14.07.2020, 17:13
(14.07.2020, 17:07)Prüfling NDS schrieb:(14.07.2020, 15:59)NDS Verbesserer schrieb: Hört sich alles gut an. Frag mich nur, ob auch ein Weg über 8 Abs 3 zumindest vertretbar ist :D habe da wohl zu kompliziert gedacht, war bei mir 4 nicht sicher ob dieser Zug zur Durchführung gehört. Schade. Hatte dann irgendwie trotzdem gut gepasst, weil da stand keine Auswegstrecke kein umdrehen etc.
Hab die FFK und FK bzgl unmittelbaren Zwang angenommen. FFK Interesse: Wiederholung/schwerer Grundrechtseingriff und Art. 19 IV GG bei typischerweise kurzzeitig erledigten VA
Ich hab es auf 8 I, III nversg gestützt. Versammlung diskutiert. Hab die Gefahr bei den anderen gesehen. iv hab ich gesehen, aber gedacht die war ja angemeldet etc. deshalb war das zwar merkwürdig aber in Ordnung.
Bei der Gefahr dann auch auf körperliche Unversehrtheit der M abgestellt.
Hab noch diskutiert ob das durchbrechen der Gegendemo noch mit in die Prognose gehört, weil es eine andere Versammlung ist.
Voraussetzungen III (+), keine Möglichkeit zu wenden, die Leute stiegen schon aus/ aggressive Stimmung
RF: (P) Beschränkung oder faktische Auflösung? Ort grds. mitgeschützt. Aber wie wichtig ist der Ort? Gehört er als Symbol zum Versammlungszweck dazu? (-) bei nur Verhinderung und Leute noch am Rand;
Hier: Widerspruch der M im Termin (Verhinderung) und Schreiben an Pol (Symbol iwas), Wahrheitspflicht nach 173 vwgo, 138 ZPO; Aktenlage eher auf Verhinderung (Demo lief noch, früher gegangen, um nachhause zu gehen). Also Gericht wird das als Schutzbehauptung werten.
VHMK (+) kein milderes Mittel, wenden nicht möglich, zufuß weiter gehen nicht gleich geeignet, angemessen (+) beide Art 8GG trotz Einstufung des Verfassungsschutzes plus Art 2 GG
Unmittelbarer Zwang auf 10 II Nr.2 NVersg.
Eigentlich ist der Typ neben M die ‚störung‘; aber erforderlich um ihn da rauszuholen, dass man die Leute trennt.also auch ggü M
RF: ermessen vhmk: insb angemessen:
Keine Verletzung/ keine 20 sek.
Mandanten schreiben + Schreiben an Polizei zurückschicken des Verwaltungsaktes.
Da kommen natürlich die ganzen Standard Sachen dazu, ab wann sitzblockade gewalttätig ist und sowas.. hab es aus Bequemlichkeit raus gelassen :D
Oh Toll habe übersehen, dass es ne FK und keine FFK ist bezüglich des Zwangs ... Boing
14.07.2020, 17:17
Hab noch eine „Beweiswürdigung“ bzgl der Videoaufzeichnung gemacht. Gesagt die sei iO, aus 12 nversg. Aus Aufzeichnung geht hervor dass die erst kurz nach Sitzblockade gestartet wurde und noch nicht gelöscht werden musste, wegen der Beweissicherung. In 12 steht iwo eine Ausnahme drin. Die Polizei wusste unmittelbar nach Versammlung dass M sich beschwert und alles für rw hält. Übereinstimmend dazu die Einsatzberichte.
10 wurde auch ggü M angedroht. Habe die zweite Aufforderung zusammen mit der vorherigen Ausgelegt, weil die nur wenige Sekunden danach erfolgt sei. Im Mandantenschreiben habe ich als Sachverhalt nur kurz dargestellt was aus dem Verwaltungsvorgang insb. Video hervorgeht und dass das Gericht zu Beginn des Verfahrens die Vorgänge anfordert.
10 wurde auch ggü M angedroht. Habe die zweite Aufforderung zusammen mit der vorherigen Ausgelegt, weil die nur wenige Sekunden danach erfolgt sei. Im Mandantenschreiben habe ich als Sachverhalt nur kurz dargestellt was aus dem Verwaltungsvorgang insb. Video hervorgeht und dass das Gericht zu Beginn des Verfahrens die Vorgänge anfordert.
14.07.2020, 17:19
@ Gast: es gibt auch eine Ansicht die unmittelbaren Zwang als konkludente Duldungsverfügung und damit als VA sieht :D
14.07.2020, 17:21
Z1-314 (Juli 2020)
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche iHv ca 6300 € anlässlich von Abdichtungsarbeiten an der Halle des Klägers durch einen Unternehmer.
2011 erwarben die beklagten Eheleute das Grundstück,..., in Bonn und errichteten ein Wohnhaus nebst Gartenanlage darauf.
Durch Zuschlagbeschluss vom… 2019 erwarb der Kläger das direkt daran anliegende Nachbargrundstück, das seit 1978 mit einer Halle bebaut ist.
Seit einiger Zeit bestehen Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand der Halle und im Lackierraum innerhalb der Halle.
Ein Schlichtungsverfahren gemäß 53 JustG NW haben die Parteien erfolglos durchgeführt.
Der Kläger behauptet, die Feuchtigkeitsschäden an seiner Halle seien durch die Erdaufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten entstanden.
Er widerspricht der Parteivernehmung der Beklagten und rügt das Zeugenangebot N.N. (namen- und adresslos) als unzulässig.
Er meint, die Beklagten seien die Störer der Feuchtigkeitsschäden.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Eigentumsbeeinträchtigung durch Abdichtungsmaßnahmen der Beklagten an seiner Halle zu beseitigen.
Nachdem der Kläger mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom… die Beklagten zu den Maßnahmen aufgefordert hat, was diese mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom... verweigert haben, hat der Kläger die Maßnahmen Durchführung lassen und die Rechnungen iHv ca 6300 € beglichen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6300 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten widersprechen der Klageänderung und beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen die fehlende Sachdienlichkeit der Klageänderung und die fehlende Fristsetzung des Gerichts zum Zeugenbeweisangebot N.N..
Sie meinen sie seien keine Störer, weil die Feuchtigkeitsschäden auf einem unsachgemäßen Lüftungs- und Heizungsverhalten des Klägers sowie einer unzureichenden Abdichtung der Halle bei Errichtung beruhen.
Zudem seien die Ansprüche verjährt.
Die Klageänderung vom… ist den Beklagten am… zugestellt worden.
Durch Beweisbeschluss vom… gem 358a ZPO hat das Gericht den Sachverständigen Dipl-Ing Architekt Tigges mit der Begutachtung der Feuchtigkeitsschäden beauftragt, der eine Ortsbesichtigung am… durchgeführt hat und das Gutachten vom 19.03.2020 erstattet hat.
Das Gericht hat zusätzlich Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom… durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl-Ing Architekt Tigges zur Frage der Ursächlichkeit der Feuchtigkeitsschäden und der verantwortlichen Störer. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.06.2020 verwiesen.
Z2 – 314 (Juli 2020)
Die Mandantin schloss mit dem Kaufmann Bellis den Mietvertrag vom…, Mietbeginn 1.03.2018, über das Ladenlokal im EG in Essen. Im Mietvertrag (Anlage 1) ist eine Miete von monatlich 2000 €, fällig zum jeweils 3. eines jeden Monats, vereinbart sowie das Minderungsrecht ausgeschlossen und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (ähnlich zu 543 II Nr 3 BGB) vorgesehen. Diesen Mietvertag verwendet sie bei all ihren Vermietungen.
Mit E-Mail vom... zeigte der Mieter der Mandantin an, dass die Holzbalken im Ladenlokal von Kugelkäfern befallen sind. Anfang Februar beauftragte sie den Spezialisten, Herrn Frosch, mit der Schädlingsbekämpfung. Nach der Ortsbesichtigung vom… setzte der Spezialist zunächst planmäßig ca 4 Wochen chemische Mittel ein und wollte ab dem 13.03.2020 planmäßig ca 2-3 Wochen Schlupfwespen zur Schädlingsbekämpfung einsetzen. Laut „Schlupfwespen - Bericht von Prof Dr G...“ (Anlage 2) stechen die Wespen in die Käferlarven und setzen ihre eigenen Larven dort rein. Die Wespenlarve frisst später die Käferlarve. Wenn alle Käfer aufgegessen sind, verschwinden auch die Wespen automatisch. Es muss nicht befürchtet werden, dass die Käferplage durch eine Wespenplage ersetzt wird. Der Einsatz der Wespen ist effektiver als chemische Mittel, da diese in Fugen und Ritzen gelangen. Ihr Einsatz ist ungefährlich und auch bei Kleinkindern geeignet. Hingegen können chemische Mittel allergische Reaktion hervorrufen.
