie sogar mit den Klausuren aus Niedersachsen gemischt ? Wie läuft sowas ab?
Oder läuft es quasi wie in der AG: eine Richter aus Köln nimmt sich einen stapel aus Köln und korrigiert?
Heute in NRW lief :
Schriftsatz aus Beklagten Sicht:
Kläger sollte für einen Pauschalpreis von 22.000€ ein Konstrukt in eine Maschine einbauen. Hat es aber nicht hinbekommen. Die "blechbiegeleistung" Betrug nur 60 statt der vereinbarten 80 N / mm2.
nachbesserung durch kl einmal ohne Erfolg, dafür stellt kl nochmals 750€ in Rechnung. Dann setzt Mandant Frist zur nacherfüllung. Verstreicht + Verweigerung.
Beklagter lässt für 10.000eur neue Konstruktion entwickeln und lässt diese Konstruktion diesmal von eigenen Mitarbeitern (brutto Lohn in der Zeit 13.000eur) umsetzen und macht das Als AufwendungsE geltend .
Klageschrift war zu erstellen
Zweckmäßigkeit keine größeren Fässer zum öffnen mE
09.07.2016, 06:55
(08.07.2016, 18:49)Hessen - Primäraufrechnung schrieb:(08.07.2016, 16:31)hessken schrieb:(08.07.2016, 16:25)Hessen schrieb: also bzgl. der Hilfsaufrechnung Hilfswiderklage von heute:
Bei mir ging der Urlaubsabgeltungsanspruch nur i.H.v. 1.500€ durch.
weil auch das Jahr 2014 nach § 7 III verwirkt ist.
Dann darauf die Hilfsaufrechnung (wobei trotz des Bezeichnung es meine ich eine Primäraufrechnung ist, aber ist ja auch egal).
Der AS der Beklagten bestand bei mir in voller Höhe also ca. 2.610€.
Daher Erlöschen des Abgeltungsanspruchs.
Die restlichen 1.100 € (die die Aufrechnung übersteigen), werden jetzt hilfswiderklagend geltend gemacht.
Daher dann Tenor.
Ausspruch zur a.o.Kündigung.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 1.110 € zu zahlen.
[Rest erlassen]
Primäraufrechnung nur, wenn die Forderung von der Klägerin unbestritten gewesen wäre.
Der Vortrag zum Klageantrag zu 2) war unstreitig! Die Beklagte hat nur Rechtsansichten geäußert!
Dann stellt sich die Frage, wie der Tatbestand aufzubauen war, wenn es eine Primäraufrechnung war?!? Wird die "Hilfswiderklage" dann noch erwähnt und die Anträge zur "Hilfswiderklage"?? Da nämlich eigentlich eine Primäraufrechnung vorliegt, gibt es keine "Hilfswiderklage".......
Ja, aber wir reden hier von der Aufrechnungsforderung der Beklagten. Das Bestehen dieser Forderung war mitnichten unstreitig. Die Primärverteidigung der Beklagten hinsichtlich Antrag zu 2.) bestand in Rechtsansichten, Verjährung etc. Die Hilfsaufrechung (Sekündärverteidigung) soll nur dann eintreten, wenn das Gericht den Behauptungen oder Rmeinungen der Beklagten nicht folgt - in unserem Fall ging es dann um die Forderung aus dem Arbeitsvertragszusatz. Außerdem hätte das Gericht nen Hinweis § 139 ZPO erteilen müssen, sodass Umstellung zur unbedingten Widerklage hätte erfolgen müssen.