04.08.2020, 18:45
(04.08.2020, 18:30)Hi Mr-WHO schrieb: Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.Es ist durchaus möglich dass das Gericht das anders beurteilt und der Ehefrau Glauben schenkt. Immerhin sagte die Tochter dass sie sich unsicher sei...
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Dann von einer Klage anzuraten ist mE eine Pflichtverletzung... immerhin besteht die Chance auf einen Sieg...
04.08.2020, 18:46
(04.08.2020, 18:30)Mr-WHO schrieb: Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Die Prozesskosten sollten nach BV nicht geprüft werden. Ebenfalls keine Folgekosten
04.08.2020, 18:50
(04.08.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.08.2020, 16:46)Nrwler3000000 schrieb:(04.08.2020, 15:38)Gast883 schrieb: habe 2 mögliche Pflichtverletzungen:
1. Sachverhalt unzureichend erforscht und daher keinen Widerruf erklärt, der damals fristgerecht möglich gewesen wäre - hier dann inzident Widerruf gem 355, 356 mit vielen detailproblemen bei Anwendbarkeit 312ff., anwendbarkeit 312c wegen möglichem Kontakt bei Anbahnung + frage ob Verkäufer system iSd 312c hatte - beides eher gute beweisprog. da Verkäufer insoweit darlegungs u beweisbelastet gewesen wäre - iE Anspruch gegeben
2. Pflichtverletzung verpennte Berufung + inzident zulässig und begründet? IE bei nein, da Widerruf von Gericht richtig als verfristet, umdeutung (auch laut BV) nicht möglich und Sachmangel iE minus daher kein Rücktritt-> Berufung unbegründet.
ich hab‘s auch so ähnlich. Aber wieso Beweisprognose zu Pflichtverletzung 1) liegt beim Verkäufer? Die Frage ist doch, wer bei einer zukünftigen Klage die BWL dafür tragen würde, dass der Widerruf hätte vorgenommen werden können (unser Mandant oder der RA), oder nicht...??
Ja, aber du musst ja inzident in 280 I, 675, 611 prüfen, ob ein Widerruf durchgegangen wäre - nur dann liegt ja ein kausaler Schaden vor - weil wenn Widerruf durchgegangen wäre une rückabgewickelt worden wäre, hätte der Mandant ja 6800 Euro wirderbekommen - daher wäre im Haftungsprozess inzident nachzuweisen, dass der Widerruf durchging, inkl Beweislast - denn wenn der Verkäufer beweisen könnte, dass es Kontakte gab, wäre 312c nicht anwendbar - kein Schaden
Ich dachte an Vorteilsanrechnung, weil wegen unterbliebener Rückgabe des Bettes der Wert des Bettes beim Kläger blieb. Habe aber wertend abgelehnt, weil Sinn des 249 BgB ist ja, dass K möglichst so gestellt wird wie er ohne Pflichtverl stehen würde, also „Geld her, Bett bleibt“ ist näher dran an komplette Rückaabwicklung als an unterbleibender Rückabwicklung.
Auch mit den Kosten der Berufung ohne Erfolgsaussicht. Kein Vorteilsausgleich, weil nicht sicher, ob bei pflichtgemäßer Beratung K davon abgesehen hätte. Kein kausaler Schaden, weil Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (Anpreisen des Bettes in Werbung trotz Rückenschmerzen kein Sachmangel iSd 434 I 3)
04.08.2020, 18:50
(04.08.2020, 18:46)Gast schrieb:(04.08.2020, 18:30)Mr-WHO schrieb: Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Die Prozesskosten sollten nach BV nicht geprüft werden. Ebenfalls keine Folgekosten
Richtig, war laut BV ausgenommen.
04.08.2020, 18:52
(04.08.2020, 18:46)Gast schrieb:(04.08.2020, 18:30)Mr-WHO schrieb: Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Die Prozesskosten sollten nach BV nicht geprüft werden. Ebenfalls keine Folgekosten
Naja der Mandant wollte die Kosten des alten Rechtsstreits in Höhe von 3007,00 Euro als Schaden haben.
04.08.2020, 19:02
(04.08.2020, 18:50)Gast883 schrieb:(04.08.2020, 18:46)Gast schrieb:(04.08.2020, 18:30)Mr-WHO schrieb: Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Die Prozesskosten sollten nach BV nicht geprüft werden. Ebenfalls keine Folgekosten
Richtig, war laut BV ausgenommen.
Nicht in NRW
04.08.2020, 19:36
(04.08.2020, 18:52)Gast 10000 schrieb:(04.08.2020, 18:46)Gast schrieb:(04.08.2020, 18:30)Mr-WHO schrieb: Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Die Prozesskosten sollten nach BV nicht geprüft werden. Ebenfalls keine Folgekosten
Naja der Mandant wollte die Kosten des alten Rechtsstreits in Höhe von 3007,00 Euro als Schaden haben.
Im GPA nicht
04.08.2020, 20:30
04.08.2020, 20:31
Keine ernst gemeinte Frage oder?
Ist doch ein Klassiker für die Kautelarklausur?!
Ist doch ein Klassiker für die Kautelarklausur?!
04.08.2020, 21:29
Zur Klausur heute,
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.
Habe jetzt nicht alles gelesen. Das war mE eine Beweislastentscheidung. Beide Aussagen waren unergiebig. Die Tochter konnte sich nur vage erinnern und hat nur gemutmaßt aus den Umständen. Ob wirklich der Mandant im Laden war wusste sie nicht. Die Ehefrau konnte auch nicht ergiebig beitragen denn einen Anruf mit eigen Ohren gehört oder eine Email mit eigenen Augen gesehen hat sie auch nicht. Wirklich was beweisen konnten beide nicht. Also fiel die Entscheidung nach Beweislast. Dann habe ich eine Palandtstelle gefunden, wonach, wenn ich sie richtig verstanden habe, die Beweislast der Unternehmer trägt, wenn es um die Frage eines Fernabsatzvertrages geht, da man in seinem Unternehmen beides jedenfalls anbietet. Das fiel dann zu Lasten des Verkäufers. Was die Frist angeht. Die Ehefrau hat im Mai 2018 eine Mail geschrieben, dass sie auch mit der neuen Matratze unzufrieden sind. Habe das als Widerruf ausgelegt. Der war da mangels Belehrung was unstreitig war, nicht verfristet. Ergab sich aus dem Urteil.