06.05.2016, 17:33
Dolo agit hab ich auch, habe aber über § 816 II notgelöst. In meinen Entscheidungsgründen stehen quasi nur die Normen hahahahahaha, total lächerlich. An so nem Fall würde ein Richter ne Woche sitzen.
06.05.2016, 17:49
Aus der Not heraus auch 816 Abs 2 und dolo agit aber ausnahmsweise nicht weil Treu und Glauben nicht so weit ausgedehnt werden kann und tatsächlich Fehlgeburt noch möglich.
Spackos!
Fuck it! Bier und Sonne!
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06.05.2016, 18:13
Ich hab die Eingriffskondiktion nach 812 I 1 Fall 2 als AGL. Denn die Bereicherung der Beklagten beruht ja letztendlich auf der Einzahlung durch Ihre gesetzliche Vertreterin auf Ihr Konto und nicht auf den Auszahlungsvorgang bei der Bank, der ja wegen der dem Wortlaut nach vollumfänglich erteilten Vollmacht dem Vollstreckungsschuldner der Klägerin gegenüber dem wirksam war. Damit dürfte gerade kein Fall von 816 Abs. 2 vorliegen, da die Überweisung nicht direkt auf das Konto der Beklagten erfolgte.
06.05.2016, 18:15
Was hattet ihr in nrw denn für Fehlermitteilungen? Wir hatten keine!
06.05.2016, 18:33
Nur, dass der kleine Nasci statt für den 04.(?)08.2016 für den 04.09.2016 ausgerechnet ist...
06.05.2016, 18:37
Die Beklagte sollte am 7.9.2016 statt (falsch) am 7.8.2016...
06.05.2016, 18:51
816 II erfasst den Fall das irgendjemand an einen Nichtberechtigten leistet und diese Leistung dem Berechtigten ggü wirksam ist. Durch Leistung war Einzahlung auf Konto der tollen Leibesfrucht. Leibesfrucht (bei mir) im ztpkt der Leistung nichtberechtigt weil ungeboren und nur awr. Reicht nicht aus.
Hab aber dolo agit nicht mehr gebracht. Wirksam weil Genehmigung nach 185 II entweder durch konkludente Genehmigung des Bruders nach Info am 9.2 oder durch Klageerhebung der durch den wirksamen PfüB nunmehr zur Forderungsgeltendmachung berechtigten Klägerin. Ausserdem war das Abheben und Einzahlen ein unzulässiges In-Sich Geschäft nach 181 BGB also im Rahmen der Beteiligten hab ich das irgendwie rein gebracht.
Hab aber dolo agit nicht mehr gebracht. Wirksam weil Genehmigung nach 185 II entweder durch konkludente Genehmigung des Bruders nach Info am 9.2 oder durch Klageerhebung der durch den wirksamen PfüB nunmehr zur Forderungsgeltendmachung berechtigten Klägerin. Ausserdem war das Abheben und Einzahlen ein unzulässiges In-Sich Geschäft nach 181 BGB also im Rahmen der Beteiligten hab ich das irgendwie rein gebracht.
06.05.2016, 19:11
So, dann will ich meinen unqualifizierten Senf zum Thema AGL auch mal reinbringen. Hab jetztmal etwas nachgeblättert und naja...ich hab nen Standpunkt dazu, denn ich vertreten kann, ob das JPA das auch so sieht ist ne andere Frage. Hoffe ich versaue niemandem den Tag...Kommentare willkommen. Also:
816 II BGB - Hat mir lange zu denken gegeben, weil die Voraussetzungen dem Wortlaut nach zu passen scheinen. Aber der meint nen anderen Fall. Dazu müsste die Mutter bei ihrer Leistung an die Leibesfrucht versucht haben einen Anspruch zu befriedigen, den ihr gegenüber eigentlich der Erbe hat. Und obwohl sie an den Falschen geleistet hat, müsste der Anspruch untergegangen sein. Das sind diese Abtretungsfälle, wo der Schuldner an den alten Gläubiger leistet. Bei uns hat die Mutter gar nicht versucht irgend eine eigene Schuld zu befriedigen, also (-)
