06.07.2016, 08:50
Weiß jemand noch, welche Normen des UWG ausgenommen waren?
Ich habe, das ganze UWG nicht berücksichtigt.
Ich habe, das ganze UWG nicht berücksichtigt.
06.07.2016, 09:02
Bei uns 8-11. 12 gerade nicht. vll war das der trick oder ein versehen des erstellers....
06.07.2016, 09:07
Morgen kommt die Z2 aus NRW. Was kommt da denn häufig? Die Einziehungsklage ist ja dieses Jahr schon relativ ausgelutscht
06.07.2016, 09:20
Bestimmt aber ZwangsvollstreckungsR... :-/
06.07.2016, 09:37
Gehöre auch zur Fraktion, die den Unterlassungsanspruch aus 823 I und II iVm. 1004 I 2 BGB analog konstruiert hat.
(P) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
--> grds. (-) Wettbewerb ist nicht verboten. Hier aber besondere Umstände ("Datendiebstahl").
Bei 823 Abs. 2 BGB iVm § 5 BDSG (-) Zwar Schutzgesetz aber Mandantin wird gerade nicht in Ihren Recht aus informationelle Selbstbestimmung betroffen.
Bei 823 Abs. 2 iVm. § 17 ebenfalls diskutiert, ob es ein Schutzgesetz darstellt. Verstoß § 17 Abs. 2 Nr. 2 bejaht.
Irgendwie hatte ich den Eindruck, dass der SV auf § 823 Abs. 2 gezielt hat, weil dem Bearbeiter so viele Gesetzte vor die Füße geworfen wurden. Die ganze Klausur war ich von Zweifeln geprägt, ob das nicht doch über den vertraglichen Anspruch geht. Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot war aber gerade nicht vereinbart, so dass ich mich für 823 BGB entschieden habe. Finde die Idee mit 241 Abs. 2 iVm § 12 des AV aber nicht schlecht.
Bei den Schadensersatzansprüchen habe ich einen vertraglichen Anspruch jedoch geprüft, weil ich den Vorwurf direkt auf den "Datendiebstahl" gelegt habe, der ja schon eine betriebsfremde Nutzung darstellt (vllt inkonsequent..trotzdem hätte ich nicht gewusst, was sonst zu prüfen gewesen wäre). (P) war hier wohl der Schaden, wobei ja zumindest feststand, dass ihr 800 EURO entgangen sind. Ansonsten lagen auch alle deliktischen Ansprüche vor (1 Satz).
Herausgabeanspruch aus § 667 analog (hatte ich so im Palandt gelesen).
Zweckmäßigkeit:
Klage grds. erfolgsversprechend. Mandantin will aber nicht. Trotzdem aufzeigen aller Möglichkeiten. Stufenklage möglich, weil Ansprüche wegen dem entgangenen Gewinn nicht bezifferbar. Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruch Eilrechtsschutz möglich. Unterlassungserklärung bevorzugter Weg des Mandanten. Meines Erachtens musste man in diesem Fall die Mandantin darauf hinweisen, dass die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Gegnerin das Ding unterschreibt und alle Ansprüche auf Unterlassung dann scheitern.
Mandantenschreiben + Anschreiben an Gegnerin mit Erklärung, die aber leider aus Zeitgründen sehr oberflächlich geworden ist.
Insgesamt eine Klausur für die man auch überhaupt nicht hätte lernen müssen. Also ich hab zumindest keine Unterlagen dazu. Schon als ich die 10 Seiten SV gesehen habe, da habe ich böses geahnt.
(P) Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
--> grds. (-) Wettbewerb ist nicht verboten. Hier aber besondere Umstände ("Datendiebstahl").
Bei 823 Abs. 2 BGB iVm § 5 BDSG (-) Zwar Schutzgesetz aber Mandantin wird gerade nicht in Ihren Recht aus informationelle Selbstbestimmung betroffen.
Bei 823 Abs. 2 iVm. § 17 ebenfalls diskutiert, ob es ein Schutzgesetz darstellt. Verstoß § 17 Abs. 2 Nr. 2 bejaht.
Irgendwie hatte ich den Eindruck, dass der SV auf § 823 Abs. 2 gezielt hat, weil dem Bearbeiter so viele Gesetzte vor die Füße geworfen wurden. Die ganze Klausur war ich von Zweifeln geprägt, ob das nicht doch über den vertraglichen Anspruch geht. Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot war aber gerade nicht vereinbart, so dass ich mich für 823 BGB entschieden habe. Finde die Idee mit 241 Abs. 2 iVm § 12 des AV aber nicht schlecht.
