10.08.2020, 16:12
(10.08.2020, 16:07)Gast schrieb: Meine Ideen aus NRW:
StPO: 136a + deshalb Vernehmung Beschuldigter nicht verwertbar, aber kein großes Problem da anders beweisbar.
Beschlagnahme ordnungsgemäß, da Gefahr im Verzug, da Gefahr Bestand, dass das Video gelöscht wird. Aber hier zu wenig geschrieben...
StGB:
Bezüglich Surfer:
304 II (-), da dafür die öffentliche Nutzung gestört werden muss, Bahn kann aber mit Graffiti fahren
303 II (+)
316b (+), verdrängt 303 II
Erschleichen von Leistungen (-) da kein erschleichen bzw. Ticket
315 StGB (-) da kein unmittelbarer Eingriff in den Bahnverkehr
Bezüglich der Frau:
315 (-) da die Betätigung der Notbremse erlaubt war
229 StGB (-) da eigenverantwortlich Selbstgefährdung des Surfers
Auf jeden Fall viel zu viel und deshalb teilweise zu ungenau und zu viel gekritzelt.. gerade die Abschlussverfügung sieht aus wie scheiße
Bei uns konnte die bahn eben nich mehr fahren und musste zum sauber machen aus dem verkehr gesozgen werden
10.08.2020, 16:16
Verfügung war im GPA laut BV nur zu fertigen WENN KOMPLETT EINGESTELLT wird.
10.08.2020, 16:25
10.08.2020, 16:29
Meiner Erinnerung nach war vfg ganz normal zu erstellen.
Anklageschrift aber nur hinsichtlich J und G
Anklageschrift aber nur hinsichtlich J und G
10.08.2020, 16:30
Was denkt ihr? Morgen Strafurteil ?
10.08.2020, 16:31
10.08.2020, 16:31
10.08.2020, 16:32
10.08.2020, 16:32
(10.08.2020, 16:31)Gast schrieb:(10.08.2020, 16:25)Gast schrieb:(10.08.2020, 16:16)Gast schrieb: Verfügung war im GPA laut BV nur zu fertigen WENN KOMPLETT EINGESTELLT wird.
Das bezog sich doch nicht auf die übliche Verfügung?
Ne man musste 100000% ne Abschlussvfg machen.
Das war auf ne einstellungsvfg also eb und en bezogen
Korrekt
10.08.2020, 16:34