11.05.2016, 10:17
Entschuldige bitte! Nicht bedacht...
11.05.2016, 10:20
Für einen Moment ist mir mein Herz in die Hose gerutscht man :) sowas macht man nicht :D
11.05.2016, 10:30
(11.05.2016, 07:24)Gast schrieb: Mord eh nicht aber 212,22,23 wegen des Ausrufs den er getätigt hat, irgendwas mit "ich bring dich um die Ecke und löse das Problem ein für alle mal", welcher schon durchaus bedacht war. Notwehr nein weil der den provoziert hat und der GES dann zwar mit hochgehaltener Bierflasche auf ihn zugegangen ist, anhand der Aussagen aber
klar war, dass die Angst eine Schutzbehauptung ist. 10 cm größer und 10 kg schwerer hin oder her.
TE 52 zu 223,224 I Nr.2 var. 2.
Tötungsvorsatz + aber nur nach der Einzelaktstheorie...
sehe da -wenn man den Vorsatz annähme- einen strafbefreienden Rücktritt, da er den Vorsatz spätestens mit der Platzeinnahme bei der Zeugin Fischer, wo er dann auch aufgefunden wurde abgelegt hat, und somit vom Versuch strafbefreiend zurückgetreten ist.
11.05.2016, 10:39
(10.05.2016, 20:01)Gast schrieb: Notwehr war nicht einschlägig denke ich, da zumindest die Handlung nicht geboten war, 33 StGB war anzusprechen, da der Zeuge Weber mitgeteilt hat, dass der bes nicht verängstigt aussah, der s dagegen hat ständig von Angst gesprochen
Ich gaub, da kommt es auf die jeweilige Argumentation an. Falls man die Notwehr stichhaltig und nicht mit der Schutzbehauptung begründet, geht sie auch durch.
Wenn man gefKV annimmt, dann nur ein minder schwerer Fall, da er vom GES mehrmals provoziert wurde.
11.05.2016, 10:47
Der BES hatte den Angriff des Opfers mit der Bierflasche zumindest fahrlässig provoziert.
Unabhängig davon, ob der BES tatsächlich Angst hatte, hatte er aufgrund der zumindest fahrlässigen Notwehrprovokation hier nur ein eingeschränktes Notwehrrecht, d.h. er hätte zunächst versuchen müssen auszuweichen oder Schutzwehr zu üben. Der BES hat hingegen sofort Trutzwehr geübt, indem er sofort mit dem Stuhl zuschlug. Daher war die Handlung nicht geboten und somit auch nicht gerechtfertigt.
Zum Rücktritt: Ich habe das Problem auch angesprochen. Bin allerdings zu dem Schluss gekommen, dass entweder bereits ein Fehlschlag vorlag, weil der Zeuge Weber dem BES "unmittelbar nach dem Schlag" sofort den Stuhl aus der Hand riss, d.h. der BES hätte nicht weiterschlagen können.
Wenn man das anders sieht, so liegt hier zumindest ein beendeter Versuch vor. Dann hätte der BES aktiv tätig werden müssen. Es war hingegen der Zeuge Weber der den Krankenwagen rief und nicht der BES.
Unabhängig davon, ob der BES tatsächlich Angst hatte, hatte er aufgrund der zumindest fahrlässigen Notwehrprovokation hier nur ein eingeschränktes Notwehrrecht, d.h. er hätte zunächst versuchen müssen auszuweichen oder Schutzwehr zu üben. Der BES hat hingegen sofort Trutzwehr geübt, indem er sofort mit dem Stuhl zuschlug. Daher war die Handlung nicht geboten und somit auch nicht gerechtfertigt.
Zum Rücktritt: Ich habe das Problem auch angesprochen. Bin allerdings zu dem Schluss gekommen, dass entweder bereits ein Fehlschlag vorlag, weil der Zeuge Weber dem BES "unmittelbar nach dem Schlag" sofort den Stuhl aus der Hand riss, d.h. der BES hätte nicht weiterschlagen können.
Wenn man das anders sieht, so liegt hier zumindest ein beendeter Versuch vor. Dann hätte der BES aktiv tätig werden müssen. Es war hingegen der Zeuge Weber der den Krankenwagen rief und nicht der BES.
11.05.2016, 11:07
Habe auch angenommen, dass kein Fehlschlag aber ein unbeendeter Versuch vorlag und der bes jedoch irgendwas hätte tun müssen ...
11.05.2016, 11:15
Wenn du einen unbeendeten Versuch angenommen hast, dann hätte bloßes Nichtweiterhandeln ausgereicht.
Ich habe jedoch, hilfsweise zum Fehlschlag, einen beendeten Versuch angenommen.
Nachdem der BES zuvor mit Tötungsvorsatz (inklusive der ganzen Äußerungen) mit dem Stuhl auf den Kopf des Opfers geschlagen hat und dieses sofort zusammenbricht und regungslos auf dem Boden liegt, dann halte ich das für einen beendeten Versuch.
Bei diesen objektiven Umständen, halte ich es für kaum denkbar, dass der BES sich vorgestellt hat, er müsse noch weiterhandeln. Deshalb habe ich einen beendeten Versuch bejaht und da reicht bloßes Nichtweiterhandeln nicht aus.
Aber wie gesagt: Ich finde dass hier ohnehin bereits ein Fehlschlag vorlag, denn nach dem ersten Schlag, hätte der BES nicht weiterhandeln können, da ihm der Stuhl sofort entrissen wurde.
Ich habe jedoch, hilfsweise zum Fehlschlag, einen beendeten Versuch angenommen.
Nachdem der BES zuvor mit Tötungsvorsatz (inklusive der ganzen Äußerungen) mit dem Stuhl auf den Kopf des Opfers geschlagen hat und dieses sofort zusammenbricht und regungslos auf dem Boden liegt, dann halte ich das für einen beendeten Versuch.
Bei diesen objektiven Umständen, halte ich es für kaum denkbar, dass der BES sich vorgestellt hat, er müsse noch weiterhandeln. Deshalb habe ich einen beendeten Versuch bejaht und da reicht bloßes Nichtweiterhandeln nicht aus.
Aber wie gesagt: Ich finde dass hier ohnehin bereits ein Fehlschlag vorlag, denn nach dem ersten Schlag, hätte der BES nicht weiterhandeln können, da ihm der Stuhl sofort entrissen wurde.
11.05.2016, 11:40
Jedoch ist doch freiwilliges aufgeben der tat nötig , das habe ich nicht gesehen, da der Stuhl im entrissen wurde... Einen Fehlschlag habe ich abgelehnt , da der Zeuge nicht wusste, ob der bes nocheinmal schlagen wollte... In dubio pro reo
11.05.2016, 11:48
Lief denn jetzt in Hessen und in NRW dieselbe S-I-Klausur?
11.05.2016, 13:10
Zumindest ähnlich.
Leute ich habe keine Lust mehr :(
Leute ich habe keine Lust mehr :(