03.09.2020, 18:46
(03.09.2020, 18:15)Gaststätte schrieb:(03.09.2020, 18:04)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:50)T. Kaiser schrieb:(03.09.2020, 17:47)Gast schrieb: Habe der Klage voll stattgegeben und im wesentlichen die Argumente der Klägerin genutzt und mit eigenen angereichert.
Gut gemacht!
Gruss
T.K.
Ist es denn falsch nicht voll stattzugeben und dagegen zu argumentieren. Ich fand, dass man den Vertrag in beide Richtungen auslegen konnte. Fand es aber auch eigenartig mit der Rechnerei die dann dann entsteht
Ich fand auch dass der Wortlaut des Vertrags mit der Verweisung auf den Betrag von explizit 3000 Euro es schwer machte zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Es wäre doch nur nötig gewesen das Wort mindestens vor den Betrag zu schreiben. Im Gesetz steht zwar bei 667 das alles herauszugeben ist, aber das kann vertraglich doch anders vereinbart werden. Zumal die Klägerin doch den Wagen zunächst als Anzahlung geben wollte. Es war ihr wichtig, dass es 3000 Euro und nicht weniger sind. Außerdem ging die Initiative ja vom Beklagten das Auto zu vermitteln. Die vertragliche Regelung hätte schon zugunsten des Vermittlers ausgelegt werden können.
Man wird vermutlich beides vertreten können... klar wenn man streng nach dem Wortlaut ginge, wären die 3.000€ zuzusprechen. Ich fand es aber auch total treuwidrig und widersprüchlich, dass er dann dennoch die 10% Provision von den 4.000€ verlangt hat; das war für mich auch ein Argument, eher die 4.000€ zuzusprechen...
03.09.2020, 18:46
(03.09.2020, 17:48)Gast schrieb: Und was war mit dem zweiseitigen Kalender??
Der Kalender war eine Nebelkerze. Würde man den 331 ZPO dahingehend lesen, dass ein VU nur nach vier Wochen ergehen kann, nachdem der Beklagte aufgefordert wurde seine Verteidigungsbereitschaft zu erklären, so wäre das VU in nicht rechtmäßiger Weise ergangen, da zu früh.
Vier Wochen begannen mit Zustellung an den Beklagten am 13.03 und nicht mit Beschluss am 10.03. Die Frist zur Klageerwiderung lief am 14.04 ab. Das VU erging am 07.04.
03.09.2020, 18:48
(03.09.2020, 18:46)Peter (Berlin) schrieb:(03.09.2020, 17:48)Gast schrieb: Und was war mit dem zweiseitigen Kalender??
Der Kalender war eine Nebelkerze. Würde man den 331 ZPO dahingehend lesen, dass ein VU nur nach vier Wochen ergehen kann, nachdem der Beklagte aufgefordert wurde seine Verteidigungsbereitschaft zu erklären, so wäre das VU in nicht rechtmäßiger Weise ergangen, da zu früh.
Vier Wochen begannen mit Zustellung an den Beklagten am 13.03 und nicht mit Beschluss am 10.03. Die Frist zur Klageerwiderung lief am 14.04 ab. Das VU erging am 07.04.
Super gemein! Wieso stellt man uns so viele Fallen? Das war eine völlig künstlich konstruierte Klausur, die lediglich darauf ausgerichtet war uns zu verwirren. Einfach nur frech!
03.09.2020, 18:50
(03.09.2020, 18:15)Gaststätte schrieb:(03.09.2020, 18:04)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:50)T. Kaiser schrieb:(03.09.2020, 17:47)Gast schrieb: Habe der Klage voll stattgegeben und im wesentlichen die Argumente der Klägerin genutzt und mit eigenen angereichert.
Gut gemacht!
Gruss
T.K.
Ist es denn falsch nicht voll stattzugeben und dagegen zu argumentieren. Ich fand, dass man den Vertrag in beide Richtungen auslegen konnte. Fand es aber auch eigenartig mit der Rechnerei die dann dann entsteht
Ich fand auch dass der Wortlaut des Vertrags mit der Verweisung auf den Betrag von explizit 3000 Euro es schwer machte zugunsten der Klägerin zu entscheiden. Es wäre doch nur nötig gewesen das Wort mindestens vor den Betrag zu schreiben. Im Gesetz steht zwar bei 667 das alles herauszugeben ist, aber das kann vertraglich doch anders vereinbart werden. Zumal die Klägerin doch den Wagen zunächst als Anzahlung geben wollte. Es war ihr wichtig, dass es 3000 Euro und nicht weniger sind. Außerdem ging die Initiative ja vom Beklagten das Auto zu vermitteln. Die vertragliche Regelung hätte schon zugunsten des Vermittlers ausgelegt werden können.
