11.08.2020, 17:46
(11.08.2020, 17:41)NRWrio schrieb:(11.08.2020, 16:53)Gast schrieb: Und irgendwie war "im Sommer 2019" zu unbestimmt, wusste aber nicht wie man das mit der Revision angreifen soll, und habe am Ende einfach gar nichts dazu geschrieben- super!
Dazu fällt mir nur ein Verfahrenshindernis wegen fehlerhafter Anklage ein. Die Umgrenzungsfunktion könnte nicht erfüllt sein. Lasse mich da aber auch gerne belehren von Leuten, die es besser wissen.
Habe ich auch die ganze Zeit gedacht. Aber vielleicht war die Anklage ja richtig und nur das Urteil falsch?! Konnte ich nicht einordnen.
11.08.2020, 17:47
(11.08.2020, 17:35)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:33)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:17)NRw schrieb:(11.08.2020, 16:32)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:31)Nrw schrieb: Zur Klausur hab ich nur eine Frage: wie viele Klausuren muss man in nrw noch mal mindestens bestehen, um überhaupt an die mündliche Denken zu dürfen?
3 und insgesamt 3,5 im Schnitt als Note
3 oder insgesamt 3,5 im Schnitt, oder?!!!
Beides zusammen, mindestens 3 Klausuren und 3,5 Punkte insgesamt im Durchschnitt
Im Gesetz steht „oder“
Ja, wenn das eine ODER das andere, dann ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. Für die Mündliche muss man also 3 bestehen UND mindestens 3,5P im Schnitt haben.
11.08.2020, 17:54
Macht euch BITTE keine Gedanken über 3 Punkte oder 3,5 Punkte bla bla bla...
Man weiß nie!!! Und Sorgen im Voraus macht echt keinen Sinn. Wenn bzw. falls(!) es so weit ist, kannst du das mit den Punkten beim JPA erfragen.
Man weiß nie!!! Und Sorgen im Voraus macht echt keinen Sinn. Wenn bzw. falls(!) es so weit ist, kannst du das mit den Punkten beim JPA erfragen.
11.08.2020, 17:56
(11.08.2020, 17:08)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:03)Gast schrieb: 268 III war noch ein Fehler, gibts ein Urteil zu
Aber nur wenn mehr als 11 Tage zwischen Beratung und Verkündung, oder?
Das Urteil behandelt genau den klausur fall. Es wurde ja nach ende der beweisaufnahme unterbrochen. Und das geht nicht. 3 wochen sind zu viel
11.08.2020, 17:57
Wie habt ihr denn gelöst, dass das Urteil erst so spät zugestellt wurde? War völlig planlos weil ich keine Vorschrift dazu gefunden habe. 268 regelt ja nur die Verkündung und nicht die Zustellung mit den Gründen?
Habe knallhart geschrieben, dass es für die Zustellung keine Regelung in der stpo gibt und dann noch zusätzlich begründet, dass sich ja wegen Corona eh alles verzögert hat...
Habe knallhart geschrieben, dass es für die Zustellung keine Regelung in der stpo gibt und dann noch zusätzlich begründet, dass sich ja wegen Corona eh alles verzögert hat...
11.08.2020, 18:02
(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb:337 iVm 250 zwar Beschluss aber ohne Inhalt, ggf. Kein Beruhen, da Gründe bekannt, aber BGH wg Beschlusseerfordernis vorsichtig, was beruhen (-) betrifft.(11.08.2020, 14:49)NRW schrieb: Welche Fehler habt ihr gefunden?
(-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
11.08.2020, 18:04
(11.08.2020, 17:56)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:08)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:03)Gast schrieb: 268 III war noch ein Fehler, gibts ein Urteil zu
Aber nur wenn mehr als 11 Tage zwischen Beratung und Verkündung, oder?
Das Urteil behandelt genau den klausur fall. Es wurde ja nach ende der beweisaufnahme unterbrochen. Und das geht nicht. 3 wochen sind zu viel
also ich weiß noch ganz sicher, dass zwischen dem 1. und 2. verhandlungstag mehr als 3 wochen lagen. aber zwischen 2. und 3. sowie 3. und 4. verhandlungstag lagen jeweils weniger als 3 wochen. und am ende der letzten verhandlung (03.04.2020) hat die kammer sich noch einige minuten beraten und im anschluss direkt das urteil verkündet. da kommt 268 doch gar nicht mehr zur anwendung oder habe ich einen denkfehler?
