07.07.2020, 22:33
07.07.2020, 22:34
@Gast: Ja, im Nachhinein war die auch völlig ok, nur wenn der knoten erstmal bzw. z.T immer noch da ist :D :D
Wie hast du denn das Gutachten gewertet? Ich meine mich zu erinnern, dass da nur die bisherige Lüftung überprüft wurde. Die weiteren Maßnahmen waren ja Vorschläge die aber noch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden mussten.
Fand das irgendwie schwierig, im Hinblick auf die Rsp. die zitiert wurde.
Wie hast du denn das Gutachten gewertet? Ich meine mich zu erinnern, dass da nur die bisherige Lüftung überprüft wurde. Die weiteren Maßnahmen waren ja Vorschläge die aber noch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden mussten.
Fand das irgendwie schwierig, im Hinblick auf die Rsp. die zitiert wurde.
07.07.2020, 22:46
(07.07.2020, 22:14)Gastnrw123412 schrieb: BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14
Der Teil mit der Schenkung ?
Sehr gut, danke!
Damit ist meine Lösung aber leider nur im Ergebnis richtig, denn auf 311b bin ich gar nicht gekommen :(. Habe nur 518 BGB diskutiert.
Immerhin hat der BGH ebenfalls selbst entschieden, dann ist mein Antrag wenigstens richtig.
07.07.2020, 22:55
sieht einschlägig aus. 311b III war wohl der Clou. Habe ich leider nicht gesehen. Danke für den Link.
Der Fall hatte imho auch nichts mit den Kaiserkonstellationen aus dem Seminar zu tun, nur weil auch „Kontovollmacht eines Erblassers“ darin vorkam.
Im Seminar ging es um die Beweislastumkehr bzgl. des Abhebendürfens und der Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (Vermögensfürsorge ja/nein).
Beides für die Entscheidung des hiesigen Falles unerheblich.
Der Fall hatte imho auch nichts mit den Kaiserkonstellationen aus dem Seminar zu tun, nur weil auch „Kontovollmacht eines Erblassers“ darin vorkam.
Im Seminar ging es um die Beweislastumkehr bzgl. des Abhebendürfens und der Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (Vermögensfürsorge ja/nein).
Beides für die Entscheidung des hiesigen Falles unerheblich.
07.07.2020, 22:56
(07.07.2020, 22:34)Prüfling NDS schrieb: @Gast: Ja, im Nachhinein war die auch völlig ok, nur wenn der knoten erstmal bzw. z.T immer noch da ist :D :D
Wie hast du denn das Gutachten gewertet? Ich meine mich zu erinnern, dass da nur die bisherige Lüftung überprüft wurde. Die weiteren Maßnahmen waren ja Vorschläge die aber noch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden mussten.
Fand das irgendwie schwierig, im Hinblick auf die Rsp. die zitiert wurde.
Habe das so verstanden: Bis jetzt reichen die Maßnahmen auf keinen Fall aus; Habe die Vorschläge ehrlich gesagt so gewertet, das das mildere Mittel seien zur Stilllegung des Betriebs. Die Rspr. hat meiner Meinung nach bedeutet; wenn alles so bleibt hat der Gegner auf jeden Fall den Anspruch sogar auf Unterlassen des Betriebs; jedenfalls solange, bis Maßnahmen getroffen worden sind. Ja da stand drin, dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Aber wenn man das Stand jetzt beurteilen müsste verstößt der Mandant gegen die Auflage laut Gutachten und daher habe ich von gerichtlichem Prozess abgeraten. Zur technischen Bewertung hatte man mMn nur das Gutachten; der Zeitungsartikel ( wo der Mandant andere Möglichkeiten nannte ) war ehrlich gesagt wenig pro Mandant. Man wird sehen, was sie daraus machen. Hast du denn zur Verteidigung geraten?
07.07.2020, 22:57
(07.07.2020, 22:46)VerzweifelterJurist schrieb:(07.07.2020, 22:14)Gastnrw123412 schrieb: BGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - X ZR 65/14
Der Teil mit der Schenkung ?
Sehr gut, danke!
Damit ist meine Lösung aber leider nur im Ergebnis richtig, denn auf 311b bin ich gar nicht gekommen :(. Habe nur 518 BGB diskutiert.
Immerhin hat der BGH ebenfalls selbst entschieden, dann ist mein Antrag wenigstens richtig.