Ich habe hierzu bei den 133, 157 im Palandt geschaut. Danach trägt der Verwender des Formulars das Risiko von Unklarheiten, auch wenn diese keine AGB sind aber der Verwender wirtschaftlich überlegen ist. AGBs sollten wir ja nicht prüfen, also habe ich den letzten Teil bejaht und gesagt, dass der Vertrag eher die Vermutung nahelegt, dass keine Beschränkung auf 3000 zur Auszahlung an die Klägerin gilt, sondern der tatsächlich erzielte Betrag auszuzahlen ist. Schließlich bemisst der Beklagte seine Provision ja auch an den 4000 und nicht an den 3000. ME sprach mehr zugunsten der Klägerin but who knows.
03.09.2020, 18:51
Wir werden Klausuren eigentlich bewertet wenn man nicht fertig wird. Ich habe zwar rundum Tenor TB und EG aber zum Ende hin habe ich zum Beispiel den feststellungsantrag für die Kosten des erledigten Teils nicht mehr nach 91a begründet. Habe nur am Ende die kostenentscheidung auf 91a bezüglich des feststellungsantrags gestützt weil ich das noch schnell hinschreiben konnte. Für mehr war keine Zeit. Es war wirklich so viel und überladen. Ich frage mich halt wie sowas bewertet wird. Ich denke es ist unbrauchbar
03.09.2020, 18:53
(03.09.2020, 18:51)Gast schrieb: Wir werden Klausuren eigentlich bewertet wenn man nicht fertig wird. Ich habe zwar rundum Tenor TB und EG aber zum Ende hin habe ich zum Beispiel den feststellungsantrag für die Kosten des erledigten Teils nicht mehr nach 91a begründet. Habe nur am Ende die kostenentscheidung auf 91a bezüglich des feststellungsantrags gestützt weil ich das noch schnell hinschreiben konnte. Für mehr war keine Zeit. Es war wirklich so viel und überladen. Ich frage mich halt wie sowas bewertet wird. Ich denke es ist unbrauchbar
Das würde ich auch gerne wissen...
Entschuldigung aber wieso FS-Antrag? Es war doch eine beidseitige Erledigungserklärung...
03.09.2020, 18:56
Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
03.09.2020, 19:00
(03.09.2020, 18:04)Gast schrieb:(03.09.2020, 17:50)T. Kaiser schrieb:(03.09.2020, 17:47)Gast schrieb: Habe der Klage voll stattgegeben und im wesentlichen die Argumente der Klägerin genutzt und mit eigenen angereichert.
Gut gemacht!
Gruss
T.K.
Ist es denn falsch nicht voll stattzugeben und dagegen zu argumentieren. Ich fand, dass man den Vertrag in beide Richtungen auslegen konnte. Fand es aber auch eigenartig mit der Rechnerei die dann dann entsteht
Es kommt, wie immer, nur auf deine Begründung an. Wenn man die Schwerpunkte erkennt und gut argumentiert, das ist das wichtigste! Nur glaube ich hier nicht, dass man nicht auf die Gegenforderung eingeben musste.
03.09.2020, 19:01
03.09.2020, 19:03
(03.09.2020, 19:01)Gast schrieb:(03.09.2020, 18:56)Gast Sep. 2020 schrieb: Ja denke auch kein Feststellungsantrag.
Musste man eigentlich die Vertragsform groß begründen? Am Ende hat doch eigentlich nur gezählt was im Vertrag stand oder?
Am Entstehen/Typ/der Wirksamkeit der Vertrages war nichts problematisch.
Es war aber doch insofern problematisch, als dass es ein ggf typengemischter Vertrag war und man schauen musste welche Regelung man anwendet, oder nicht? Habe im Ergebnis auch 675 I mit 667 genommen, dennoch am Anfang ziemlich viel diskutiert... man hätte bestimmt auch sui generis vertreten können (das wäre dann halt nur nicht BGH-Lösung), oder?