03.09.2020, 20:56
(03.09.2020, 20:52)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:46)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:44)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:15)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:48)Gast schrieb: Und was war mit dem zweiseitigen Kalender??
Irgendwie nichts
Ich habe den genutzt um die Fristen für das VU zu ermitteln. Wir mussten ja über die VU Kosten entscheiden, also muss das VU gesetzmäßig ergangen sein, innerhalb der Frist.
Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
Fuck echt? Das habe ich nicht gemerkt
LOOOOL zum VU habe ich gar nichts gesagt. Lediglich in der Kostenentscheidung, dass der Beklagte die Säumniskosten trägt. Sah da aber auch keinen Anlass zu, was zum VU zu schreiben, da kein Einspruch eingelegt wurde, ist doch total egal ob es in gesetzesmäßiger Weise ergangen ist oder nicht?!
03.09.2020, 21:00
(03.09.2020, 20:00)gastt schrieb:(03.09.2020, 19:34)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:30)Gastt schrieb:(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb: Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/
Ich habe Schlussurteil. Stand ja auch im VU so. Dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
Mist in der Eile hab ich's verwechselt. Ist das sehr schlimm?
Für einen Praktiker natürlich nicht schön, sowas als Einstieg zu lesen. Aber auch nicht schlimm! Macht Euch doch nicht wegen so Kleinigkeiten verrückt - bis der Korrektor am Schluss deiner Arbeit angekommen ist, hat er sowas schon wieder vergessen …
Gepunktet wird weit überwiegend nur durch saubere Obersätze, guter (Urteils-)Stil und -wo erforderlich- tiefe, sachliche und ansprechende Diskussion / Argumentation.
03.09.2020, 21:04
(03.09.2020, 20:56)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:52)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:46)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:44)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:15)Gast schrieb: Irgendwie nichts
Ich habe den genutzt um die Fristen für das VU zu ermitteln. Wir mussten ja über die VU Kosten entscheiden, also muss das VU gesetzmäßig ergangen sein, innerhalb der Frist.
Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
Fuck echt? Das habe ich nicht gemerkt
LOOOOL zum VU habe ich gar nichts gesagt. Lediglich in der Kostenentscheidung, dass der Beklagte die Säumniskosten trägt. Sah da aber auch keinen Anlass zu, was zum VU zu schreiben, da kein Einspruch eingelegt wurde, ist doch total egal ob es in gesetzesmäßiger Weise ergangen ist oder nicht?!
Ich verstehe den Zöller, § 344, Rn. 1 auch so. Der § 344 ZPO greift nur, soweit eine Entscheidung via § 343 ZPO (ganz od. teilw. Aufhebung d. VU nach Einspruch) ergeht.
03.09.2020, 21:08
(03.09.2020, 21:04)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:56)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:52)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:46)Gast25 schrieb:(03.09.2020, 20:44)Gast25 schrieb: Ich habe den genutzt um die Fristen für das VU zu ermitteln. Wir mussten ja über die VU Kosten entscheiden, also muss das VU gesetzmäßig ergangen sein, innerhalb der Frist.
Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
Fuck echt? Das habe ich nicht gemerkt
LOOOOL zum VU habe ich gar nichts gesagt. Lediglich in der Kostenentscheidung, dass der Beklagte die Säumniskosten trägt. Sah da aber auch keinen Anlass zu, was zum VU zu schreiben, da kein Einspruch eingelegt wurde, ist doch total egal ob es in gesetzesmäßiger Weise ergangen ist oder nicht?!
Ich verstehe den Zöller, § 344, Rn. 1 auch so. Der § 344 ZPO greift nur, soweit eine Entscheidung via § 343 ZPO (ganz od. teilw. Aufhebung d. VU nach Einspruch) ergeht.
