13.07.2020, 20:04
(13.07.2020, 19:26)Prüfling NDS schrieb: @ Nds Verbesserer
erstens: Danke, ich hoffe du behält damit recht. Nach den vorherigen Klausuren wäre das vom Gefühl her bitter nötig :D
zweitens: Ich kann mich nur Wiederholen, nur weil ich oder wer anders eine andere Lösung hat, heißt es nicht automatisch dass deine Lösung falsch ist oder es nur drei Punkte werden. Ich habe mit Sicherheit nicht alles richtig, genau so wie du mit Sicherheit nicht alles falsch hast Es führen ja mehrere Wege nach Rom. Uns wurde immer erzählt, Punkte bekommt man für die Argumentation und nicht für das Ergebnis. Wenn die Argumentation in sich logisch ist, du einen roten Faden hast und dabei auch noch Schwerpunkte setzt ist doch noch alles drin. Also mach dich nicht verrückt. Ich weiß das ist so eine 0815 Phrase, aber so ist es nun mal. :s
Ja danke schön :blush: die Nebenbestimmungsargumente von dir klingen gut. Das Problem habe ich angesprochen und als zweifelhaft gewertet ob NB, das heißt wenigstens habe ich das Problem angesprochen. Ich habe dann hilfsweise quasi das Problem der isolierten Anfechtung auch angesprochen und gesagt, das der VA sonst aber keinesfalls zu unbestimmt sei. Vielleicht lässt sich das ja auch hören. Was mich aber so ziemlich aus der Bahn geworfen hat und auch mit Sicherheit falsch ist, ist das mit der Rechtsnachfolgeproblematik. Da habe ich irgendwie an das Problem aus dem PolR gedacht. :D ... Argumentiert habe ich dafür recht viel bei der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen ob denn beim intendierten Ermessen ein Ausnahmefall vorliegt. Aber das mit Beschattung und Beregnungsanlage wird wohl bei weitem nicht ausreichen und ich habe das von der Behörde so verstanden, dass Lichtungen eine besondere Bedeutung haben, deshalb sagte ich sei das schützenswerter als die Ersatzfläche. Finde das Schlimm bei Jura dass man überhaupt nicht einschätzen kann ob denn nun 3, 4 oder gar 6 Punkte rauskommen. :D Denke auch, das jetzt nicht unbedingt spezielles WaldR Wissen verlangt wurde. :)
13.07.2020, 20:17
Wenn ich einen Bescheid formuliere und der Bürger ist anwaltlich vertreten und ich stelle an den Anwalt zu, schreibe ich dann immer sowas wie:
"Hiermit ergeht gegen Ihren Mandanten folgender Bescheid... ."
"Die Gewerbeerlaubnis Ihres Mandanten war zurückzunehmen, weil ... ."
Oder schreibe ich den Bescheid quasi so als wenn ich ihn an den Bürger formuliere und stelle ihn nur dem Anwalt zu, dh. nur die Adresszeile ändert sich?
"Hiermit ergeht gegen Ihren Mandanten folgender Bescheid... ."
"Die Gewerbeerlaubnis Ihres Mandanten war zurückzunehmen, weil ... ."
Oder schreibe ich den Bescheid quasi so als wenn ich ihn an den Bürger formuliere und stelle ihn nur dem Anwalt zu, dh. nur die Adresszeile ändert sich?
13.07.2020, 20:25
(13.07.2020, 20:17)VerzweifelterJurist schrieb: Wenn ich einen Bescheid formuliere und der Bürger ist anwaltlich vertreten und ich stelle an den Anwalt zu, schreibe ich dann immer sowas wie:
"Hiermit ergeht gegen Ihren Mandanten folgender Bescheid... ."
"Die Gewerbeerlaubnis Ihres Mandanten war zurückzunehmen, weil ... ."
Oder schreibe ich den Bescheid quasi so als wenn ich ihn an den Bürger formuliere und stelle ihn nur dem Anwalt zu, dh. nur die Adresszeile ändert sich?
