14.08.2020, 16:59
(14.08.2020, 16:42)GPA1hh schrieb: Feiert alle schön! Ich bin auch schon bisschen angetrunken.ganz genau kann ich es dir nicht mehr sagen, aber ziemlich genau so läuft meine Lösung auch :)
Falls jmd Interesse hat bin ich trotzdem für einen inhaltlichen Austausch offen.
Meine Lösung sah ungefähr so aus:
Sachbericht: Mandant will Lagerhalle erweitern, kein BPlan, Nachbar hat denkmalgeschützte Villa und wurde im Vorfeld nicht beteiligt.
Baugenehmigung wurde erteilt für Lagererweiterung, Nachbar macht Antrag nach 80a, 80V wegen Verletzung drittschützender Rechte. Erfolgsaussichten dieses Antrags für Mandant prüfen. Mandant wurde nach 65 Beigeladen.
Gutachten:
Zulässigkeit
80a, 80V Staathaft da in Hauptsache Drittanfechtungsklage. 88 Antrag auslegen, egal dass wiederherstellen beantragt weil anordnen iSd 80 Abs 2 ivm 212a BauGB gemeint.
Kein Antrag nach 80 Abs. 6 da Vollstreckung droht, egal ob RF oder RG Verweis
RSB (+) weil Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig; denn Drittanfechtungsklage in Hauptsache war mangels RB Belehrung nicht vertröstet.
Keine Frist des 80a, 80V Antrags.
Begründet:
Wenn Subj drittsh. Recht verletzt.
I. 34 abs. 2 Gebietserhaltungs/GewährungsAS
In Zusammenhang bebauter Ortsteil (+)
Nach Gebietart 34 Abs. 2 Lex specialis:Ähnelt nicht allgm Wohngebiet isd 4BauNVO weil nur 20% Wohnbebauung laut SV. Ähnelt womöglich Mischgebiet iSd 6 BauNVO, ggf als sonstiges Gewerbe zulässig aber unsicher weil Modalitätenäquivalenz mit anderen Nr. alle nicht sonderlich störend.
Im Einzelfall ggf unzulässig wegen Rücksichtnahmegebot 15 I 2 BauNVO -> Abwägung. Allerdings Aufgaben durch 34 IIIa BauGB aktiver Bestandschutz da rm Lagerhalle Erweiterung also igwie auch erlaubt:
Abwägung:
Pro Mandant: Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb, Art 14. GG.
Aber Nachbarinteresse überwiegt weil Villa denkmalgeschützt. DschG hier für Eigentümer drittschützend weil er finanzielle Lasten tragen muss als Kehrseite, daher auch sein Schutz bezweckt (keine Ahnung Blabla).
DschG nach 9 III DschG und 64 BauO auch im Prüfkanon des einfachen Baugenehmigungsverfahrens und daher über 80a angreifbar.
----> Drittschützendes Recht verletzt
II. Bauordnungsrecht
4 Abs 1 BauO verletzt und Drittschutz (+); grds BauO nicht Drittschützend, aber hier Brandschutz, weil LKWs auf Zufahrt stehen und Übergreifen des Feuers auf Villa denkbar und insoweit Drittschützend (keine Ahnung Blabla)
4 Abs. 2 BauO nicht Drittschützend weil Überbau auf Nachbargrundstück Zivilrechtlich 912 BGB und bei 4 II wird nur ÖR geprüft.
Bestimmtheit der Baugenehmigung nach 37 vwvfg nicht Drittschützend.
-> Ergebnis: Antrag des Nachbarn wohl erfolgreich da Drittschützende Rechte verletzt.
Zweckmäßigkeit:
Als Beigeladener daher keinen Antrag stellen damit keine negative Kostenfolge 154 I.
Mandantenbrief:
Blabla Antrag erfolgreich, selber keinen Antrag stellen, kommen sie gerne bei Gesprächsbedarf vorbei.
Bin mir sehr unsicher. Teilt gerne eure Lösungen
14.08.2020, 17:03
(14.08.2020, 16:59)Gast123 schrieb:Bei mir auch, habe allerdings in der Abwägung tw andere Ergebnisse und 15I BauNVO nochmal getrennt geprüft. Egal(14.08.2020, 16:42)GPA1hh schrieb: Feiert alle schön! Ich bin auch schon bisschen angetrunken.ganz genau kann ich es dir nicht mehr sagen, aber ziemlich genau so läuft meine Lösung auch :)
Falls jmd Interesse hat bin ich trotzdem für einen inhaltlichen Austausch offen.
Meine Lösung sah ungefähr so aus:
Sachbericht: Mandant will Lagerhalle erweitern, kein BPlan, Nachbar hat denkmalgeschützte Villa und wurde im Vorfeld nicht beteiligt.
Baugenehmigung wurde erteilt für Lagererweiterung, Nachbar macht Antrag nach 80a, 80V wegen Verletzung drittschützender Rechte. Erfolgsaussichten dieses Antrags für Mandant prüfen. Mandant wurde nach 65 Beigeladen.