Vor Einsatz der Wespen verweigert der Mieter dem Spezialisten den Zugang zum Ladenlokal, weil er auf Wespenstiche allergisch reagiert. Der Mieter meint, er habe einen Anspruch auf Fortsetzung der chemischen Bekämpfung.
Im Februar und März (während der chemischen Bekämpfung) minderte der Mieter die Miete um 20 %. Dagegen möchte die Mandantin nicht vorgehen.
Von April bis Juni (zT während des geplanten Einsatzes der Wespen) minderte er die Miete jeweils um 80 % (3x1.600€=4.800€).
Die Mandantin möchte die rückständige Miete einfordern.
Mit Kündigungsschreiben vom… erklärte sie die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Schreiben schickte sie als einfachen Brief an den Mieter. Dieser behauptet, das Schreiben nie erhalten zu haben.
Mit Kündigungsschreiben vom 5.06.2020 (Anlage 3) erklärte die Mandantin erneut die außerordentliche Kündigung. Sie übergab diese in Anwesenheit ihres Ehemannes der Filialleiterin des vom Mieter angemieteten Ladenlokals am… Der Mieter behauptet, auch diese Kündigung nicht erhalten zu haben. Die Mandantin meint, das sei eine bloße Schutzbehauptung.
Die Mandantin möchte wissen, ob sie einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Ladenlokals sowie 2 Sicherheitsschlüssel zur Eingangstür des Ladenlokals und 2 Briefkastenschlüssel hat.
Der Mieter zieht nicht aus.
Die Mandantin möchte sie wissen, ob sie Ansprüche auf künftige Miete hat.
Mit Schreiben vom…, der Mandantin am gleichen Tag zugegangen, erklärt der Mieter hilfsweise die Aufrechnungen mit folgenden Gegenforderungen:
1. Umsatzeinbußen iHv 5000 €
2. Reparaturkosten der Heizung (Austausch des Thermostats) im Frühling 2018 iHv 1300 €.
1. Dass die Holzbalken im Ladenlokal von Kugelkäfern befallen sind, hat sich herumgesprochen, sodass die Umsätze des Mieters zurückgegangen sind.
2. Zu Mietbeginn musste die Heizung dringend kontrolliert werden, was im Mietvertrag festgehalten wurde. Dieser Kontrolle ist die Mandantin nicht nachgekommen. Sie hatte Kenntnis darüber, dass die Heizung unzureichend warm wird. Anfang April hat beauftragte der Mieter einen Heizungsinstallateur mit der Reparatur der Heizung und bezahlte die Rechnung.
Die Mandantin möchte wissen, ob der Mieter mit seinen Gegenansprüchen durchdringt.
Sie hält eine außergerichtliche Einigung für aussichtslos. Für den Fall guter Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche, begehrt sie eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Z3 - 314 (Juli 2020)
Die klagende Sparbank AG wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts Bonn vom 6.01.2020 mit den Einwendungen des Zurückbehaltungsrechts und Aufrechnung.
Widerklagend wendet sich die Beklagte gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… mit den Einwendungen der Erfüllung und Stundung.
Die Klägerin vermittelte der Beklagten im
Mai 2018 den Schiffsfond der Ocean… GmbH & Co. KG iHv 20.000€. Zur Finanzierung des Fonds nahm die Beklagte ein Darlehen iHv 10.000 € bei der Klägerin auf. Zur Sicherung des Darlehens bestellte die Beklagte der Klägerin mit notarieller Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… eine Buchgrundschuld (Ziff 1) und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckungs in ihr gesamtes Vermögen (Ziff 4).
Nachdem die Beklagte ca 8000 € des Darlehens getilgt hatte, geriet sie Ende 2019 in Finanzierungsnot. Die Beklagte erhielt von der Klägerin eine mit Stundung überschriebene Erklärung, wonach die monatlichen Darlehensraten iHv ca 400 € ab dem 1.11.2019 bis zum 1.11.2020 gestundet werden sollten. Die Erklärung unterschrieb ausschließlich die Beklagte.
Zwischenzeitlich verklagte die Beklagte die Klägerin auf Regress wegen der Kreditberatung. Sie schlossen vor dem Landgericht Bonn den Vergleich vom..., wonach sich die Klägerin zur Zahlung von 15.000 € an die Beklagte und die Beklagte sich zur Übertragung der Beteiligung am Fond auf die Klägerin verpflichteten (Ziff 1).
Am… erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Fonds-Ausschüttung iHv ca 290 €. In dieser Höhe erklärte die Klägerin mit Schreiben vom… die Aufrechnung.
Mit Schreiben vom… gab die Klägerin den vollstreckten Betrag iHv ca 14.000 € frei und verzichtete auf die Rücknahme der zuvor eingezahlten Sicherheitsleistung.
Die Klägerin meint, aus dem Wortlaut des Vergleichs gehe zwar keine Zug um Zug Vereinbarung hervor, jedoch ergebe sich diese aus dem Umständen, denn die Beklagte habe einen entsprechenden Antrag im Vorprozess gestellt. Zumindest habe sie ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Aufrechnungslage bestehe, weil der Beklagten die Ausschüttung nicht zustehe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Fonds gewesen sei.
Die Widerklage sei unzulässig, weil ein einfacherer Rechtsweg gegen die einzelne Maßnahme bestehe.
Sie sei auch unbegründet, weil die für einen Darlehensvertrag erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten und auch nicht geheilt seien, da das Darlehen nicht an die Beklagte ausgezahlt worden sei, sondern vereinbarungsgemäß direkt in den Fond geflossen sei.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleich vom 6.01.2020 über einen Teilbetrag iHv 290 € für unzulässig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom… erweiterte sie den Klageantrag.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Zwangsvollstreckung aus der vor dem Landgericht Bonn am 6.01.2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleich – 8 O 216/19 – für unzulässig zu erklären
und die Widerklage abzuweisen an.
Die Beklagte beantragt klagend und widerklagend,
die Klage abzuweisen,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… – Urkundenrollen-Nr 455/19 – für unzulässig zu erklären
und die Klägerin zu verurteilen, die notarielle Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… an die Beklagte herauszugeben.
Sie meint, der Verzicht auf die Rücknahme der Sicherheitsleistung habe keine Erfüllungswirkung.
Widerklagend behauptet sie, die Beklagte habe die Stundung erklärt.
Im übrigen habe sie das Darlehen erfüllt.
Kosten, vortläufige Vollstreckbarbeit, RBB erlassen
Z4 - 314 (Juli 2020)
Die Mandanten, die unbekannten Erben der Verstorbenen, vertreten durch die Nachlasspflegerin, haben den Beklagten auf Zahlung von ca 80.000€ nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten des jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verklagt.
Antragsgemäß ist der Beklagte durch das Urteil des LG Düsseldorf vom... verurteilt worden (Anlage 3). Dagegen hat er Berufung eingelegt.
Das Urteil ist durch das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom... aufgehoben worden (Anlage 4).
Es wurde der Bürogemeinschaft des RA Schröder und dem prozessbevollmächtigten RA Kinn am... zugestellt. Versehentlich übergab RA Schröder das Urteil an den Prozessbevollmächtigten RA Kinn erst am... RA Kinn sendete sein Empfangsbekenntnis am selben Tag zu Gericht.
Gegen das Berufungsurteil legten die Mandanten durch den nicht vor dem BGH zugelassenen RA Kinn Revision ein.
Sie meinen, die Klage der klagenden unbekannten Erben sei bestimmt genug.
Für die Urteilsabsetzung habe das Gericht sehr lange gebraucht.
Der Tatbestand sei unverständlich.
Übertrieben sei, dass der Vorsitzende den hustenden Zuschauer Jäger des Sitzungssaals verwiesen habe. Der Vorsitzende hing vor dem Sitzungssaal ein Informationsblatt über SARS-CoV-2 mit Verhaltensempfehlungen, wie Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, auf und teilte Mund-Nasen-Schutzmasken aus. Der Zuschauer Jäger verweigerte das Tragen einer Maske. Im Saal hustete der Zuschauer 2x in den Raum, weshalb der Vorsitzende ihn jeweils ermahnte. Beim 3. Husten ordnete er dessen Ausschluss aus der Sitzung an. Der Zuschauer verließ den Saal.
In der Sache meinen die Mandanten, der Beklagte habe das einzige Vermögen der Erblasserin iHv 80.000€ und ein paar Gegenständen ohne Rechtsgrund bzw ohne Recht zum Behaltendürfen erhalten. Eine Schenkung liege nicht vor. Die Vollmacht in Bankangelegenheiten gelte nur gegenüber der Bank.
