04.08.2020, 16:44
Hat noch jemand die Sittenwidrigkeit bejaht?
04.08.2020, 16:46
(04.08.2020, 15:38)Gast883 schrieb: habe 2 mögliche Pflichtverletzungen:
1. Sachverhalt unzureichend erforscht und daher keinen Widerruf erklärt, der damals fristgerecht möglich gewesen wäre - hier dann inzident Widerruf gem 355, 356 mit vielen detailproblemen bei Anwendbarkeit 312ff., anwendbarkeit 312c wegen möglichem Kontakt bei Anbahnung + frage ob Verkäufer system iSd 312c hatte - beides eher gute beweisprog. da Verkäufer insoweit darlegungs u beweisbelastet gewesen wäre - iE Anspruch gegeben
2. Pflichtverletzung verpennte Berufung + inzident zulässig und begründet? IE bei nein, da Widerruf von Gericht richtig als verfristet, umdeutung (auch laut BV) nicht möglich und Sachmangel iE minus daher kein Rücktritt-> Berufung unbegründet.
ich hab‘s auch so ähnlich. Aber wieso Beweisprognose zu Pflichtverletzung 1) liegt beim Verkäufer? Die Frage ist doch, wer bei einer zukünftigen Klage die BWL dafür tragen würde, dass der Widerruf hätte vorgenommen werden können (unser Mandant oder der RA), oder nicht...??
04.08.2020, 16:56
(04.08.2020, 16:46)Nrwler3000000 schrieb:(04.08.2020, 15:38)Gast883 schrieb: habe 2 mögliche Pflichtverletzungen:
1. Sachverhalt unzureichend erforscht und daher keinen Widerruf erklärt, der damals fristgerecht möglich gewesen wäre - hier dann inzident Widerruf gem 355, 356 mit vielen detailproblemen bei Anwendbarkeit 312ff., anwendbarkeit 312c wegen möglichem Kontakt bei Anbahnung + frage ob Verkäufer system iSd 312c hatte - beides eher gute beweisprog. da Verkäufer insoweit darlegungs u beweisbelastet gewesen wäre - iE Anspruch gegeben
2. Pflichtverletzung verpennte Berufung + inzident zulässig und begründet? IE bei nein, da Widerruf von Gericht richtig als verfristet, umdeutung (auch laut BV) nicht möglich und Sachmangel iE minus daher kein Rücktritt-> Berufung unbegründet.
ich hab‘s auch so ähnlich. Aber wieso Beweisprognose zu Pflichtverletzung 1) liegt beim Verkäufer? Die Frage ist doch, wer bei einer zukünftigen Klage die BWL dafür tragen würde, dass der Widerruf hätte vorgenommen werden können (unser Mandant oder der RA), oder nicht...??
Ja, aber du musst ja inzident in 280 I, 675, 611 prüfen, ob ein Widerruf durchgegangen wäre - nur dann liegt ja ein kausaler Schaden vor - weil wenn Widerruf durchgegangen wäre une rückabgewickelt worden wäre, hätte der Mandant ja 6800 Euro wirderbekommen - daher wäre im Haftungsprozess inzident nachzuweisen, dass der Widerruf durchging, inkl Beweislast - denn wenn der Verkäufer beweisen könnte, dass es Kontakte gab, wäre 312c nicht anwendbar - kein Schaden
04.08.2020, 17:03
(04.08.2020, 16:56)Gast schrieb:(04.08.2020, 16:46)Nrwler3000000 schrieb:(04.08.2020, 15:38)Gast883 schrieb: habe 2 mögliche Pflichtverletzungen:
1. Sachverhalt unzureichend erforscht und daher keinen Widerruf erklärt, der damals fristgerecht möglich gewesen wäre - hier dann inzident Widerruf gem 355, 356 mit vielen detailproblemen bei Anwendbarkeit 312ff., anwendbarkeit 312c wegen möglichem Kontakt bei Anbahnung + frage ob Verkäufer system iSd 312c hatte - beides eher gute beweisprog. da Verkäufer insoweit darlegungs u beweisbelastet gewesen wäre - iE Anspruch gegeben
2. Pflichtverletzung verpennte Berufung + inzident zulässig und begründet? IE bei nein, da Widerruf von Gericht richtig als verfristet, umdeutung (auch laut BV) nicht möglich und Sachmangel iE minus daher kein Rücktritt-> Berufung unbegründet.
ich hab‘s auch so ähnlich. Aber wieso Beweisprognose zu Pflichtverletzung 1) liegt beim Verkäufer? Die Frage ist doch, wer bei einer zukünftigen Klage die BWL dafür tragen würde, dass der Widerruf hätte vorgenommen werden können (unser Mandant oder der RA), oder nicht...??