Laut Kaiserskript so wie in deinem Beispiel „“ formuliert.
13.07.2020, 20:27
Danke, habs im Skript nicht gefunden

13.07.2020, 20:28
(13.07.2020, 20:17)VerzweifelterJurist schrieb: Wenn ich einen Bescheid formuliere und der Bürger ist anwaltlich vertreten und ich stelle an den Anwalt zu, schreibe ich dann immer sowas wie:
"Hiermit ergeht gegen Ihren Mandanten folgender Bescheid... ."
"Die Gewerbeerlaubnis Ihres Mandanten war zurückzunehmen, weil ... ."
Oder schreibe ich den Bescheid quasi so als wenn ich ihn an den Bürger formuliere und stelle ihn nur dem Anwalt zu, dh. nur die Adresszeile ändert sich?
In Nds wurde uns die erste Variante beigebracht.
13.07.2020, 20:28
(13.07.2020, 20:17)VerzweifelterJurist schrieb: Wenn ich einen Bescheid formuliere und der Bürger ist anwaltlich vertreten und ich stelle an den Anwalt zu, schreibe ich dann immer sowas wie:
"Hiermit ergeht gegen Ihren Mandanten folgender Bescheid... ."
"Die Gewerbeerlaubnis Ihres Mandanten war zurückzunehmen, weil ... ."
Oder schreibe ich den Bescheid quasi so als wenn ich ihn an den Bürger formuliere und stelle ihn nur dem Anwalt zu, dh. nur die Adresszeile ändert sich?
Du musst an den Anwalt adressieren und sprichst ihn auch im Bescheid an. Also genau so wie du schon geschrieben hast. ?
13.07.2020, 20:40
(13.07.2020, 20:04)NDS Verbesserer schrieb:(13.07.2020, 19:26)Prüfling NDS schrieb: @ Nds Verbesserer
erstens: Danke, ich hoffe du behält damit recht. Nach den vorherigen Klausuren wäre das vom Gefühl her bitter nötig :D
zweitens: Ich kann mich nur Wiederholen, nur weil ich oder wer anders eine andere Lösung hat, heißt es nicht automatisch dass deine Lösung falsch ist oder es nur drei Punkte werden. Ich habe mit Sicherheit nicht alles richtig, genau so wie du mit Sicherheit nicht alles falsch hast Es führen ja mehrere Wege nach Rom. Uns wurde immer erzählt, Punkte bekommt man für die Argumentation und nicht für das Ergebnis. Wenn die Argumentation in sich logisch ist, du einen roten Faden hast und dabei auch noch Schwerpunkte setzt ist doch noch alles drin. Also mach dich nicht verrückt. Ich weiß das ist so eine 0815 Phrase, aber so ist es nun mal. :s
Ja danke schön :blush: die Nebenbestimmungsargumente von dir klingen gut. Das Problem habe ich angesprochen und als zweifelhaft gewertet ob NB, das heißt wenigstens habe ich das Problem angesprochen. Ich habe dann hilfsweise quasi das Problem der isolierten Anfechtung auch angesprochen und gesagt, das der VA sonst aber keinesfalls zu unbestimmt sei. Vielleicht lässt sich das ja auch hören. Was mich aber so ziemlich aus der Bahn geworfen hat und auch mit Sicherheit falsch ist, ist das mit der Rechtsnachfolgeproblematik. Da habe ich irgendwie an das Problem aus dem PolR gedacht. :D ... Argumentiert habe ich dafür recht viel bei der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen ob denn beim intendierten Ermessen ein Ausnahmefall vorliegt. Aber das mit Beschattung und Beregnungsanlage wird wohl bei weitem nicht ausreichen und ich habe das von der Behörde so verstanden, dass Lichtungen eine besondere Bedeutung haben, deshalb sagte ich sei das schützenswerter als die Ersatzfläche. Finde das Schlimm bei Jura dass man überhaupt nicht einschätzen kann ob denn nun 3, 4 oder gar 6 Punkte rauskommen. :D Denke auch, das jetzt nicht unbedingt spezielles WaldR Wissen verlangt wurde. :)
Ja, die Problematik gibt es grds. überall. Meines Wissens wird idR danach differenziert ob die Verfügung eine vertretbare oder unvertretbare Handlung Regelt. Im BauR wird es durch § 79 I 5 nbauo direkt geregelt; Zwangsmittel müssen aber dem Rechtsnachfolger ggü erneut angedroht werden (wieso, k.A.; vermute die Zwangsmittelandrohung knüpft an die Person selbst an..). Und im Polizeirecht weiß ich kein "spezielles" Problem.