In den letzten 6 Jahren pflegte der Beklagte die im Altenheim lebende Erblasserin wöchentlich mindestens 20 Stunden, zuletzt täglich bis 22:00 Uhr. Er fuhr sie zu allen lebensnotwendigen Versorgungen und erledigte auch sonst alles für sie. Auch menschlichen Beistand geleistete er.
Als es der Erblasserin schlechter ging, unterzeichneten sie und der Beklagte die mit „Vereinbarung“ (Anlage 2) überschriebene Erklärung vom..., wonach der Beklagte alles, was die Erblasserin besaß, bekommen und es sich selbst nehmen sollte.
Zudem erteilte sie dem Beklagten die Generalvollmacht vom... (Anlage 1) in allen Bankangelegenheiten. Er durfte das Vermögen - auch auf sein eigenes Konto - überweisen sowie es nach ihrem Tod auflösen. Die Vollmacht bestand über den Tod der Erblasserin hinaus.
Der Beklagte meint, für seine Tätigkeiten seien mehr als 80.000€ angemessen.
Auf 1960 BGB wird hingewiesen.
181 BGB ist nicht zu prüfen.
Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, die Revision sei erfolgreich, ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. Dabei st auf alle Revisionsgründe einzugehen, auch wenn diese in einem späteren Schriftsatz noch möglich sind.
Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, die Revision sei nicht erfolgreich, ist ein Schreiben an die Nachlasspflegerin zu entwerfen.
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche iHv ca 6300 € anlässlich von Abdichtungsarbeiten an der Halle des Klägers durch einen Unternehmer.
2011 erwarben die beklagten Eheleute das Grundstück,..., in Bonn und errichteten ein Wohnhaus nebst Gartenanlage darauf.
Durch Zuschlagbeschluss vom… 2019 erwarb der Kläger das direkt daran anliegende Nachbargrundstück, das seit 1978 mit einer Halle bebaut ist.
Seit einiger Zeit bestehen Feuchtigkeitsschäden an der Außenwand der Halle und im Lackierraum innerhalb der Halle.
Ein Schlichtungsverfahren gemäß 53 JustG NW haben die Parteien erfolglos durchgeführt.
Der Kläger behauptet, die Feuchtigkeitsschäden an seiner Halle seien durch die Erdaufschüttung auf dem Grundstück der Beklagten entstanden.
Er widerspricht der Parteivernehmung der Beklagten und rügt das Zeugenangebot N.N. (namen- und adresslos) als unzulässig.
Er meint, die Beklagten seien die Störer der Feuchtigkeitsschäden.
Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Eigentumsbeeinträchtigung durch Abdichtungsmaßnahmen der Beklagten an seiner Halle zu beseitigen.
Nachdem der Kläger mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom… die Beklagten zu den Maßnahmen aufgefordert hat, was diese mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom... verweigert haben, hat der Kläger die Maßnahmen Durchführung lassen und die Rechnungen iHv ca 6300 € beglichen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6300 € nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten widersprechen der Klageänderung und beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie rügen die fehlende Sachdienlichkeit der Klageänderung und die fehlende Fristsetzung des Gerichts zum Zeugenbeweisangebot N.N..
Sie meinen sie seien keine Störer, weil die Feuchtigkeitsschäden auf einem unsachgemäßen Lüftungs- und Heizungsverhalten des Klägers sowie einer unzureichenden Abdichtung der Halle bei Errichtung beruhen.
Zudem seien die Ansprüche verjährt.
Die Klageänderung vom… ist den Beklagten am… zugestellt worden.
Durch Beweisbeschluss vom… gem 358a ZPO hat das Gericht den Sachverständigen Dipl-Ing Architekt Tigges mit der Begutachtung der Feuchtigkeitsschäden beauftragt, der eine Ortsbesichtigung am… durchgeführt hat und das Gutachten vom 19.03.2020 erstattet hat.
Das Gericht hat zusätzlich Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom… durch Vernehmung des Sachverständigen Dipl-Ing Architekt Tigges zur Frage der Ursächlichkeit der Feuchtigkeitsschäden und der verantwortlichen Störer. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 4.06.2020 verwiesen.
Z2 – 314 (Juli 2020)
Die Mandantin schloss mit dem Kaufmann Bellis den Mietvertrag vom…, Mietbeginn 1.03.2018, über das Ladenlokal im EG in Essen. Im Mietvertrag (Anlage 1) ist eine Miete von monatlich 2000 €, fällig zum jeweils 3. eines jeden Monats, vereinbart sowie das Minderungsrecht ausgeschlossen und die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (ähnlich zu 543 II Nr 3 BGB) vorgesehen. Diesen Mietvertag verwendet sie bei all ihren Vermietungen.
Mit E-Mail vom... zeigte der Mieter der Mandantin an, dass die Holzbalken im Ladenlokal von Kugelkäfern befallen sind. Anfang Februar beauftragte sie den Spezialisten, Herrn Frosch, mit der Schädlingsbekämpfung. Nach der Ortsbesichtigung vom… setzte der Spezialist zunächst planmäßig ca 4 Wochen chemische Mittel ein und wollte ab dem 13.03.2020 planmäßig ca 2-3 Wochen Schlupfwespen zur Schädlingsbekämpfung einsetzen. Laut „Schlupfwespen - Bericht von Prof Dr G...“ (Anlage 2) stechen die Wespen in die Käferlarven und setzen ihre eigenen Larven dort rein. Die Wespenlarve frisst später die Käferlarve. Wenn alle Käfer aufgegessen sind, verschwinden auch die Wespen automatisch. Es muss nicht befürchtet werden, dass die Käferplage durch eine Wespenplage ersetzt wird. Der Einsatz der Wespen ist effektiver als chemische Mittel, da diese in Fugen und Ritzen gelangen. Ihr Einsatz ist ungefährlich und auch bei Kleinkindern geeignet. Hingegen können chemische Mittel allergische Reaktion hervorrufen.
Vor Einsatz der Wespen verweigert der Mieter dem Spezialisten den Zugang zum Ladenlokal, weil er auf Wespenstiche allergisch reagiert. Der Mieter meint, er habe einen Anspruch auf Fortsetzung der chemischen Bekämpfung.
Im Februar und März (während der chemischen Bekämpfung) minderte der Mieter die Miete um 20 %. Dagegen möchte die Mandantin nicht vorgehen.
Von April bis Juni (zT während des geplanten Einsatzes der Wespen) minderte er die Miete jeweils um 80 % (3x1.600€=4.800€).
Die Mandantin möchte die rückständige Miete einfordern.
Mit Kündigungsschreiben vom… erklärte sie die außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs. Das Schreiben schickte sie als einfachen Brief an den Mieter. Dieser behauptet, das Schreiben nie erhalten zu haben.
Mit Kündigungsschreiben vom 5.06.2020 (Anlage 3) erklärte die Mandantin erneut die außerordentliche Kündigung. Sie übergab diese in Anwesenheit ihres Ehemannes der Filialleiterin des vom Mieter angemieteten Ladenlokals am… Der Mieter behauptet, auch diese Kündigung nicht erhalten zu haben. Die Mandantin meint, das sei eine bloße Schutzbehauptung.
Die Mandantin möchte wissen, ob sie einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Ladenlokals sowie 2 Sicherheitsschlüssel zur Eingangstür des Ladenlokals und 2 Briefkastenschlüssel hat.
Der Mieter zieht nicht aus.
Die Mandantin möchte sie wissen, ob sie Ansprüche auf künftige Miete hat.
Mit Schreiben vom…, der Mandantin am gleichen Tag zugegangen, erklärt der Mieter hilfsweise die Aufrechnungen mit folgenden Gegenforderungen:
1. Umsatzeinbußen iHv 5000 €
2. Reparaturkosten der Heizung (Austausch des Thermostats) im Frühling 2018 iHv 1300 €.
1. Dass die Holzbalken im Ladenlokal von Kugelkäfern befallen sind, hat sich herumgesprochen, sodass die Umsätze des Mieters zurückgegangen sind.
2. Zu Mietbeginn musste die Heizung dringend kontrolliert werden, was im Mietvertrag festgehalten wurde. Dieser Kontrolle ist die Mandantin nicht nachgekommen. Sie hatte Kenntnis darüber, dass die Heizung unzureichend warm wird. Anfang April hat beauftragte der Mieter einen Heizungsinstallateur mit der Reparatur der Heizung und bezahlte die Rechnung.
Die Mandantin möchte wissen, ob der Mieter mit seinen Gegenansprüchen durchdringt.
Sie hält eine außergerichtliche Einigung für aussichtslos. Für den Fall guter Erfolgsaussichten ihrer Ansprüche, begehrt sie eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Z3 - 314 (Juli 2020)
Die klagende Sparbank AG wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich des Landgerichts Bonn vom 6.01.2020 mit den Einwendungen des Zurückbehaltungsrechts und Aufrechnung.
