04.09.2020, 19:40
(04.09.2020, 19:32)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?
Habe geschrieben er hat ein rücktrittsrecht. §§346,323 abs. 5, 437 Nr. 3, 280 abs. 1, 281.
er könnte den Rücktritt auch nach 349 erklären. Ich fand es eigenartig dass das die Versicherung getan hat hilfsweise. Das ist doch ein gestaltungsrecht und gilt nur zwischen den Vertragsparteien selbst oder? Also die Erklärung kann die Versicherung nicht abgeben oder?
Ich hab geschrieben es geht mit der Forderung auf die Versicherung über, die das dann das gestaltungsrecht ausüben kann. Fand die Lösung, dass alle Forderungen übergeben aber der Käufer trotzdem noch zurücktreten kann unbefriedigend. Im Endeffekt sind es jetzt Ansprüche die der Versicherung zustehen und diese sollte auch entscheiden können ob sie zurücktritt.
War aber eine improvisierte Begründung, da ich ohnehin schon Zeitnot hatte und nicht die Ansprüche des Käufers nochmal runterschrauben wollte
04.09.2020, 19:49
(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb:Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?Käufer* nicht Kläger
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
04.09.2020, 19:51
(04.09.2020, 19:40)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:32)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?
Habe geschrieben er hat ein rücktrittsrecht. §§346,323 abs. 5, 437 Nr. 3, 280 abs. 1, 281.
er könnte den Rücktritt auch nach 349 erklären. Ich fand es eigenartig dass das die Versicherung getan hat hilfsweise. Das ist doch ein gestaltungsrecht und gilt nur zwischen den Vertragsparteien selbst oder? Also die Erklärung kann die Versicherung nicht abgeben oder?
Ich hab geschrieben es geht mit der Forderung auf die Versicherung über, die das dann das gestaltungsrecht ausüben kann. Fand die Lösung, dass alle Forderungen übergeben aber der Käufer trotzdem noch zurücktreten kann unbefriedigend. Im Endeffekt sind es jetzt Ansprüche die der Versicherung zustehen und diese sollte auch entscheiden können ob sie zurücktritt.
War aber eine improvisierte Begründung, da ich ohnehin schon Zeitnot hatte und nicht die Ansprüche des Käufers nochmal runterschrauben wollte
Habe gesagt, dass mit der Forderung auch das Rücktrittsrecht auf die Versicherung übergegangen ist, aber total blöd begründet. Bei mir kam es aber im Endeffekt nicht darauf an, weil ich meinte, dass die hilfsweise Erklärung des Rücktritts wegen der Bedingungsfeindlichkeiten von gestaltungsrechten unwirksam ist.
04.09.2020, 19:51
(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb:Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?Käufer* nicht Kläger
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
04.09.2020, 19:52
(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb:Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?Käufer* nicht Kläger
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Muss nicht - ich hab in der AGB Kontrolle einen Fehler gemacht, weil ich den 309 nr. 7 irgendwie nicht gesehen / nicht richtig erfasst habe in dem Moment.
War zwischenzeitlich sehr verwirrt wer was von wem wann kriegt ?
04.09.2020, 19:59
(04.09.2020, 19:52)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb:Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?Käufer* nicht Kläger
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Muss nicht - ich hab in der AGB Kontrolle einen Fehler gemacht, weil ich den 309 nr. 7 irgendwie nicht gesehen / nicht richtig erfasst habe in dem Moment.
War zwischenzeitlich sehr verwirrt wer was von wem wann kriegt ?
dito!
04.09.2020, 20:00
Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
04.09.2020, 20:03
(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Habe gesagt dass das Fahrzeug, obwohl es nur zwei Jahre alt war, eine hohe Laufleistung hatte, was für einen höheren Verschleiß innerhalb kurzer Zeit sprechen kann. Und dass er sich auch so nicht mit einer „Sichtprobe“ begnügen kann bzw. ausgehen kann dass das ausreicht um technische Defekte festzustellen oder sonstige Mängel. Und dass er als BMW Typ ja wohl wissen kann wie man da ne Stromprobe macht an diesem Functiondesk da
04.09.2020, 20:04
(04.09.2020, 19:51)Gast schrieb:Uuuh, das klingt richtig(04.09.2020, 19:49)Gast schrieb:(04.09.2020, 19:37)Hessen schrieb:(04.09.2020, 19:29)Gast schrieb:Also, ich hab in NRW geschrieben und gesagt, dass das Rücktrittsrexht nicht übergeht. Gestaltungsrechte könne nur der Inhaber des Rechts geltend machen und mit 86 I VVG würden nur Ansprüche und keine Rechte übergehen.(04.09.2020, 19:28)Hessen schrieb: Kann jemand was zum Rücktrittsrecht des Käufers sagen? Das ist mit den Ansprüchen übergegangen oder? Also Kläger selbst hat kein Rücktrittsrecht mehr, demnach auch keine Ansprüche aus 349?Käufer* nicht Kläger
Mit der Konsequenz, dass wenn der Käufer den Rücktritt erklärt, diesem ein Wertersatzanspruch zusteht, welcher wiederum aus Wertungsgründen nach 86 I VVG analog (analog, weil In der Norm von Schadensersatz aber nicht Wertersatz gesprochen wird) auf den Versicherer übergeht.
Ob das stimmt, weiß ich natürlich nicht.
Ich hab dann noch gesagt, dass der hilfsweise erklärte Rücktritt vorsichtshalber nach 174 BGB zurückgewiesen soll, falls der Käufer den Versicherer zur Erklärung ermächtigt haben sollte.
(Ich hab aber auch den SE-Ansprich wg Haftungsausschluss verneint)
Das hört sich doch ganz gut an. Ich hab langsam das Gefühl ich war zu sehr pro Klägerin in der Klausur
Ich habe gesagt dass die Rücktritts rechte nach 413 übergehen können
04.09.2020, 20:05
(04.09.2020, 20:03)Gast schrieb:(04.09.2020, 20:00)Gast schrieb: Wie habt ihr das Verschulden bejaht oder verneint? Ich hab gesagt, dass es vermutet wird. Für eine mögliche exkulpation sollte der Mandant gefragt werden, ob neben der sichtprüfung noch weitere prüfungen - insb. Die des Gutachters - üblich seien bro Autohändlern, wenn die einen Gebrauchtwagen kaufen ?♀️
Habe gesagt dass das Fahrzeug, obwohl es nur zwei Jahre alt war, eine hohe Laufleistung hatte, was für einen höheren Verschleiß innerhalb kurzer Zeit sprechen kann. Und dass er sich auch so nicht mit einer „Sichtprobe“ begnügen kann bzw. ausgehen kann dass das ausreicht um technische Defekte festzustellen oder sonstige Mängel. Und dass er als BMW Typ ja wohl wissen kann wie man da ne Stromprobe macht an diesem Functiondesk da
Ja klingt sinnig. Hab ich mir auch so gedacht, was ich aufgeschrieben have ist wiederum ne andere Sache