Hört sich zwar so nach 0815 an, aber wichtig ist doch deine Argumentation und die Arbeit mit dem Sachverhalt. Wenn deine Lösung einen roten Faden hat, du die Probleme gesehen hast, ist es egal ob du eine Norm nicht gesehen hast. Und deine Lösungsskizze sieht auf den ersten Blick genau danach aus :)
07.07.2020, 22:59
(07.07.2020, 22:55)GastNrw6.7. schrieb: sieht einschlägig aus. 311b III war wohl der Clou. Habe ich leider nicht gesehen. Danke für den Link.
Der Fall hatte imho auch nichts mit den Kaiserkonstellationen aus dem Seminar zu tun, nur weil auch „Kontovollmacht eines Erblassers“ darin vorkam.
Im Seminar ging es um die Beweislastumkehr bzgl. des Abhebendürfens und der Abgrenzung Vertrag/Gefälligkeit (Vermögensfürsorge ja/nein).
Beides für die Entscheidung des hiesigen Falles unerheblich.
Es hatte schon was damit zu tun, weil man so im Kopf hatte, dass man bei der Vollmacht über einen Auftrag nachdenken muss, dann aber über 812 geht und die bloße Vollmacht kein Rechtsgrund ist. Das hat mir schon geholfen.
Dass der Rest irrelevant ist, insbesondere weil wir keine Beweiswürdigung vorzunehmen hatten, ist klar.
Respekt wer 311b III gesehen hat, noch größeren Respekt wer wie der BGH diskutiert hat, dass der Fehler bei 311b nicht geheilt werden kann. Wenn man es weiß, ist es irgendwie klar.
Naja, vielleicht ist der Korrektor gnädig weil die Revision als solche uns alle so erschlagen hat.
07.07.2020, 23:19
(07.07.2020, 22:56)NDS Verbesserer schrieb:(07.07.2020, 22:34)Prüfling NDS schrieb: @Gast: Ja, im Nachhinein war die auch völlig ok, nur wenn der knoten erstmal bzw. z.T immer noch da ist :D :D
Wie hast du denn das Gutachten gewertet? Ich meine mich zu erinnern, dass da nur die bisherige Lüftung überprüft wurde. Die weiteren Maßnahmen waren ja Vorschläge die aber noch auf ihre Wirksamkeit überprüft werden mussten.
Fand das irgendwie schwierig, im Hinblick auf die Rsp. die zitiert wurde.
Habe das so verstanden: Bis jetzt reichen die Maßnahmen auf keinen Fall aus; Habe die Vorschläge ehrlich gesagt so gewertet, das das mildere Mittel seien zur Stilllegung des Betriebs. Die Rspr. hat meiner Meinung nach bedeutet; wenn alles so bleibt hat der Gegner auf jeden Fall den Anspruch sogar auf Unterlassen des Betriebs; jedenfalls solange, bis Maßnahmen getroffen worden sind. Ja da stand drin, dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Aber wenn man das Stand jetzt beurteilen müsste verstößt der Mandant gegen die Auflage laut Gutachten und daher habe ich von gerichtlichem Prozess abgeraten. Zur technischen Bewertung hatte man mMn nur das Gutachten; der Zeitungsartikel ( wo der Mandant andere Möglichkeiten nannte ) war ehrlich gesagt wenig pro Mandant. Man wird sehen, was sie daraus machen. Hast du denn zur Verteidigung geraten?
Ich hatte das Gutachten auch so gewertet, dass die jetzigen Maßnahmen nicht ausreichen. Die Rsp habe ich so verstanden, dass zum einen feststehen muss, dass ohne Maßnahmen kein störungsfreier Betrieb möglich ist, aber mit den Maßnahmen schon. Erst dann kann die Einstellung verlangt werden. Und deshalb ist der Anspruch nicht schlüssig. Habe dann die Flucht in die Säumnis vorgeschlagen sowie eine außergerichtliche Einigung. Erstens sind es Nachbarn und der Kläger ging im wohl dauernd damit auf den Keks. Zweites kann er meines Erachtens den Beweis relativ leicht führen durch SV Gutachten, das wäre ein zusätzliches Kostenrisiko, da die restlichen Voraussetzungen m.E vorliegen. zweitens hatte die Behörde bereits die Nachweise laut Bearbeitervermerk angefordert und er würde dann so oder so seinen Betrieb schließen müssen und zu guter letzt hat der Kläger noch seinen Titel den er noch vollstrecken könnte. Deshalb war mein Rat im Grunde: sieh zu das du die Maßnahmen endlich umsetzt, sonst macht spätestens die Behörde den Laden dicht
07.07.2020, 23:21
(07.07.2020, 19:46)Gast schrieb: @hessen wie habt ihr es gelöst?
