07.09.2020, 16:09
(07.09.2020, 16:09)Gast Hessen schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb: Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
Antrag 3?? Es gab doch nur 2?
Antrag 3 in nrw Herausgabe analog 371 bgb
07.09.2020, 16:11
(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:Ja sie lief ja aber durch die öffentliche Zustellung gar nicht, das hab ich aber nicht geschrieben, weil ichs so verstanden habe, dass es darauf nicht ankommt und die Frist auch zu laufen beginnt, wenn es einer öffentlichen Zustellung nicht bedurft hatte. Ich bin echt einfach nur zu doof. Und dadurch den Anspruch Ziffer 1 auf jeden Fall schonmal voll in den Sand gesetzt.(07.09.2020, 16:02)Gast Sep. 2020 schrieb:Ich meine eine Notfrist kann nicht verlängert werden(07.09.2020, 15:55)Gast schrieb: heute ging bei mir definitiv richtig in die Hose.. Muss das erstmal verdauen. Diese Klausur lief bei mir richtig richtig mies.
Bei mir auch. Habe den Hinweis Thomas Putzo zu 339 Abs III, dass die vom Gericht gesetzte Frist maßgeblich ist auch wenn die Voraussetzungen von Abs III so verstanden, dass sie auch gilt, wenn die öffentliche Zustellung zu Unrecht erfolgt ist. Das war richtig dumm von mir und ich habe deswegen die RMK der öffentlichen Zustellung gar nicht geprüft.
Ich bin so dämlich das kann echt nicht sein
07.09.2020, 16:11
(07.09.2020, 16:09)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:09)Gast Hessen schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb: Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
Antrag 3?? Es gab doch nur 2?
Antrag 3 in nrw Herausgabe analog 371 bgb
Okay ich glaube den hatten wir in Hessen nicht. Oder? Kann einer der Hessen das kurz bestätigen? Mir ist gerad das Herz etwas in die Hose gerutscht.
07.09.2020, 16:12
(07.09.2020, 16:11)Gast Hessen schrieb:(07.09.2020, 16:09)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:09)Gast Hessen schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb: Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
Antrag 3?? Es gab doch nur 2?
Antrag 3 in nrw Herausgabe analog 371 bgb
Okay ich glaube den hatten wir in Hessen nicht. Oder? Kann einer der Hessen das kurz bestätigen? Mir ist gerad das Herz etwas in die Hose gerutscht.
Bestätigt :D
07.09.2020, 16:14
(07.09.2020, 16:11)Gast Hessen schrieb:(07.09.2020, 16:09)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:09)Gast Hessen schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb: Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
Antrag 3?? Es gab doch nur 2?
Antrag 3 in nrw Herausgabe analog 371 bgb
Okay ich glaube den hatten wir in Hessen nicht. Oder? Kann einer der Hessen das kurz bestätigen? Mir ist gerad das Herz etwas in die Hose gerutscht.
Ich habe in Hessen auch nur 2 Anträge gesehen. Kein 371 analog
07.09.2020, 16:19
(07.09.2020, 14:55)Gast BLN schrieb: Verwaltungsrecht
NPD (Partei) klagt auf Feststellung, dass die Weigerung der Behörde und die Nichtzlassung rechtswidrig war
Die hatten bei der Stadt angefragt die hat sie immer vertröstet, dann hatte sie mitgeteilt wir werden euch nicht rein lassen, darauf hin hat die Partei im einstweiligen Verfahren Verfügungen des VG VGH und des BVerfG erwirkt, hieran hat sich die Stadt nicht gehalten mit folgenden Argumenten:
Deswegen wurde auch kein Mietvertrag geschlossen, daher keine Zulassung zur Halle. Da die Nutzung solch einen Mietvertrag vorsieht.