Gutachten:
Zulässigkeit
80a, 80V Staathaft da in Hauptsache Drittanfechtungsklage. 88 Antrag auslegen, egal dass wiederherstellen beantragt weil anordnen iSd 80 Abs 2 ivm 212a BauGB gemeint.
Kein Antrag nach 80 Abs. 6 da Vollstreckung droht, egal ob RF oder RG Verweis
RSB (+) weil Hauptsache nicht offensichtlich unzulässig; denn Drittanfechtungsklage in Hauptsache war mangels RB Belehrung nicht vertröstet.
Keine Frist des 80a, 80V Antrags.
Begründet:
Wenn Subj drittsh. Recht verletzt.
I. 34 abs. 2 Gebietserhaltungs/GewährungsAS
In Zusammenhang bebauter Ortsteil (+)
Nach Gebietart 34 Abs. 2 Lex specialis:Ähnelt nicht allgm Wohngebiet isd 4BauNVO weil nur 20% Wohnbebauung laut SV. Ähnelt womöglich Mischgebiet iSd 6 BauNVO, ggf als sonstiges Gewerbe zulässig aber unsicher weil Modalitätenäquivalenz mit anderen Nr. alle nicht sonderlich störend.
Im Einzelfall ggf unzulässig wegen Rücksichtnahmegebot 15 I 2 BauNVO -> Abwägung. Allerdings Aufgaben durch 34 IIIa BauGB aktiver Bestandschutz da rm Lagerhalle Erweiterung also igwie auch erlaubt:
Abwägung:
Pro Mandant: Recht am ausgeübten Gewerbebetrieb, Art 14. GG.
Aber Nachbarinteresse überwiegt weil Villa denkmalgeschützt. DschG hier für Eigentümer drittschützend weil er finanzielle Lasten tragen muss als Kehrseite, daher auch sein Schutz bezweckt (keine Ahnung Blabla).
DschG nach 9 III DschG und 64 BauO auch im Prüfkanon des einfachen Baugenehmigungsverfahrens und daher über 80a angreifbar.
----> Drittschützendes Recht verletzt
II. Bauordnungsrecht
4 Abs 1 BauO verletzt und Drittschutz (+); grds BauO nicht Drittschützend, aber hier Brandschutz, weil LKWs auf Zufahrt stehen und Übergreifen des Feuers auf Villa denkbar und insoweit Drittschützend (keine Ahnung Blabla)
4 Abs. 2 BauO nicht Drittschützend weil Überbau auf Nachbargrundstück Zivilrechtlich 912 BGB und bei 4 II wird nur ÖR geprüft.
Bestimmtheit der Baugenehmigung nach 37 vwvfg nicht Drittschützend.
-> Ergebnis: Antrag des Nachbarn wohl erfolgreich da Drittschützende Rechte verletzt.
Zweckmäßigkeit:
Als Beigeladener daher keinen Antrag stellen damit keine negative Kostenfolge 154 I.
Mandantenbrief:
Blabla Antrag erfolgreich, selber keinen Antrag stellen, kommen sie gerne bei Gesprächsbedarf vorbei.
Bin mir sehr unsicher. Teilt gerne eure Lösungen
14.08.2020, 17:04
14.08.2020, 18:38
14.08.2020, 18:40
14.08.2020, 23:09
Was sagt Torsten Kaiser zu diesem Durchgang? Schwer oder federleicht?
15.08.2020, 01:01
(14.08.2020, 15:19)Gast schrieb:(14.08.2020, 15:14)Gast schrieb: War okay, aber seeeehr viel!
Ja leider. Mir haben am Ende 10 Min gefehlt um das Schreiben fertig zu bekommen und den Sachbericht rund zu machen. In der Sache einfach.
Habt ihr gesagt, dass man ein Schreiben ans Gericht macht und sagst, die Baugenehmigung sei wegen dem Überbau versehentlich rw. Lieber AG nimm die Genehmigung nach 48 VwVfG bitte zurück und wir beantragen neu?
Hab Schriftsatz an Gericht und das Problem mit dem VA über 42 VwVfG gelöst. Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers.
15.08.2020, 01:05
15.08.2020, 09:34
15.08.2020, 10:36
(15.08.2020, 09:34)Gast schrieb:(15.08.2020, 01:05)Gast schrieb:(14.08.2020, 23:09)GPAhh schrieb: Was sagt Torsten Kaiser zu diesem Durchgang? Schwer oder federleicht?Im Gegensatz zum Juni ein Witz
Ich fand es such entspannt.
Ich fand’s im Grunde auch nicht krass fies oder schwer. Aber S1 hat mich irgendwie fertig gemacht, weils nicht so der Standardkram war... und mir sind leider super viele dumme Fehler passiert, die mir in der Ag Woche nicht passiert wären. Das nörvt