Bei den Schadensersatzansprüchen habe ich einen vertraglichen Anspruch jedoch geprüft, weil ich den Vorwurf direkt auf den "Datendiebstahl" gelegt habe, der ja schon eine betriebsfremde Nutzung darstellt (vllt inkonsequent..trotzdem hätte ich nicht gewusst, was sonst zu prüfen gewesen wäre). (P) war hier wohl der Schaden, wobei ja zumindest feststand, dass ihr 800 EURO entgangen sind. Ansonsten lagen auch alle deliktischen Ansprüche vor (1 Satz).
Herausgabeanspruch aus § 667 analog (hatte ich so im Palandt gelesen).
Zweckmäßigkeit:
Klage grds. erfolgsversprechend. Mandantin will aber nicht. Trotzdem aufzeigen aller Möglichkeiten. Stufenklage möglich, weil Ansprüche wegen dem entgangenen Gewinn nicht bezifferbar. Anspruch auf Auskunft aus § 242 BGB. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruch Eilrechtsschutz möglich. Unterlassungserklärung bevorzugter Weg des Mandanten. Meines Erachtens musste man in diesem Fall die Mandantin darauf hinweisen, dass die Wiederholungsgefahr entfällt, wenn die Gegnerin das Ding unterschreibt und alle Ansprüche auf Unterlassung dann scheitern.
Mandantenschreiben + Anschreiben an Gegnerin mit Erklärung, die aber leider aus Zeitgründen sehr oberflächlich geworden ist.
Insgesamt eine Klausur für die man auch überhaupt nicht hätte lernen müssen. Also ich hab zumindest keine Unterlagen dazu. Schon als ich die 10 Seiten SV gesehen habe, da habe ich böses geahnt.
06.07.2016, 09:41
Weiß jemand, ob nächste Woche Urteil oder eher Revision in NRW kommen soll?
06.07.2016, 09:49
Ich fand auch, dass man sich auf die Klausur gestern überhaupt nicht vorbereiten konnte. Im Kaiser Skript ist auch kein Muster einer Unterlassungserklärung. Sehr atypisch und sehr viel für 5 Stunden.
Wie die wohl bewertet werden wird..?
Wie die wohl bewertet werden wird..?
06.07.2016, 11:31
Hier hat offenbar keiner von euch den allgemeinen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben, 242 BGB geprüft. Das war neben den SE und Unterlassungsansprüchen der Aufhänger. Mandant wollte gerade wissen welche Daten abgegriffen wurden und zu welchen Kunden Kontakt aufgenommen wurde. Der allgemeine Auskunftsansoruch besteht für den Geschädigten aus Delikt hier 823 Abs.2 ivm 17 Abs. 2 UWG gegenüber dem Schädigen unter den Vss. PALANDT 260 Rn.4 ff. Zu
06.07.2016, 11:51
Doch haben doch auch schon welche geschrieben!! Ich hab ihn aus 242 BGB geprüft, aber manche ja aus 260 BGB - weiß nicht, was richtig ist
06.07.2016, 12:18
(06.07.2016, 11:31)Alösd schrieb: Hier hat offenbar keiner von euch den allgemeinen Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben, 242 BGB geprüft. Das war neben den SE und Unterlassungsansprüchen der Aufhänger. Mandant wollte gerade wissen welche Daten abgegriffen wurden und zu welchen Kunden Kontakt aufgenommen wurde. Der allgemeine Auskunftsansoruch besteht für den Geschädigten aus Delikt hier 823 Abs.2 ivm 17 Abs. 2 UWG gegenüber dem Schädigen unter den Vss. PALANDT 260 Rn.4 ff. Zu
Ich hab den 242 BGB aufwendig hergeleitet, nachdem ich kurz erklärt hab dass der 666 nicht geht, dann als zweckmäßig für den primär nicht gewünschten Fall des Prozesses die Stufenklage mal kurz umrissen. Ich hab da heute nochmal drüber nachgedacht und bin der Meinung, dass es letztlich nicht soo wichtig sein kann woraus der Anspruch besteht, da er jedenfalls besteht und das ist letztlich Rechtsmeinung, daher vom Gericht bei der dann vielleicht fälligen Stufenklage selbst zu entscheiden! Überlegt doch mal, die für den Anspruch auf Auskunft der Kllageantrag lauten würde ;)