Widerklagend wendet sich die Beklagte gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… mit den Einwendungen der Erfüllung und Stundung.
Die Klägerin vermittelte der Beklagten im
Mai 2018 den Schiffsfond der Ocean… GmbH & Co. KG iHv 20.000€. Zur Finanzierung des Fonds nahm die Beklagte ein Darlehen iHv 10.000 € bei der Klägerin auf. Zur Sicherung des Darlehens bestellte die Beklagte der Klägerin mit notarieller Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… eine Buchgrundschuld (Ziff 1) und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckungs in ihr gesamtes Vermögen (Ziff 4).
Nachdem die Beklagte ca 8000 € des Darlehens getilgt hatte, geriet sie Ende 2019 in Finanzierungsnot. Die Beklagte erhielt von der Klägerin eine mit Stundung überschriebene Erklärung, wonach die monatlichen Darlehensraten iHv ca 400 € ab dem 1.11.2019 bis zum 1.11.2020 gestundet werden sollten. Die Erklärung unterschrieb ausschließlich die Beklagte.
Zwischenzeitlich verklagte die Beklagte die Klägerin auf Regress wegen der Kreditberatung. Sie schlossen vor dem Landgericht Bonn den Vergleich vom..., wonach sich die Klägerin zur Zahlung von 15.000 € an die Beklagte und die Beklagte sich zur Übertragung der Beteiligung am Fond auf die Klägerin verpflichteten (Ziff 1).
Am… erhielt die Beklagte von der Klägerin eine Fonds-Ausschüttung iHv ca 290 €. In dieser Höhe erklärte die Klägerin mit Schreiben vom… die Aufrechnung.
Mit Schreiben vom… gab die Klägerin den vollstreckten Betrag iHv ca 14.000 € frei und verzichtete auf die Rücknahme der zuvor eingezahlten Sicherheitsleistung.
Die Klägerin meint, aus dem Wortlaut des Vergleichs gehe zwar keine Zug um Zug Vereinbarung hervor, jedoch ergebe sich diese aus dem Umständen, denn die Beklagte habe einen entsprechenden Antrag im Vorprozess gestellt. Zumindest habe sie ein Zurückbehaltungsrecht.
Die Aufrechnungslage bestehe, weil der Beklagten die Ausschüttung nicht zustehe, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht Inhaberin des Fonds gewesen sei.
Die Widerklage sei unzulässig, weil ein einfacherer Rechtsweg gegen die einzelne Maßnahme bestehe.
Sie sei auch unbegründet, weil die für einen Darlehensvertrag erforderlichen Formvorschriften nicht eingehalten und auch nicht geheilt seien, da das Darlehen nicht an die Beklagte ausgezahlt worden sei, sondern vereinbarungsgemäß direkt in den Fond geflossen sei.
Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Landgericht Bonn geschlossenen Vergleich vom 6.01.2020 über einen Teilbetrag iHv 290 € für unzulässig zu erklären.
Mit Schriftsatz vom… erweiterte sie den Klageantrag.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Zwangsvollstreckung aus der vor dem Landgericht Bonn am 6.01.2020 geschlossenen gerichtlichen Vergleich – 8 O 216/19 – für unzulässig zu erklären
und die Widerklage abzuweisen an.
Die Beklagte beantragt klagend und widerklagend,
die Klage abzuweisen,
die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… – Urkundenrollen-Nr 455/19 – für unzulässig zu erklären
und die Klägerin zu verurteilen, die notarielle Urkunde der Notarin Dr Seiler vom… an die Beklagte herauszugeben.
Sie meint, der Verzicht auf die Rücknahme der Sicherheitsleistung habe keine Erfüllungswirkung.
Widerklagend behauptet sie, die Beklagte habe die Stundung erklärt.
Im übrigen habe sie das Darlehen erfüllt.
Kosten, vortläufige Vollstreckbarbeit, RBB erlassen
Z4 - 314 (Juli 2020)
Die Mandanten, die unbekannten Erben der Verstorbenen, vertreten durch die Nachlasspflegerin, haben den Beklagten auf Zahlung von ca 80.000€ nebst Zinsen iHv 5 Prozentpunkten des jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit verklagt.
Antragsgemäß ist der Beklagte durch das Urteil des LG Düsseldorf vom... verurteilt worden (Anlage 3). Dagegen hat er Berufung eingelegt.
Das Urteil ist durch das Berufungsurteil des OLG Düsseldorf vom... aufgehoben worden (Anlage 4).
Es wurde der Bürogemeinschaft des RA Schröder und dem prozessbevollmächtigten RA Kinn am... zugestellt. Versehentlich übergab RA Schröder das Urteil an den Prozessbevollmächtigten RA Kinn erst am... RA Kinn sendete sein Empfangsbekenntnis am selben Tag zu Gericht.
Gegen das Berufungsurteil legten die Mandanten durch den nicht vor dem BGH zugelassenen RA Kinn Revision ein.
Sie meinen, die Klage der klagenden unbekannten Erben sei bestimmt genug.
Für die Urteilsabsetzung habe das Gericht sehr lange gebraucht.
Der Tatbestand sei unverständlich.
Übertrieben sei, dass der Vorsitzende den hustenden Zuschauer Jäger des Sitzungssaals verwiesen habe. Der Vorsitzende hing vor dem Sitzungssaal ein Informationsblatt über SARS-CoV-2 mit Verhaltensempfehlungen, wie Husten in die Armbeuge oder in ein Taschentuch, auf und teilte Mund-Nasen-Schutzmasken aus. Der Zuschauer Jäger verweigerte das Tragen einer Maske. Im Saal hustete der Zuschauer 2x in den Raum, weshalb der Vorsitzende ihn jeweils ermahnte. Beim 3. Husten ordnete er dessen Ausschluss aus der Sitzung an. Der Zuschauer verließ den Saal.
In der Sache meinen die Mandanten, der Beklagte habe das einzige Vermögen der Erblasserin iHv 80.000€ und ein paar Gegenständen ohne Rechtsgrund bzw ohne Recht zum Behaltendürfen erhalten. Eine Schenkung liege nicht vor. Die Vollmacht in Bankangelegenheiten gelte nur gegenüber der Bank.
In den letzten 6 Jahren pflegte der Beklagte die im Altenheim lebende Erblasserin wöchentlich mindestens 20 Stunden, zuletzt täglich bis 22:00 Uhr. Er fuhr sie zu allen lebensnotwendigen Versorgungen und erledigte auch sonst alles für sie. Auch menschlichen Beistand geleistete er.
Als es der Erblasserin schlechter ging, unterzeichneten sie und der Beklagte die mit „Vereinbarung“ (Anlage 2) überschriebene Erklärung vom..., wonach der Beklagte alles, was die Erblasserin besaß, bekommen und es sich selbst nehmen sollte.
Zudem erteilte sie dem Beklagten die Generalvollmacht vom... (Anlage 1) in allen Bankangelegenheiten. Er durfte das Vermögen - auch auf sein eigenes Konto - überweisen sowie es nach ihrem Tod auflösen. Die Vollmacht bestand über den Tod der Erblasserin hinaus.
Der Beklagte meint, für seine Tätigkeiten seien mehr als 80.000€ angemessen.
Auf 1960 BGB wird hingewiesen.
181 BGB ist nicht zu prüfen.
Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, die Revision sei erfolgreich, ist ein Schriftsatz an das Gericht zu entwerfen. Dabei st auf alle Revisionsgründe einzugehen, auch wenn diese in einem späteren Schriftsatz noch möglich sind.
Sollte das Gutachten zu dem Ergebnis kommen, die Revision sei nicht erfolgreich, ist ein Schreiben an die Nachlasspflegerin zu entwerfen.
14.07.2020, 17:24
S1 - 314 (Juli 2020)
Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Beschuldigten Tauber vom 9.7.2020 ist zu entwerfen.
Am 26.5.2020 gegen 15:45 Uhr ging der obdachlose Beschuldigte mit dem obdachlosen Beschuldigten Ostendorf in den Lebensmittelmarkt der HaDi GmbH. Dabei trug der Beschuldigte Ostendorf – wie immer – sein Klappmesser mit 10 cm langer Klinge bei sich, wovon der Beschuldigte Tauber nichts wusste. Nach Betreten des Geschäfts bemerkten sie die offene Tür zum Lagerraum und verständigten sich durch Worte und Deuten auf die Tür, in den Lagerraum zu gehen, um dort Pfandflaschen in ihre jeweils mitgebrachten Rucksäcke zu stecken. Insgesamt legten sie 48 Flaschen, davon 18 Mehrweg- und 30 Einwegflaschen in ihre Rucksäcke.