Ordentliche Kündigung wirksam als echte Druckkündigung (privates verhalten reicht für sich nicht aber hier mittelbar wegen Kündigungsdrohungen die erheblich sind und AG alles getan zur Anwendung was er kann)
Abmahnung zwar rechtswidrig weil keine Pflicht zum erscheinen waehrend der Krankheit. Strittig ob jedoch noch ein Interesse besteht, wenn Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung (-) wegen groben Verschulden/Verschulden gegen sich selbst
Widerruf wirksam ausgeübt. AGB ok weil 308 Nr 4 gewahrt hinsichtlich Umfangs und Wirtschaftliche Notlage noch erkennbarer, auslegbarer Grund. Daher auch transparent und nicht unangemessen. Ausübung des Widerrufsrechts als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht entsprach der billigkeit wegen finanzieller Krise und Orientierung an Zahlung vom letzten auch geeignet zur Kompensation.
Urteil: Rubrum mit Ergänzung der fiktiven ehrenamtlichen Richter a+B
Unterschrift nur des Berufsrichters.
Hab ich auch so. Klausel war bei mir wirksam einfach weil ich keine Zeit mehr für langen Tenor hatte. Hab mit Gleichbehandlung aller argumentiert, bla bla
Ja das mit den Richtern hat mich kurz verunsichert, weil es ja angeblich auf alles weggelassene nicht ankäme. Hab mir dann aber 2 Namen ausgedacht.
Bzgl der Entgeltfortzahlung bin ich zusätzlich noch in einem Halbsatz auf 44 SGB V iVm 115, 116 SGB X ohne inhaltliche Prüfung eingegangen (wg Bearbeitervermerk). Der Sozialversicherungsträger geht bei sowas immer in Vorleistung und dann gibt’s ne cessio legis. Also war er so oder so kein Forderungsinhaber mehr (zumindest hinsichtlich der Differenz).
Abmahnung hab ich aus stigmatisierender Wirkung ein Interesse an der Beseitigung und Rücknahme bejaht...
Alles ziemlich seicht aus Zeitmangel aber was soll’s!
07.07.2020, 23:27
(07.07.2020, 23:21)GastHe schrieb:(07.07.2020, 19:46)Gast schrieb: @hessen wie habt ihr es gelöst?
Ordentliche Kündigung wirksam als echte Druckkündigung (privates verhalten reicht für sich nicht aber hier mittelbar wegen Kündigungsdrohungen die erheblich sind und AG alles getan zur Anwendung was er kann)
Abmahnung zwar rechtswidrig weil keine Pflicht zum erscheinen waehrend der Krankheit. Strittig ob jedoch noch ein Interesse besteht, wenn Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung (-) wegen groben Verschulden/Verschulden gegen sich selbst
Widerruf wirksam ausgeübt. AGB ok weil 308 Nr 4 gewahrt hinsichtlich Umfangs und Wirtschaftliche Notlage noch erkennbarer, auslegbarer Grund. Daher auch transparent und nicht unangemessen. Ausübung des Widerrufsrechts als einseitiges Leistungsbestimmungsrecht entsprach der billigkeit wegen finanzieller Krise und Orientierung an Zahlung vom letzten auch geeignet zur Kompensation.
Urteil: Rubrum mit Ergänzung der fiktiven ehrenamtlichen Richter a+B
Unterschrift nur des Berufsrichters.
Hab ich auch so. Klausel war bei mir wirksam einfach weil ich keine Zeit mehr für langen Tenor hatte. Hab mit Gleichbehandlung aller argumentiert, bla bla
Ja das mit den Richtern hat mich kurz verunsichert, weil es ja angeblich auf alles weggelassene nicht ankäme. Hab mir dann aber 2 Namen ausgedacht.
Bzgl der Entgeltfortzahlung bin ich zusätzlich noch in einem Halbsatz auf 44 SGB V iVm 115, 116 SGB X ohne inhaltliche Prüfung eingegangen (wg Bearbeitervermerk). Der Sozialversicherungsträger geht bei sowas immer in Vorleistung und dann gibt’s ne cessio legis. Also war er so oder so kein Forderungsinhaber mehr (zumindest hinsichtlich der Differenz).
Abmahnung hab ich aus stigmatisierender Wirkung ein Interesse an der Beseitigung und Rücknahme bejaht...
Alles ziemlich seicht aus Zeitmangel aber was soll’s!
Nachtrag: habe mir das Hirn zermartert, aus welchem Grund der Fristenkalender angehängt war. Hab auf Biegen und Brechen kein Fristproblem gefunden. Hab ich was übersehen?