Ja, aber du musst ja inzident in 280 I, 675, 611 prüfen, ob ein Widerruf durchgegangen wäre - nur dann liegt ja ein kausaler Schaden vor - weil wenn Widerruf durchgegangen wäre une rückabgewickelt worden wäre, hätte der Mandant ja 6800 Euro wirderbekommen - daher wäre im Haftungsprozess inzident nachzuweisen, dass der Widerruf durchging, inkl Beweislast - denn wenn der Verkäufer beweisen könnte, dass es Kontakte gab, wäre 312c nicht anwendbar - kein Schaden
Genau,
Siehe;
I-16 U 170/06
[size=undefined]
Im Regreßprozeß tritt der auf Schadensersatz in Anspruch genommene Rechtsanwalt in die Rolle der Gegenpartei des Ausgangsrechtsstreit ein, mit der Folge, daß die Beweislastverteilung des Ausgangsrechtsstreit auch im Regreßprozeß gilt.
BGH - 15.11.2007 - IX ZR 232/03[/size]
[size=undefined]Oder[/size]
[size=undefined]Im Anwaltsregreßprozeß gelten grundsätzlich die Beweislastregeln des Inzidenzprozesses.
BGH - 14.07.2005 - IX ZA 12/04[/size]
[size=undefined]Ganz sicher bin ich mir nicht, aber nur so machte für mich diese ganzen Beweise und Vernehmungen und das Gelaber vom Mandanten, wer in einem neuen Prozess sich an was erinnern könne sinn.[/size]
04.08.2020, 17:36
An die Düsseldorfer Schreiber: Meint ihr es macht Sinn die Prüfung von gestern anzufechten wegen der defekten Lüftung im Raum? Mir ging es danach nämlich überhaupt nicht gut, mir war schlecht und meine Augen haben den ganzen Tag noch getränt. Die Mitarbeiterin hat ja gesagt, dass die Klausuraufsicht nicht Bescheid gesagt hat. Somit war keine Zirkulation im Raum. Das finde ich unter den Corona-Umständen schon grob fahrlässig.
04.08.2020, 17:48
(04.08.2020, 17:36)Düs schrieb: An die Düsseldorfer Schreiber: Meint ihr es macht Sinn die Prüfung von gestern anzufechten wegen der defekten Lüftung im Raum? Mir ging es danach nämlich überhaupt nicht gut, mir war schlecht und meine Augen haben den ganzen Tag noch getränt. Die Mitarbeiterin hat ja gesagt, dass die Klausuraufsicht nicht Bescheid gesagt hat. Somit war keine Zirkulation im Raum. Das finde ich unter den Corona-Umständen schon grob fahrlässig.
unqualifizierte Meinung: Selbst wenn, im absoluten best case darfst du alle 8 nochmal - was du auch mit nem Attest erreichst. Im worst case laufen deine anderen Klausuren eigl ganz gut und du verzögerst damit deine mündliche und damit deinen Berufseinstieg um mehrere Monate. Eine Klausur zu wiederholen ist nicht möglich. Aber sowas ist halt scheiße, aber hilft ja nix.
04.08.2020, 18:22
04.08.2020, 18:30
Habe den Widerruf abgelehnt, da ein Fernabsatzvertrag m.E nicht bewiesen war. Vereinfacht gesagt stand für mich Aussage gegen Aussage und der Mandant hat die Beweislast getragen.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
Habe als Konsequenz eine Pflichtverletzung des Verteidigers angenommen, da dieser - bei der Beweislage - nicht hätte zur Klage raten dürfen. Der Schaden waren dann nur die Prozesskosten, abzüglich der Beratungskosten i.H.v Maximal 250,00 Euro, da diese auch angefallen wären, wenn der Anwalt nicht zur Klageerhebung geraten hätte.
04.08.2020, 18:31
Noch jemand der bei beiden Klausuren so gar kein gutes Gefühl hat? Heute definitiv voll verhauen. Gestern immense Zeitprobleme und dadurch viele Fehler..
04.08.2020, 18:32
Hallo, ich hoffe, mit meiner Frage hier den richtigen Thread zu treffen:
Hat jemand schon den Hinweis zu den fehlenden Stichwortverzeichnissen im Fischer und Meyer/Goßner umgesetzt und kann Auskunft darüber geben, in welcher Hinsicht die Verzeichnisse fehlerhaft sind?
Bin noch am überlegen, ob ich mir die unzähligen Seiten wirklich ausdrucken und in den Kommentar legen will.
Hat jemand schon den Hinweis zu den fehlenden Stichwortverzeichnissen im Fischer und Meyer/Goßner umgesetzt und kann Auskunft darüber geben, in welcher Hinsicht die Verzeichnisse fehlerhaft sind?
Bin noch am überlegen, ob ich mir die unzähligen Seiten wirklich ausdrucken und in den Kommentar legen will.