Mehrwegflaschen stellen Einheitsflaschen dar, bei denen der Name des Herstellers in das Glas eingelassen ist und die im Eigentum des Herstellers bleiben. Auf den Flaschen war der Name der Firma Coca-Cola eingelassen. Einwegflaschen sind Individualflaschen, die im Eigentum des jeweiligen Erwerbers stehen.
Anschließend gingen sie vor die Eingangstür, und rauchten eine Zigarette.
Gegen 15:59 Uhr gingen sie zum Pfandautomaten im Geschäft, reichten die 48 Pfandflaschen unter ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten ein und erhielten einen Pfandbon iHv 10,20 €. Den Betrag wollten sie hälftig teilen und sich davon Essen im Geschäft kaufen. Zuvor entdeckte sie der Ladendetektiv und Zeuge Beisner. Die Beschuldigten dachten, er habe sie die ganze Zeit beobachtet. Sie flüchteten, wobei der Bon zu Boden fiel. Der Zeuge Beisner verfolgte sie, aber gab die Verfolgung an einer Ecke auf, weil ihm die Gegend nahe des Obdachlosencafés... unheimlich war.
Gegen 16:10 Uhr rief der Zeuge Beisner die Polizei. KKin... und PK Walter trafen um 16:20 Uhr im Lebensmittelmarkt ein, hörten sich die Schilderungen des Zeugen an und sahen sich die Videoaufnahmen von der neuen Kamera im Bereich des Pfandautomaten und der Lagertür an. Die Videoqualität war sehr gut. Ein Hinweisschild für die Kunden über die Videoüberwachung fehlt im Markt, weil der Hausmeister krank war. Auf dem Video war lediglich die Eingangstür zum Lager und der gesamte Bereich vor dem Pfandautomaten zu sehen.
Die Firma Coca-Cola und die HaDi GmbH, vertreten durch Filialleiterin und Zeugin Cezin, stellen Strafantrag bzgl aller in Betracht kommenden Delikte.
Der Beschuldigte Tauber schweigt.
Der Beschuldigte Ostendorf gesteht am 29.6.2020 die Tat vom 29.05.2020.
Das Ermittlungsverfahren gegen den flüchtigen Beschuldigten Ostendorf wurde am 2.7.2020 abgetrennt.
Die Verteidigerin des Beschuldigten Tauber widerspricht der Verwertung des Geständnisses des Beschuldigten Ostendorf sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung.
Der BZR-Auszug des Beschuldigten enthält 10 Geld- und Freiheitsstrafen aus den Jahren 2004-2019 wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, schwerer Diebstahl).
246,..., 290,... StGB sind nicht zu prüfen.
Mit Ausnahme von 4 BDSG ist das Gesetz nicht zu prüfen.
Es ist nur auf die aufgeworfenen Fragen einzugehen.
S2 - 314 (Juli 2020)
Die Erfolgsaussichten der eingelegten Revision vom 20.04.2020, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, sind am 10.07.2020 zu begutachten.
Der Angeklagte Busmann wurde durch das Urteil des LG Detmold vom 20.04.2020 wegen schweren räuberischen Diebstahls gem 252, 250 II Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Dagegen hat Verteidiger Quambaum am gleichen Tag, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Revision eingelegt.
Dem Verteidiger Quambaum kündigte der Angeklagte am 15.05.2020 das Mandat und bevollmächtigte RA Dr. Metten am 18.05.2020, was dieser mit Schriftsatz vom gleichen Tag, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, anzeigte. Am 3.06.2020 wurde RA Quambaum das Urteil und Sitzungsprotokoll zugestellt. Als der Vorsitzende dies bemerkte, stellte er dem Verteidiger Dr. Metten beides am 12.06.2020 zu. Der 12.07.2020 ist ein Sonntag.
Am Tag der Hauptverhandlung rief der Vorsitzende die Sache nicht auf.
Er teilte die Besetzung des Gerichts mit einem Vorsitzenden, einem RiLG als beisitzender Richter und 2 Schöffen mit. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben.
Die Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers und der Beweismittel, insbesondere Zeugen, stellte er nicht fest. Nach Belehrung verließen die Zeugen den Sitzungssaal.
Der Angeklagte gab seine persönlichen Verhältnisse und auf Nachfrage des Vorsitzenden ein monatliches Nettoeinkommen iHv 1.300€, keine Verpflichtungen und Schulden iHv 20.000€ an. Der Staatsanwalt verlaß die Anklage.
Der Vorsitzende teilte mit, dass keine Verständigung gem 202a, 212 StPO stattgefunden habe.
Später machte der Zeuge Reinold von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem 55 StPO Gebrauch. Anschließend wurde der Polizist und Zeuge Ostmann zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen Reinold vom..., bei der er ihn nicht nach 55 StPO belehrt hatte, vernommen. Nicht belehrt habe er den Zeugen, weil er Tatsachen zur Tat des Angeklagten habe erfahren wollen. Es sei ihm nicht darauf angekommen, dass der Zeuge verdächtig war, den Angeklagten zur Tat angestiftet zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen läuft noch. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Aussage des Zeugen Ostmann.
Der Vorsitzende teilte mit, dass keine Verständigung gem 257c StPO stattgefunden habe.
Die Verhandlung wurde um... unterbrochen und um... in unveränderter Besetzung fortgesetzt.
Das abgesetzte Urteil gab der Vorsitzende am späten Nachmittag des 25.05.2020 zur Geschäftsstelle. Die Justizbeschäftige Friedrich war im Inbegriff in den Feierabend zu gehen und hatte den Stempel schon auf das morgige Datum gestellt. Sie stempelte versehentlich das Urteil mit dem morgigen Datum. Der Vorsitzende und die Justizbeschäftige verfassten jeweils eine dienstliche Äußerung vom 8.06.2020, dass das Urteil am 25.05.2020 auf der Geschäftsstelle eingegangen sei. Vom 26.05.-2.06.2020 war der Vorsitzende im Urlaub.
Das Urteil enthält folgende Feststellungen:
II.
Am 6.01.2020 ging der Angeklagte zur Denkmalstr, um nach reichen Mitbürgern Ausschau zu halten. Als er die 87-jährige Zeugin Sommer sah, ging er ihr entgegen. Er tat so, als ob er an ihr vorbei gehen wollte, schubste sie aber, sodass sie mit dem Kopf auf die Bordsteinkante fiel. Sie erlitt eine Prellung an der linken Schläfe und eine leichte Gehirnerschütterung. Durch einen glücklichen Zufall trug sie keine Knochenbrüche oder schwere Gehirnerschütterung davon.
Der Angeklagte riss ihr ihre Handtasche im Wert von 1.500€ samt Bargeld iHv 5.000€ von der Schulter.
Er ließ die Zeugin liegen, wobei er darauf vertraute, dass nichts Schlimmeres passiere.
Der ca 200m entfernte Zeuge Heinemann verfolgte den Angeklagten bis zu seinem Pkw Opel... mit dem amtlichen Kennzeichen... Nachdem der Angeklagte den Kofferraum geöffnet hatte, hielt er dem Zeugen einen sog. Elektroschocker vor und drohte, "komm nicht her, hau ab!". Der Angeklagte wollte sich die Tasche und das Bargeld sichern sowie seine Flucht gewährleisten. Aus Angst um seine Gesundheit ließ der Zeuge vom Angeklagten ab. Ungeklärt blieb, ob der Elektroschocker funktionsfähig war. Mit einem amtliches Siegel war das Gerät nicht versehen.
Der Angeklagte floh vor der Polizei. Während der Fahrt warf er den Elektroschocker aus dem Pkw, was zu dessen Zersplitterung führte.
Bearbeitervermerk:
Die örtlichen Zuständigkeiten des LG und der StA sind iO.
Der Bundeszentralregisterauszug vom... enthält 18 Eintragungen zu Körperverletzungs- und Vermögensdelikten (Diebstahl,...).
Zuletzt (2019) wurde der Angeklagte wegen schwerer räubersicher Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nach Vollstreckung von 2/3 der Strafe wurde diese zur Bewährung ausgesetzt.
Die Entschließung der Staatsanwaltschaft Aachen gegen den Beschuldigten Tauber vom 9.7.2020 ist zu entwerfen.
Am 26.5.2020 gegen 15:45 Uhr ging der obdachlose Beschuldigte mit dem obdachlosen Beschuldigten Ostendorf in den Lebensmittelmarkt der HaDi GmbH. Dabei trug der Beschuldigte Ostendorf – wie immer – sein Klappmesser mit 10 cm langer Klinge bei sich, wovon der Beschuldigte Tauber nichts wusste. Nach Betreten des Geschäfts bemerkten sie die offene Tür zum Lagerraum und verständigten sich durch Worte und Deuten auf die Tür, in den Lagerraum zu gehen, um dort Pfandflaschen in ihre jeweils mitgebrachten Rucksäcke zu stecken. Insgesamt legten sie 48 Flaschen, davon 18 Mehrweg- und 30 Einwegflaschen in ihre Rucksäcke.