- da waren nicht genug Sanitäter bereit gestellt (nach dem hessischen Sozialministeriums „Einsatzplanung des Sanitäterdienst...“ (Gab eine Tabelle zum Berechnen)
- Die Haftpflichtversicherung für das Gebäude lag nicht vor, insbesondere wurde sie ja gekündigte, weil sie kein Rockerkonzert versichert haben
- Die Partei sei verfassungsfeindlicher und daher habe sie da auch nichts in der Stadthalle zu suchen
- Ist das eine politische Veranstaltung oder ein Konzert - außerdem gäbe es ja bekanntlich immer Gegendemonstration und gewalttätig auseinander Setzungen
Der Geschehen lag dann schon einige Zeit zurück ~ 1 Jahr und 9 Monate
Das war grob umschnitten ÖR 7 in Berlin.
[/url]
[url=https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190035992]VG Gießen Urteil vom 03.09.2019 Az.: 8 K 2064/18.GI kam genauso drann, Tatbestand und Nebenentscheidungen waren erlassen.
07.09.2020, 16:19
(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:35)Gast schrieb: Es wurde an die Bevollmächtigte zugestellt??? Oh nein das hab ich übersehen
Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
War das mit dem Bedingungseintritt nicht die Frage, ob die Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 (SEA statt Herausgabe) eingetreten ist?
07.09.2020, 16:28
(07.09.2020, 16:19)GastNRW7 schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:41)Gast schrieb: Ja, habe aber die VSS von 189 bei der formlosen Bekanntgabe am 14.01 angenommen und kurz gesagt, dass das ausreichend ist der Einspruch verfristet war.
Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
War das mit dem Bedingungseintritt nicht die Frage, ob die Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 (SEA statt Herausgabe) eingetreten ist?
Ja auf Grundlage von § 255 ZPO meinst du oder?
07.09.2020, 16:30
(07.09.2020, 16:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:19)GastNRW7 schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:52)Gast schrieb: Da es ein Versäumnisurteil vom Landgericht war herrscht anwaltszwang und die Zustellung am 10.1.20 war demnach nicht wirksam. Erst mit Bekanntgabe an die Prozessbevollmächtigte am 16.3
4 Wochen Einspruchsfrist da das im VU stand
Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
War das mit dem Bedingungseintritt nicht die Frage, ob die Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 (SEA statt Herausgabe) eingetreten ist?
Ja auf Grundlage von § 255 ZPO meinst du oder?
Hä nein Antrag 3 war 371 BGB analog
07.09.2020, 16:31
(07.09.2020, 16:30)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:28)Gast schrieb:(07.09.2020, 16:19)GastNRW7 schrieb:(07.09.2020, 16:06)Gast schrieb:(07.09.2020, 15:59)Gast schrieb: Ja, hätte den 16.03 nehmen müssen statt den 14.01 wo ich ebenfalls auf den 189 ZPO abgestellt habe. Aber durch das Urteil wurde der Einspruch rechtsmäßig verworfen, dagegen wurden keine Rechtsmittel eingelegt und daher Titelgegenklage (-)
Ich habe die Titelgegenklage bejaht. Begründung: Verstoß gegen §185 ZPO stellt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG dar (Sogar laut BVerfG); ich habe geschrieben dass das ein schwerwiegender Verstoß gegen Verfassungsrecht quasi ist und daher sogar materieller Unwirksamkeitsgrund
Antrag 2. habe ich abgewiesen, aber hatte gar keine Zeit mehr dafür und habe schlicht gesagt der Kläger hat den erfüllungseinwand nicht beweisen können bzw §362 I BGB.
Antrag 3. entsprechend dann bzgl VU Antrag 1 zu gesprochen.
Kosten gem. §92 I 1
Was sollte das denn noch mit diesem Bedingungseintritt??
War das mit dem Bedingungseintritt nicht die Frage, ob die Bedingung für den Antrag zu Ziffer 3 (SEA statt Herausgabe) eingetreten ist?
Ja auf Grundlage von § 255 ZPO meinst du oder?
Hä nein Antrag 3 war 371 BGB analog
Schon klar. Er/Sie meint glaube den Antrag des Beklagten im Rahmen seiner Klage (Urteil LG Essen)