Ja... also das wäre ja wohl auch verrückt wenn man das auch noch hätte prüfen müssen. Der Beklagte hätte ja Einspruch einlegen können... hat er aber nunmal nicht :dodgy:
03.09.2020, 22:43
(03.09.2020, 21:08)Gast schrieb:(03.09.2020, 21:04)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:56)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:52)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:46)Gast25 schrieb: Das VU ist nämlich noch innerhalb der Begründungsfrist ergangen, aber außerhalb der Frist zur Verteidigungsanzeige.
Fuck echt? Das habe ich nicht gemerkt
LOOOOL zum VU habe ich gar nichts gesagt. Lediglich in der Kostenentscheidung, dass der Beklagte die Säumniskosten trägt. Sah da aber auch keinen Anlass zu, was zum VU zu schreiben, da kein Einspruch eingelegt wurde, ist doch total egal ob es in gesetzesmäßiger Weise ergangen ist oder nicht?!
Ich verstehe den Zöller, § 344, Rn. 1 auch so. Der § 344 ZPO greift nur, soweit eine Entscheidung via § 343 ZPO (ganz od. teilw. Aufhebung d. VU nach Einspruch) ergeht.
Ja... also das wäre ja wohl auch verrückt wenn man das auch noch hätte prüfen müssen. Der Beklagte hätte ja Einspruch einlegen können... hat er aber nunmal nicht :dodgy:
Das ist ja auch nicht streitig. Aber wofür sollte der Kalender sonst sein? Das VU musste in den Tatbestand aufgenommen werden, weil über die Kosten entschieden wird und dann habe ich einfach die ausgerechneten Fristen im Tatbestand aufgenommen. Kann auch komplett falsch sein, aber eher falle ich durch wegen der fehlenden Eindringtiefe aufgrund meines Zeitproblems...
03.09.2020, 23:01
(03.09.2020, 20:00)gastt schrieb:(03.09.2020, 19:34)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:30)Gastt schrieb:(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:16)Gast schrieb: Kann man machen. Meiner Ansicht nach, war das HGB ohnehin nicht anwendbar, da offensichtlich die Klägerin keine Kauffrau war. Daher denke ich, dass eine Abgrenzung zum 383 HGB nicht unbedingt erforderlich war. Aber falls Du das hast, bist Du eine/r der besonders aufmerksamen Kandidat/innen. ;)
Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/
Ich habe Schlussurteil. Stand ja auch im VU so. Dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
Mist in der Eile hab ich's verwechselt. Ist das sehr schlimm?
Nein, der Thomas putzo spricht in 300 auch immer von Endurteil und Schlussurteil. Beide Begriffe können genutzt werden. Geschmackssache wahrscheinlich.
04.09.2020, 06:25
(03.09.2020, 23:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 20:00)gastt schrieb:(03.09.2020, 19:34)Gast schrieb:(03.09.2020, 19:30)Gastt schrieb:(03.09.2020, 19:24)Gast schrieb: Der Hinweis mit ihrem Beruf war doch auch nur wegen 38 ZPO, oder? Pffff aber wenn man das erkannt hat, wird es einem auch keinen Pokal eingebracht haben.
Ist es grob falsch dass ich lediglich „Urteil“ drüber geschrieben hab?
Ich hab Endurteil.. Ist das richtig?! Weil sonst ja auch Teilversäumnis- und Endurteil. Teil-VU war ja, deswegen hab ich nur Endurteil geschrieben :-/
Ich habe Schlussurteil. Stand ja auch im VU so. Dass die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten bleibt.
Mist in der Eile hab ich's verwechselt. Ist das sehr schlimm?
Nein, der Thomas putzo spricht in 300 auch immer von Endurteil und Schlussurteil. Beide Begriffe können genutzt werden. Geschmackssache wahrscheinlich.
Ja genau, ich hatte auch während der Klausur im Putzo nachgeschaut und Endurteil gelesen. Deswegen dürfte das m.E. auch nicht falsch sein. danke!
04.09.2020, 06:46
In Hessen ist die heutige Z III Klausur doch die Anwaltsklausur?
04.09.2020, 07:08
04.09.2020, 14:57
Wieder ein unnützer Kalender?