Mehrwegflaschen stellen Einheitsflaschen dar, bei denen der Name des Herstellers in das Glas eingelassen ist und die im Eigentum des Herstellers bleiben. Auf den Flaschen war der Name der Firma Coca-Cola eingelassen. Einwegflaschen sind Individualflaschen, die im Eigentum des jeweiligen Erwerbers stehen.
Anschließend gingen sie vor die Eingangstür, und rauchten eine Zigarette.
Gegen 15:59 Uhr gingen sie zum Pfandautomaten im Geschäft, reichten die 48 Pfandflaschen unter ordnungsgemäßer Bedienung des Automaten ein und erhielten einen Pfandbon iHv 10,20 €. Den Betrag wollten sie hälftig teilen und sich davon Essen im Geschäft kaufen. Zuvor entdeckte sie der Ladendetektiv und Zeuge Beisner. Die Beschuldigten dachten, er habe sie die ganze Zeit beobachtet. Sie flüchteten, wobei der Bon zu Boden fiel. Der Zeuge Beisner verfolgte sie, aber gab die Verfolgung an einer Ecke auf, weil ihm die Gegend nahe des Obdachlosencafés... unheimlich war.
Gegen 16:10 Uhr rief der Zeuge Beisner die Polizei. KKin... und PK Walter trafen um 16:20 Uhr im Lebensmittelmarkt ein, hörten sich die Schilderungen des Zeugen an und sahen sich die Videoaufnahmen von der neuen Kamera im Bereich des Pfandautomaten und der Lagertür an. Die Videoqualität war sehr gut. Ein Hinweisschild für die Kunden über die Videoüberwachung fehlt im Markt, weil der Hausmeister krank war. Auf dem Video war lediglich die Eingangstür zum Lager und der gesamte Bereich vor dem Pfandautomaten zu sehen.
Die Firma Coca-Cola und die HaDi GmbH, vertreten durch Filialleiterin und Zeugin Cezin, stellen Strafantrag bzgl aller in Betracht kommenden Delikte.
Der Beschuldigte Tauber schweigt.
Der Beschuldigte Ostendorf gesteht am 29.6.2020 die Tat vom 29.05.2020.
Das Ermittlungsverfahren gegen den flüchtigen Beschuldigten Ostendorf wurde am 2.7.2020 abgetrennt.
Die Verteidigerin des Beschuldigten Tauber widerspricht der Verwertung des Geständnisses des Beschuldigten Ostendorf sowie der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung.
Der BZR-Auszug des Beschuldigten enthält 10 Geld- und Freiheitsstrafen aus den Jahren 2004-2019 wegen Vermögensdelikten (Diebstahl, schwerer Diebstahl).
246,..., 290,... StGB sind nicht zu prüfen.
Mit Ausnahme von 4 BDSG ist das Gesetz nicht zu prüfen.
Es ist nur auf die aufgeworfenen Fragen einzugehen.
S2 - 314 (Juli 2020)
Die Erfolgsaussichten der eingelegten Revision vom 20.04.2020, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, sind am 10.07.2020 zu begutachten.
Der Angeklagte Busmann wurde durch das Urteil des LG Detmold vom 20.04.2020 wegen schweren räuberischen Diebstahls gem 252, 250 II Nr. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt. Dagegen hat Verteidiger Quambaum am gleichen Tag, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Revision eingelegt.
Dem Verteidiger Quambaum kündigte der Angeklagte am 15.05.2020 das Mandat und bevollmächtigte RA Dr. Metten am 18.05.2020, was dieser mit Schriftsatz vom gleichen Tag, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, anzeigte. Am 3.06.2020 wurde RA Quambaum das Urteil und Sitzungsprotokoll zugestellt. Als der Vorsitzende dies bemerkte, stellte er dem Verteidiger Dr. Metten beides am 12.06.2020 zu. Der 12.07.2020 ist ein Sonntag.
Am Tag der Hauptverhandlung rief der Vorsitzende die Sache nicht auf.
Er teilte die Besetzung des Gerichts mit einem Vorsitzenden, einem RiLG als beisitzender Richter und 2 Schöffen mit. Dagegen wurden keine Beanstandungen erhoben.
Die Anwesenheit des Angeklagten, seines Verteidigers und der Beweismittel, insbesondere Zeugen, stellte er nicht fest. Nach Belehrung verließen die Zeugen den Sitzungssaal.
Der Angeklagte gab seine persönlichen Verhältnisse und auf Nachfrage des Vorsitzenden ein monatliches Nettoeinkommen iHv 1.300€, keine Verpflichtungen und Schulden iHv 20.000€ an. Der Staatsanwalt verlaß die Anklage.
Der Vorsitzende teilte mit, dass keine Verständigung gem 202a, 212 StPO stattgefunden habe.
Später machte der Zeuge Reinold von seinem Auskunftsverweigerungsrecht gem 55 StPO Gebrauch. Anschließend wurde der Polizist und Zeuge Ostmann zur polizeilichen Vernehmung des Zeugen Reinold vom..., bei der er ihn nicht nach 55 StPO belehrt hatte, vernommen. Nicht belehrt habe er den Zeugen, weil er Tatsachen zur Tat des Angeklagten habe erfahren wollen. Es sei ihm nicht darauf angekommen, dass der Zeuge verdächtig war, den Angeklagten zur Tat angestiftet zu haben. Das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen läuft noch. Der Verteidiger widersprach der Verwertung der Aussage des Zeugen Ostmann.
Der Vorsitzende teilte mit, dass keine Verständigung gem 257c StPO stattgefunden habe.
Die Verhandlung wurde um... unterbrochen und um... in unveränderter Besetzung fortgesetzt.
Das abgesetzte Urteil gab der Vorsitzende am späten Nachmittag des 25.05.2020 zur Geschäftsstelle. Die Justizbeschäftige Friedrich war im Inbegriff in den Feierabend zu gehen und hatte den Stempel schon auf das morgige Datum gestellt. Sie stempelte versehentlich das Urteil mit dem morgigen Datum. Der Vorsitzende und die Justizbeschäftige verfassten jeweils eine dienstliche Äußerung vom 8.06.2020, dass das Urteil am 25.05.2020 auf der Geschäftsstelle eingegangen sei. Vom 26.05.-2.06.2020 war der Vorsitzende im Urlaub.
Das Urteil enthält folgende Feststellungen:
II.
Am 6.01.2020 ging der Angeklagte zur Denkmalstr, um nach reichen Mitbürgern Ausschau zu halten. Als er die 87-jährige Zeugin Sommer sah, ging er ihr entgegen. Er tat so, als ob er an ihr vorbei gehen wollte, schubste sie aber, sodass sie mit dem Kopf auf die Bordsteinkante fiel. Sie erlitt eine Prellung an der linken Schläfe und eine leichte Gehirnerschütterung. Durch einen glücklichen Zufall trug sie keine Knochenbrüche oder schwere Gehirnerschütterung davon.
Der Angeklagte riss ihr ihre Handtasche im Wert von 1.500€ samt Bargeld iHv 5.000€ von der Schulter.
Er ließ die Zeugin liegen, wobei er darauf vertraute, dass nichts Schlimmeres passiere.
Der ca 200m entfernte Zeuge Heinemann verfolgte den Angeklagten bis zu seinem Pkw Opel... mit dem amtlichen Kennzeichen... Nachdem der Angeklagte den Kofferraum geöffnet hatte, hielt er dem Zeugen einen sog. Elektroschocker vor und drohte, "komm nicht her, hau ab!". Der Angeklagte wollte sich die Tasche und das Bargeld sichern sowie seine Flucht gewährleisten. Aus Angst um seine Gesundheit ließ der Zeuge vom Angeklagten ab. Ungeklärt blieb, ob der Elektroschocker funktionsfähig war. Mit einem amtliches Siegel war das Gerät nicht versehen.
Der Angeklagte floh vor der Polizei. Während der Fahrt warf er den Elektroschocker aus dem Pkw, was zu dessen Zersplitterung führte.
Bearbeitervermerk:
Die örtlichen Zuständigkeiten des LG und der StA sind iO.
Der Bundeszentralregisterauszug vom... enthält 18 Eintragungen zu Körperverletzungs- und Vermögensdelikten (Diebstahl,...).
Zuletzt (2019) wurde der Angeklagte wegen schwerer räubersicher Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Nach Vollstreckung von 2/3 der Strafe wurde diese zur Bewährung ausgesetzt.
14.07.2020, 17:24
Meint ihr ein platzverweis als Ermächtigungsgrundlage (minusmaßnahme) ist vertretbar? Der 15 Abs. 3 versg war meines Erachtens nach als ermgrundl abzulehnen, denn es war ja gerade keine Auflösung.
