08.09.2020, 15:48
(08.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(08.09.2020, 15:42)hessen schrieb: Was hatte es denn mit dem Mietvertrag auf sich? Hatte keine Ahnung wo man das hätte verwerten sollenGlaube für die Firmenfortführung. Wenn man mehrere Verbindlichkeiten aus der alten Firma mitnimmt spricht das für eine Fortführung. Und er hatte ja einen eigenen Vertrag vereinbart und ist nicht in den alten eingestiegen. Aber weshalb von 5 Seiten 2 der Mietvertrag samt sovielen details verstehe ich auch nicht. Die Klausur war komisch. Wo war der Schwerpunkt?
Was habt ihr für AGLs?
Dann hast du keine Fortführung angenommen?
08.09.2020, 15:53
habe gesagt dass er gem 25 I hgb haftet, und in der zweckmäßigkeit gesagt dass man über 26 Hgb den Mahnbescheid so belassen soll , damit ein antrag auf Vollstreckung begründet wird und der alte inhaber haften könnte
Die 100 Euro gem 25 I 2 dem alten Inhaber zusteht weil nur Schuldenerschutzvorschrift
Die 100 Euro gem 25 I 2 dem alten Inhaber zusteht weil nur Schuldenerschutzvorschrift
08.09.2020, 16:28
(08.09.2020, 15:48)Gast schrieb:(08.09.2020, 15:46)Gast schrieb:(08.09.2020, 15:42)hessen schrieb: Was hatte es denn mit dem Mietvertrag auf sich? Hatte keine Ahnung wo man das hätte verwerten sollenGlaube für die Firmenfortführung. Wenn man mehrere Verbindlichkeiten aus der alten Firma mitnimmt spricht das für eine Fortführung. Und er hatte ja einen eigenen Vertrag vereinbart und ist nicht in den alten eingestiegen. Aber weshalb von 5 Seiten 2 der Mietvertrag samt sovielen details verstehe ich auch nicht. Die Klausur war komisch. Wo war der Schwerpunkt?
Was habt ihr für AGLs?
Dann hast du keine Fortführung angenommen?
Doch schon. Hab das mit dem Mietvertrag nur als Argument genommen aber letztensendes wollte er ausdrücklich das Unternehmen weiterführen und hat auch den Namen behalten und dieselben Sachen verkauft. Wenn auch aus seinem eigenen Bestand.
08.09.2020, 16:45
08.09.2020, 16:50
(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Ja, habe ich genauso. Ich wusste nicht, wie ich die Berufung hätte beschränken sollen und habe dann gesagt, dass Kosten des Hausmeisters nach § 2 Nr. 14 betrkv nicht umlagefähig sind.
08.09.2020, 16:52
(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Ja, ich habe das auch so gelöst
08.09.2020, 16:54
(08.09.2020, 16:52)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Ja, ich habe das auch so gelöst
Ich habe die WK abgelehnt weil ich kaumnnoch Zeit hatte und nicht wusste wie ich begründen soll dass es keine Betriebskosten sind. Eigentlich wollte ich es mit reinnehmen aber auf den letzten Metern ...
08.09.2020, 16:56
(08.09.2020, 16:52)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Ja, ich habe das auch so gelöst
Okay gut, da bin ich schonmal beruhigt. Ein vorrangiger vertraglicher Anspruch ist mir nicht aufgefallen, deswegen eigentlich direkt 812 genommen. Aber der Anspruch ist bei mir mega kurz geworden. Hab da jetzt nicht Son Problemschwerpunkt erkannt und deswegen sehr wenig zu geschrieben. Fand, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung im Übrigen schon lang war
08.09.2020, 17:12
(08.09.2020, 16:56)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:52)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Ja, ich habe das auch so gelöst
Okay gut, da bin ich schonmal beruhigt. Ein vorrangiger vertraglicher Anspruch ist mir nicht aufgefallen, deswegen eigentlich direkt 812 genommen. Aber der Anspruch ist bei mir mega kurz geworden. Hab da jetzt nicht Son Problemschwerpunkt erkannt und deswegen sehr wenig zu geschrieben. Fand, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung im Übrigen schon lang war
Hab das auch Nur sehr kurz. Nur gesagt das 812 und frage, ob nach dieser BetrKV wirksam vereinbart. Ohne groß Normen der BGB zu nennen. Gibt sicherlich Abzug aber besser als nicht fertig werden habe ich mir gedacht
08.09.2020, 17:18
(08.09.2020, 17:12)GastNRWW schrieb:(08.09.2020, 16:56)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:52)Gast schrieb:(08.09.2020, 16:45)Gast schrieb:(08.09.2020, 14:14)Gast schrieb: In Nrw lief heute Berufung und Mietrecht
Habt ihr auch, dass die fristlose Kündigung mangels wichtigen Grundes unwirksam war und ein Anspruch auf Zahlung der 150 EUR, also Berufung vollumfänglich begründet?
Anspruch auf Zahlung der 150 EUR aus § 812 BGB?
Ja, ich habe das auch so gelöst
Okay gut, da bin ich schonmal beruhigt. Ein vorrangiger vertraglicher Anspruch ist mir nicht aufgefallen, deswegen eigentlich direkt 812 genommen. Aber der Anspruch ist bei mir mega kurz geworden. Hab da jetzt nicht Son Problemschwerpunkt erkannt und deswegen sehr wenig zu geschrieben. Fand, dass die Zulässigkeit und Begründetheit der Berufung im Übrigen schon lang war
Hab das auch Nur sehr kurz. Nur gesagt das 812 und frage, ob nach dieser BetrKV wirksam vereinbart. Ohne groß Normen der BGB zu nennen. Gibt sicherlich Abzug aber besser als nicht fertig werden habe ich mir gedacht
Hab ich mir auch gedacht, deswegen eigentlich nur kurz den 812 durchgeprüft und gesagt, dass er Anspruch auf Rückzahlung hat 818 I, II. Bei mir ist der praktische Teil nämlich schon sehr sehr kurz geraten, weil ich einfach fertig werden wollte