13.07.2020, 20:47
(13.07.2020, 20:40)Prüfling NDS schrieb:(13.07.2020, 20:04)NDS Verbesserer schrieb:(13.07.2020, 19:26)Prüfling NDS schrieb: @ Nds Verbesserer
erstens: Danke, ich hoffe du behält damit recht. Nach den vorherigen Klausuren wäre das vom Gefühl her bitter nötig :D
zweitens: Ich kann mich nur Wiederholen, nur weil ich oder wer anders eine andere Lösung hat, heißt es nicht automatisch dass deine Lösung falsch ist oder es nur drei Punkte werden. Ich habe mit Sicherheit nicht alles richtig, genau so wie du mit Sicherheit nicht alles falsch hast Es führen ja mehrere Wege nach Rom. Uns wurde immer erzählt, Punkte bekommt man für die Argumentation und nicht für das Ergebnis. Wenn die Argumentation in sich logisch ist, du einen roten Faden hast und dabei auch noch Schwerpunkte setzt ist doch noch alles drin. Also mach dich nicht verrückt. Ich weiß das ist so eine 0815 Phrase, aber so ist es nun mal. :s
Ja danke schön :blush: die Nebenbestimmungsargumente von dir klingen gut. Das Problem habe ich angesprochen und als zweifelhaft gewertet ob NB, das heißt wenigstens habe ich das Problem angesprochen. Ich habe dann hilfsweise quasi das Problem der isolierten Anfechtung auch angesprochen und gesagt, das der VA sonst aber keinesfalls zu unbestimmt sei. Vielleicht lässt sich das ja auch hören. Was mich aber so ziemlich aus der Bahn geworfen hat und auch mit Sicherheit falsch ist, ist das mit der Rechtsnachfolgeproblematik. Da habe ich irgendwie an das Problem aus dem PolR gedacht. :D ... Argumentiert habe ich dafür recht viel bei der Genehmigungsfähigkeit im Rahmen ob denn beim intendierten Ermessen ein Ausnahmefall vorliegt. Aber das mit Beschattung und Beregnungsanlage wird wohl bei weitem nicht ausreichen und ich habe das von der Behörde so verstanden, dass Lichtungen eine besondere Bedeutung haben, deshalb sagte ich sei das schützenswerter als die Ersatzfläche. Finde das Schlimm bei Jura dass man überhaupt nicht einschätzen kann ob denn nun 3, 4 oder gar 6 Punkte rauskommen. :D Denke auch, das jetzt nicht unbedingt spezielles WaldR Wissen verlangt wurde. :)
Ja, die Problematik gibt es grds. überall. Meines Wissens wird idR danach differenziert ob die Verfügung eine vertretbare oder unvertretbare Handlung Regelt. Im BauR wird es durch § 79 I 5 nbauo direkt geregelt; Zwangsmittel müssen aber dem Rechtsnachfolger ggü erneut angedroht werden (wieso, k.A.; vermute die Zwangsmittelandrohung knüpft an die Person selbst an..). Und im Polizeirecht weiß ich kein "spezielles" Problem.
ja die Unterscheidung und dann wohl zwischen Gesamtrechtsnachfolge / Einzelrechtsnachfolge, aber lassen wir das :D .. vielleicht lässt sich ja maeins auch irgendwie hören.
13.07.2020, 20:50
13.07.2020, 22:35
Was meint ihr, morgen Entzug der waffenrechtlichen Erlaubnis? Würde jedenfalls zum NPD-Fall von heute passen :D