14.07.2020, 17:25
V1 - 314 (Juli 2020)
Der Kläger ist eine rechtspolitische Vereinigung. Er plante eine Mitgliederversammlung am 24.3.2018 mit 18 Redebeiträgen von jeweils 15 Minuten und Musikeinlagen von 2-5 Minuten nach jedem 3. Beitrag in der Stadthalle Bielefeld zu veranstalten. Mit Schreiben vom… lehnte die beklagte Stadt die Zulassung zur Stadthalle ab. Zur Begründung nannte sie die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung sowie die Befürchtung, dass es zur Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte komme (kein Bescheid abgedruckt).
Auf Antrag des Klägers beschloss das VG Minden am 20.12.2017 die Zulassung des Klägers zur Stadthalle am fraglichen Tag. Auf die Beschwerde der Beklagten bestätigte das OVG NRW den Beschluss und wies die Beschwerde zurück.
Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Vetragsvordruck nebst AGB (Anlage 1). Der Kläger sandte den von ihm unterschriebenen Vertrag nebst geforderter Vorlage des Versicherungsvertrags (für Schadenseintritte während der Nutzung der Stadthalle) (Anlage 2) an die Beklagte zurück.
Am 16.3.2018 erfährt die Beklagte auf ihre Nachfrage vom Versicherer, dass dieser einen Rücktritt oder eine Anfechtung des Versicherungsvertrags erwäge. Der Kläger habe ihm nicht mitgeteilt, dass Beiträge von rechten Politikern geplant sind, wobei er dies nur als Vorwand verstehe, um eigentlich ein rechtes Konzert zu veranstalten. Das Schadensrisiko habe der Versicherer in keinen Fall übernehmen wollen.
Nachdem die Beklagte den Beschluss des OVG NRW nicht befolgte, beantragte der Kläger insgesamt dreimal die Festsetzung von Zwangsgeldern iHv 7500 € und 10.000 €. Die Beklagte reagierte nicht.
Am 24.3.2018 verschloss die Beklagte die Stadthalle und versagte den Teilnehmern den Zutritt.
Mit Schriftsatz vom..., bei Gericht am... eingangen, hat der Kläger Klage erhoben.
Er meint, die Beklagte sei an der gerichtlichen Beschlüsse gem Art. 20 III GG, 121 VwGO analog gebunden. Die Beklagte verhalte sich bewusst und vorsätzlich missbräuchlich, um die Rechte des Klägers zu vereiteln.
Der Versicherer dürfe sich nicht einseitig lösen, weil in den AGB des Versicherungsvertrags nur ein Rücktrittsrecht bei erheblichen Umständen geregelt sei.
Er beantragt,
festzustellen, dass die Nichtbefolgung des Beschlusses des VG Minden vom... rechtswidrig gewesen ist,
festzustellen, dass die Verweigerung des Zutritts zur Stadthalle am 24.3.2018 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei unzulässig, da die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Die gerichtlichen Beschlüsse habe sie vollumfänglich anerkannt, da sie den Vordruck habe.
Auch habe sie die Beschlüsse erfüllt, indem sie ein Angebot auf Abschluss des Vertrages übersandt habe.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
V2 - 314 (Juli 2020)
Der Mandant Schulte begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung der Sitzblockade von der Rolandstraße auf den dortigen Bürgersteig.
Im Fall der Erfolglosigkeit bittet er um eine umfassende Beratung.
Gegen den unmittelbaren Zwang will er nicht vorgehen.
Am 1.2.2020 versammelte sich die rechte Gruppe… in… und zog anschließend polizeibegleitet zum Siegfriedplatz in Bielefeld. Die Gruppe wird vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingeordnet, ist aber nicht verboten. Um auf den Siegfriedplatz - einem Treffpunkt von Linken und Studenten - zu gelangen, mussten sie über die Rolandstraße fahren. Dort saßen spontan mehrere Gegendemonstranten mit ihren Armen verhakt auf der Straße, die zuvor mit der evangelischen Kirche auf dem… gegen die rechte Gruppe demonstriert hatten.
Die Polizei forderte die Teilnehmer der Sitzblockade - ab dem 2. Mal auch mit Megafon - mehrmals erfolglos auf, diese auf den Gehweg zu beschränken. Ein Gegendemonstrant meinte: das dauert noch etwas, Herr Oberkommissar!
Die Polizei drohte erfolglos unmittelbaren Zwang an. Die Gegendemonstranten blieben beharrlich sitzen.
Nach 10 Minuten trug sie u.a. den Mandanten auf den Gehweg. Der Ablauf wurde per Video von der Polizei festgehalten (Vermerk 2).
Am 8.2.2020 beschwerte sich der Mandant bei der Polizei. Darauf antwortete die Polizei unter Beilegung 2 dienstlicher Stellungnahmen der eingesetzten Polizeibeamten mit Schreiben vom…
Der Mandant behauptet, die 1. Aufforderung der Polizei akustisch nicht verstanden zu haben.
Die rechte Versammlung haben sie für ein paar Minuten vereiteln wollen. Darauf seines ihnen aber nicht vordergründig angekommen.
Der Mandant meint, er wolle nicht in NRW, aber in anderen Bundesländern, wieder demonstrieren.
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Eine Versammlung einer rechten Gruppe sei nicht zu genehmigen.
Es sei das Recht und die Pflicht der Zivilgesellschaft gegen rechte Gruppen zu demonstrieren.
In der Vergangenheit sei die Route der rechten Versammlung geändert worden.
Die rechte Versammlung sei wegen ihrer Ausrichtung vor der Gegendemonstration aufzulösen gewesen.
Die Verlegung der Gegenversammlung sei unverhältnismäßig. Mit der Sitzblockade auf der Straße hätten sie eine klare Botschaft gesandt, dass Rechte in Bielefeld keinen Platz hätten. Durch die Verlegung auf den Bürgersteig bestehe keine vergleichbare Wirkung mehr.
Die Polizei meint, für sie habe sich der Sachverhalt erledigt.
Der Sitzblockade sei von Art. 8 I GG nicht geschützt. Der Artikel gewähre keinen selbsthilfeähnliches Recht.
Die Gegenversammlung habe mangels Anmeldungen aufgelöst werden können.
Die Straßenverhältnisse hätten keine Verlegung der Route der rechten Versammlung zugelassen.
In der Vergangenheit sei es zu Körperverletzungen vorwiegend durch Teilnehmer der Gegendemonstration gekommen. Vorliegend seien Straftaten nach dem StGB und VersG zu erwarten gewesen.
Die Erfolgsaussichten einer Klage und/oder eines einstweiligen Rechtsschutzes sind am 14.07.2020 umfassend zu begutachten.
Der Kläger ist eine rechtspolitische Vereinigung. Er plante eine Mitgliederversammlung am 24.3.2018 mit 18 Redebeiträgen von jeweils 15 Minuten und Musikeinlagen von 2-5 Minuten nach jedem 3. Beitrag in der Stadthalle Bielefeld zu veranstalten. Mit Schreiben vom… lehnte die beklagte Stadt die Zulassung zur Stadthalle ab. Zur Begründung nannte sie die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung sowie die Befürchtung, dass es zur Verbreitung strafrechtlich relevanter Inhalte komme (kein Bescheid abgedruckt).
Auf Antrag des Klägers beschloss das VG Minden am 20.12.2017 die Zulassung des Klägers zur Stadthalle am fraglichen Tag. Auf die Beschwerde der Beklagten bestätigte das OVG NRW den Beschluss und wies die Beschwerde zurück.
Die Beklagte übersandte dem Kläger einen Vetragsvordruck nebst AGB (Anlage 1). Der Kläger sandte den von ihm unterschriebenen Vertrag nebst geforderter Vorlage des Versicherungsvertrags (für Schadenseintritte während der Nutzung der Stadthalle) (Anlage 2) an die Beklagte zurück.
Am 16.3.2018 erfährt die Beklagte auf ihre Nachfrage vom Versicherer, dass dieser einen Rücktritt oder eine Anfechtung des Versicherungsvertrags erwäge. Der Kläger habe ihm nicht mitgeteilt, dass Beiträge von rechten Politikern geplant sind, wobei er dies nur als Vorwand verstehe, um eigentlich ein rechtes Konzert zu veranstalten. Das Schadensrisiko habe der Versicherer in keinen Fall übernehmen wollen.
Nachdem die Beklagte den Beschluss des OVG NRW nicht befolgte, beantragte der Kläger insgesamt dreimal die Festsetzung von Zwangsgeldern iHv 7500 € und 10.000 €. Die Beklagte reagierte nicht.
Am 24.3.2018 verschloss die Beklagte die Stadthalle und versagte den Teilnehmern den Zutritt.