812 I 1 2. Var - (-), weil die Leibesfrucht das Ganze ja durch irgendeine Leistung erlangt hat (die Einzahlung).
Also 812 I 1 1.Var - Und das im Dreipersonenverhältnis. Also leistet quasi der Erbe an die Mutter, wobei die Mutter ihn vertritt (es wäre echt clever gewesen hier das Insichgeschäft zu problematisieren - leider bin ich nicht clever :D). Dann leistet die Mutter an die Leibesfrucht. Nun kommt der BGH mit "keine Schematischen Lösungen" und seiner "als ob" Betrachtung. Eigentlich hat die Mutter ja quasi versucht für den Erben die Vermächtnisschuld zu bezahlen. Wegen der Vollmacht muss er sie sich auch zurechnen lassen. Und außerdem: Hätte die Mutter einfach eine Überweisung gemacht, wäre das auf jeden Fall eine Leistung des Erben an die Leibesfrucht. Kurzum: Betrachtung, als ob der Erbe an die leibesfrucht geleistet hat.
Und hintenraus hab ichs dann komplett verbockt, weil ich in dieser sch*** Klausur keine Zeit mehr hatte um nochmal innen Kommentar zu gucken und habe behauptet das Vermächtnis wäre noch nichzt angefallen. Weil der 1978 vom Wortlaut nicht genau passte...analog...stupid :D Hätte ich 1923 II gesehen, wär das nicht passiert.
816 II BGB - Hat mir lange zu denken gegeben, weil die Voraussetzungen dem Wortlaut nach zu passen scheinen. Aber der meint nen anderen Fall. Dazu müsste die Mutter bei ihrer Leistung an die Leibesfrucht versucht haben einen Anspruch zu befriedigen, den ihr gegenüber eigentlich der Erbe hat. Und obwohl sie an den Falschen geleistet hat, müsste der Anspruch untergegangen sein. Das sind diese Abtretungsfälle, wo der Schuldner an den alten Gläubiger leistet. Bei uns hat die Mutter gar nicht versucht irgend eine eigene Schuld zu befriedigen, also (-)
812 I 1 2. Var - (-), weil die Leibesfrucht das Ganze ja durch irgendeine Leistung erlangt hat (die Einzahlung).
Also 812 I 1 1.Var - Und das im Dreipersonenverhältnis. Also leistet quasi der Erbe an die Mutter, wobei die Mutter ihn vertritt (es wäre echt clever gewesen hier das Insichgeschäft zu problematisieren - leider bin ich nicht clever :D). Dann leistet die Mutter an die Leibesfrucht. Nun kommt der BGH mit "keine Schematischen Lösungen" und seiner "als ob" Betrachtung. Eigentlich hat die Mutter ja quasi versucht für den Erben die Vermächtnisschuld zu bezahlen. Wegen der Vollmacht muss er sie sich auch zurechnen lassen. Und außerdem: Hätte die Mutter einfach eine Überweisung gemacht, wäre das auf jeden Fall eine Leistung des Erben an die Leibesfrucht. Kurzum: Betrachtung, als ob der Erbe an die leibesfrucht geleistet hat.
Und hintenraus hab ichs dann komplett verbockt, weil ich in dieser sch*** Klausur keine Zeit mehr hatte um nochmal innen Kommentar zu gucken und habe behauptet das Vermächtnis wäre noch nichzt angefallen. Weil der 1978 vom Wortlaut nicht genau passte...analog...stupid :D Hätte ich 1923 II gesehen, wär das nicht passiert.
06.05.2016, 19:32
Vermächtnisnehmer sind jedoch keine Erben! Sie haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den beschwerten gem. 2174 BGB
06.05.2016, 19:36
(06.05.2016, 19:32)Nrw schrieb: Vermächtnisnehmer sind jedoch keine Erben! Sie haben nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den beschwerten gem. 2174 BGB
Da haste Recht. Mir ging es bei meinem Fehler jetzt nur um den Zeitpunkt. Ich habe halt behauptet, dass dieser schuldrechtliche Anspruch (den ich in meinem 812 als Rechtsgrund geprüft hab) noch nicht entstanden ist, weil der erst bei der Geburt entsteht. Und in diesem Punkt haut mir 1923 II die Beine weg.