11.08.2020, 18:05
(11.08.2020, 16:42)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:40)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:31)Gast schrieb:(11.08.2020, 16:22)Gast schrieb:(11.08.2020, 15:46)NRW 2.0 schrieb: (-) 338 Nr. 5 iVm 230 I bzw. 140 I, da zwar abwesend, aber kein wesentlicher Teil der HV
(-) 338 Nr. 7 iVm 275, da die Frist 7 Wochen betrug, weil es mehr als 3 Verhandlungstage gab
(+) 337 iVm 229 I bzgl der Zeitspanne zwischen dem 1. und 2. Verhandlungstag, da dort mehr als 3 Wochen zwischen waren, die Hauptverhandlung also hätte wiederholt werden müssen
(-) 337 iVm 249 I 1 bzgl Selbstleseverfahren, da zulässig und kein Widerspruch
(-) 337 iVm 250 bzgl verlesung des Vernehmungsprotokolls, da zulässig
Die hab ich auch, 230 und 250 aber angenommen und hoffentlich vertretbar begründet. Also hab es ordentlich begründet, hoffe ist noch akzeptabel.
Ja hab auch 338 Nr. 5 angenommen, weil ich in der Eile den Kommentar nicht zu Ende gelesen habe (könnte kotzen!).. aber habe es auch ordentlich damit begründet, dass ja die Verteidigung im Zweifel anders argumentiert, wenn sie bei der Verlesung dabei ist und gerade auf die nicht vorhandenen Vorstrafen verweist.. hoffe das rettet bisschen den schlechten Eindruck..
Im Zweifel scheitert es auf jeden Fall nicht daran..
BZR ist wesentlicher Teil. Stand so im Kommentar.
Nur wenn er zu Lasten des Angeklagten verwendet wird
11.08.2020, 18:06
(11.08.2020, 18:04)JemandAusNRW schrieb:(11.08.2020, 17:56)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:08)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:03)Gast schrieb: 268 III war noch ein Fehler, gibts ein Urteil zu
Aber nur wenn mehr als 11 Tage zwischen Beratung und Verkündung, oder?
Das Urteil behandelt genau den klausur fall. Es wurde ja nach ende der beweisaufnahme unterbrochen. Und das geht nicht. 3 wochen sind zu viel
also ich weiß noch ganz sicher, dass zwischen dem 1. und 2. verhandlungstag mehr als 3 wochen lagen. aber zwischen 2. und 3. sowie 3. und 4. verhandlungstag lagen jeweils weniger als 3 wochen. und am ende der letzten verhandlung (03.04.2020) hat die kammer sich noch einige minuten beraten und im anschluss direkt das urteil verkündet. da kommt 268 doch gar nicht mehr zur anwendung oder habe ich einen denkfehler?
Sehe ich ganz genauso.
So nun Schwamm drüber, endlich ÖR :)
11.08.2020, 18:08
(11.08.2020, 18:04)JemandAusNRW schrieb:(11.08.2020, 17:56)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:08)Gast schrieb:(11.08.2020, 17:03)Gast schrieb: 268 III war noch ein Fehler, gibts ein Urteil zu
Aber nur wenn mehr als 11 Tage zwischen Beratung und Verkündung, oder?
Das Urteil behandelt genau den klausur fall. Es wurde ja nach ende der beweisaufnahme unterbrochen. Und das geht nicht. 3 wochen sind zu viel
also ich weiß noch ganz sicher, dass zwischen dem 1. und 2. verhandlungstag mehr als 3 wochen lagen. aber zwischen 2. und 3. sowie 3. und 4. verhandlungstag lagen jeweils weniger als 3 wochen. und am ende der letzten verhandlung (03.04.2020) hat die kammer sich noch einige minuten beraten und im anschluss direkt das urteil verkündet. da kommt 268 doch gar nicht mehr zur anwendung oder habe ich einen denkfehler?
Die Frage ist wohl, ob es zu spät ist, auch wenn die Beratung kurz davor stattfindet, aber die Beweisaufnahme mehr als drei Wochen vorher geschlossen wurde.
Im Kommentar habe ich es so verstanden, dass Beratung höchstens elf Tage vorher sein muss.
Welches Urteil meinst du denn?