Mit Schriftsatz vom..., bei Gericht am... eingangen, hat der Kläger Klage erhoben.
Er meint, die Beklagte sei an der gerichtlichen Beschlüsse gem Art. 20 III GG, 121 VwGO analog gebunden. Die Beklagte verhalte sich bewusst und vorsätzlich missbräuchlich, um die Rechte des Klägers zu vereiteln.
Der Versicherer dürfe sich nicht einseitig lösen, weil in den AGB des Versicherungsvertrags nur ein Rücktrittsrecht bei erheblichen Umständen geregelt sei.
Er beantragt,
festzustellen, dass die Nichtbefolgung des Beschlusses des VG Minden vom... rechtswidrig gewesen ist,
festzustellen, dass die Verweigerung des Zutritts zur Stadthalle am 24.3.2018 durch die Beklagte rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, die Klage sei unzulässig, da die ordentlichen Gerichte zuständig seien.
Die gerichtlichen Beschlüsse habe sie vollumfänglich anerkannt, da sie den Vordruck habe.
Auch habe sie die Beschlüsse erfüllt, indem sie ein Angebot auf Abschluss des Vertrages übersandt habe.
Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
V2 - 314 (Juli 2020)
Der Mandant Schulte begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verlegung der Sitzblockade von der Rolandstraße auf den dortigen Bürgersteig.
Im Fall der Erfolglosigkeit bittet er um eine umfassende Beratung.
Gegen den unmittelbaren Zwang will er nicht vorgehen.
Am 1.2.2020 versammelte sich die rechte Gruppe… in… und zog anschließend polizeibegleitet zum Siegfriedplatz in Bielefeld. Die Gruppe wird vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingeordnet, ist aber nicht verboten. Um auf den Siegfriedplatz - einem Treffpunkt von Linken und Studenten - zu gelangen, mussten sie über die Rolandstraße fahren. Dort saßen spontan mehrere Gegendemonstranten mit ihren Armen verhakt auf der Straße, die zuvor mit der evangelischen Kirche auf dem… gegen die rechte Gruppe demonstriert hatten.
Die Polizei forderte die Teilnehmer der Sitzblockade - ab dem 2. Mal auch mit Megafon - mehrmals erfolglos auf, diese auf den Gehweg zu beschränken. Ein Gegendemonstrant meinte: das dauert noch etwas, Herr Oberkommissar!
Die Polizei drohte erfolglos unmittelbaren Zwang an. Die Gegendemonstranten blieben beharrlich sitzen.
Nach 10 Minuten trug sie u.a. den Mandanten auf den Gehweg. Der Ablauf wurde per Video von der Polizei festgehalten (Vermerk 2).
Am 8.2.2020 beschwerte sich der Mandant bei der Polizei. Darauf antwortete die Polizei unter Beilegung 2 dienstlicher Stellungnahmen der eingesetzten Polizeibeamten mit Schreiben vom…
Der Mandant behauptet, die 1. Aufforderung der Polizei akustisch nicht verstanden zu haben.
Die rechte Versammlung haben sie für ein paar Minuten vereiteln wollen. Darauf seines ihnen aber nicht vordergründig angekommen.
Der Mandant meint, er wolle nicht in NRW, aber in anderen Bundesländern, wieder demonstrieren.
Es fehle an einer Ermächtigungsgrundlage. Eine Versammlung einer rechten Gruppe sei nicht zu genehmigen.
Es sei das Recht und die Pflicht der Zivilgesellschaft gegen rechte Gruppen zu demonstrieren.
In der Vergangenheit sei die Route der rechten Versammlung geändert worden.
Die rechte Versammlung sei wegen ihrer Ausrichtung vor der Gegendemonstration aufzulösen gewesen.
Die Verlegung der Gegenversammlung sei unverhältnismäßig. Mit der Sitzblockade auf der Straße hätten sie eine klare Botschaft gesandt, dass Rechte in Bielefeld keinen Platz hätten. Durch die Verlegung auf den Bürgersteig bestehe keine vergleichbare Wirkung mehr.
Die Polizei meint, für sie habe sich der Sachverhalt erledigt.
Der Sitzblockade sei von Art. 8 I GG nicht geschützt. Der Artikel gewähre keinen selbsthilfeähnliches Recht.
Die Gegenversammlung habe mangels Anmeldungen aufgelöst werden können.
Die Straßenverhältnisse hätten keine Verlegung der Route der rechten Versammlung zugelassen.
In der Vergangenheit sei es zu Körperverletzungen vorwiegend durch Teilnehmer der Gegendemonstration gekommen. Vorliegend seien Straftaten nach dem StGB und VersG zu erwarten gewesen.
Die Erfolgsaussichten einer Klage und/oder eines einstweiligen Rechtsschutzes sind am 14.07.2020 umfassend zu begutachten.
14.07.2020, 17:26
(14.07.2020, 17:19)Prüfling NDS schrieb: @ Gast: es gibt auch eine Ansicht die unmittelbaren Zwang als konkludente Duldungsverfügung und damit als VA sieht :D
Also VG Göttingen und OVG sehen die Gefahr bei der Sitzblockade. 4 VersG habe den angesprochen aber bin dann auf 8 Abs. 3 warum auch immer! .. 10 Abs. 2 gar nicht gesehen spricht OVG auch an. Habe ein 2. Examen mit 5,8 hoffe wenigstens schriftlich bei 4,5 zu stehen, dass ne Chanche Auf ne 3 besteht ab 6,5 Punkten... nach jeder Klausur fühlt man sich wie ein kleines Dummerchen. Die Gespräche mit dir waren toll . Danke!
14.07.2020, 17:28
(14.07.2020, 17:26)Gast schrieb:(14.07.2020, 17:19)Prüfling NDS schrieb: @ Gast: es gibt auch eine Ansicht die unmittelbaren Zwang als konkludente Duldungsverfügung und damit als VA sieht :D
Also VG Göttingen und OVG sehen die Gefahr bei der Sitzblockade. 4 VersG habe den angesprochen aber bin dann auf 8 Abs. 3 warum auch immer! .. 10 Abs. 2 gar nicht gesehen spricht OVG auch an. Habe ein 2. Examen mit 5,8 hoffe wenigstens schriftlich bei 4,5 zu stehen, dass ne Chanche Auf ne 3 besteht ab 6,5 Punkten... nach jeder Klausur fühlt man sich wie ein kleines Dummerchen. Die Gespräche mit dir waren toll . Danke!
Jap die alten Bayern Ansicht habe in Würzburg studiert kenne die, heute hatte ich FK verteilt.
14.07.2020, 17:39
(14.07.2020, 17:26)Gast schrieb:(14.07.2020, 17:19)Prüfling NDS schrieb: @ Gast: es gibt auch eine Ansicht die unmittelbaren Zwang als konkludente Duldungsverfügung und damit als VA sieht :D
Also VG Göttingen und OVG sehen die Gefahr bei der Sitzblockade. 4 VersG habe den angesprochen aber bin dann auf 8 Abs. 3 warum auch immer! .. 10 Abs. 2 gar nicht gesehen spricht OVG auch an. Habe ein 2. Examen mit 5,8 hoffe wenigstens schriftlich bei 4,5 zu stehen, dass ne Chanche Auf ne 3 besteht ab 6,5 Punkten... nach jeder Klausur fühlt man sich wie ein kleines Dummerchen. Die Gespräche mit dir waren toll . Danke!
Ich dachte 4 wäre eher, ob noch eine Versammlung vorliegt oder nicht. Hab den eiskalt mit zitiert und nichts dazu gesagt :D ich muss aber auch sagen, dass ich dachte die Gefahr lag bei den anderen. Waren Nazis, immer aggressiv und vermöbeln andere Demonstranten

Aber ganz ehrlich, die Voraussetzungen in iii sind strenger als in I; wenn also iii geht, dann ja wohl erst recht I :D
Hab das ovg Urteil gerade überflogen... ich hab den unmittelbaren Zwang nur auf 10 gestützt. Und gar nicht über 64ff npog eingegangen... Naaaaja :D :D
Das ist auch mein Verbesserungsversuch. Hatte im ersten Versuch glaube ich iwas mit 5 Punkten am Ende. Bin in die mündliche mit einer Punktlandung reingekommen. Aber sowas passiert halt, wenn man seeeeehr spät anfängt zu lernen.
Natürlich ist das bei dir drin! Wieso sollte das nicht so sein? Als ob die LS genau dem Urteil entspricht. Dass kann man ja gar nicht.. Wie oft ich in den Urteilen irgendeine Gesetzesbegründung oder aktuelle Zeitungsberichte Internetseiten abgerufen am... gelesen habe. also entspann dich, du hast es hinter dir, 2x !!!! Eine mega leistung. Also hol so viel Schlaf nach wie es geht und Feier dich erstmal eine Runde :D
