05.07.2016, 15:33
WTF?????
Was für ne PS - Frage?! :s: s :s :s :s :s :s :s :s :s
Was für ne PS - Frage?! :s: s :s :s :s :s :s :s :s :s
05.07.2016, 15:35
Die Mandantin wollte doch zusätzlich noch absichern, dass sie das in Zukunft unterlässt - man sollte ja 2 Schreiben aufsetzen - der praktische Teil!
05.07.2016, 15:36
(05.07.2016, 15:08)Alösd schrieb: 74 HGB ist Quatsch! Es war gerade KEIN Wetbewerbsverbot vereinbart! Stand im Sachverhalt.
Sehe ich auch so. Das Gesetz sagt, dass der § 74 HGB bereits vorliegen muss.
Ich dachte ehrlich gesagt an eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die von der D zu unterzeichnen war. Da konnte man dann nämlich auch gleich nen Ordnungsgeld bei Verletzung einfordern. Dass das im Urkundenprozess gemacht werden könnte, habe ich vercheckt.
Und wegen der Kosten des Rechtsanwalts: § 12 UWG war nicht ausgeschlossen (Hätte man aber glaube ich auch losgelöst davon machen können). Und da gehts gerade um die Unterlassenserklärung und auch die damit mögliche Einforderung des Gebührenschadens (Abs. 1 S.2). Habe hier auf Anlage 1 Nr. 2300 RVG abgestellt und im KaiserSkript wirds auch so gemacht. :-/
05.07.2016, 15:37
Bei mir hatte er auf Seite 7 im letzten Fax nach der Nachricht unter P.S. gefragt, wie er in Zukunft das Infoblatt ändern soll.
05.07.2016, 15:44
(05.07.2016, 15:37)Super-Ossi schrieb: Bei mir hatte er auf Seite 7 im letzten Fax nach der Nachricht unter P.S. gefragt, wie er in Zukunft das Infoblatt ändern soll.
Ja...im Hinblick auf § 5 BDSG, weil er wissen wollte, ob er das Infoblatt dahingehend erweitern kann, dass zukünftig alle betrieblichen Infos miteinbezogen werden könnten in die Verschwiegenheitsverpflichtung. Hatte irgendwo mal bei Kaiser gelesen, dass das BDSG Ausfluss des GR auf informationelle Selbstbestimmung darstellt -> hinsichtlich natürlicher Personen und so Sachen wie Videoaufnahmen (ALDI etc). Schutzzweck der Norm somit null betroffen und deshalb nicht erweiterbar. Hab dann vorgeschlagen, dass man nen non disclosure agreement zusammenzimmern könnte, der § 12 des Arbeitsvertrages aufgreift und entsprechend erweitert um SE etc. (Musste ich bei der Kanzlei, bei der ich in der Anwaltsstation war nämlich auch machen). Das hab ich dann aber nur so dem Mandanten mitgeteilt.
05.07.2016, 15:46
Lief diese Klausur auch in NRW?
05.07.2016, 15:49
Nee!!! Danach war bei uns nicht gefragt
05.07.2016, 15:49
(05.07.2016, 15:44)hessken schrieb:(05.07.2016, 15:37)Super-Ossi schrieb: Bei mir hatte er auf Seite 7 im letzten Fax nach der Nachricht unter P.S. gefragt, wie er in Zukunft das Infoblatt ändern soll.
Ja...im Hinblick auf § 5 BDSG, weil er wissen wollte, ob er das Infoblatt dahingehend erweitern kann, dass zukünftig alle betrieblichen Infos miteinbezogen werden könnten in die Verschwiegenheitsverpflichtung. Hatte irgendwo mal bei Kaiser gelesen, dass das BDSG Ausfluss des GR auf informationelle Selbstbestimmung darstellt -> hinsichtlich natürlicher Personen und so Sachen wie Videoaufnahmen (ALDI etc). Schutzzweck der Norm somit null betroffen und deshalb nicht erweiterbar. Hab dann vorgeschlagen, dass man nen non disclosure agreement zusammenzimmern könnte, der § 12 des Arbeitsvertrages aufgreift und entsprechend erweitert um SE etc. (Musste ich bei der Kanzlei, bei der ich in der Anwaltsstation war nämlich auch machen). Das hab ich dann aber nur so dem Mandanten mitgeteilt.
Ok, ich hab einfach gesagt er kann es ändern, dann aber nicht in Form eines Info-Blattes sondern als Vertrag, da sollte das vereinbar sein. Irgendwie hat der 5 BDSG schon von vornherein nicht wirklich gepasst, der Schutzzweck des BDSG ist ja in § 1 erläutert.
05.07.2016, 15:51
Was kam denn in NRW dran?
05.07.2016, 15:51
Stand das mit dem Infoblatt auch in NRW? Wenn ja hab ich es überlesen :rolleyes: