06.07.2020, 19:36
(06.07.2020, 19:24)Prüfling NDS schrieb: @ NDS Verbesserer
Ich zitiere mal nicht deine Antwort, sonst wird der Beitrag einfach zu lang :D
Darfst nicht vergessen, es kann natürlich auch sein, dass ich die Beweislast falsch habe :blush: Den Anscheinsbeweis habe ich völlig vergessen..Ich hab im Palandt auf die Schnelle nichts gefunden und gedacht ‚gucke ich später nach‘.. das war wohl auch nichts :D :D
Hast du noch weitere Ansprüche geprüft?
Ich muss sagen, ich hatte heute auf einen Verlehrsunfall oder Kaufvertrag mit Pferden spekuliert. Aber heute hat meine Vorstellungskraft echt gesprengt.
Na besonders lustig wird's wenn der Beweislast Satz nicht zur Beweisfrage und der Beweiswürdigung passt :D ... ich war völlig am Schwimmen, weil ich wie gesagt 100 Jahre zum Verstehen des SV brauchte. Vielleicht erkennt das ja wer. Verkehrsunfall war ja schon Klausur 1. Wenn auch dämlich eingekleidet. Wenn das so weiter geht muss ich die Notenverbesserung auf Ö Recht setzen. :dodgy: . Morgen jedenfalls schaue ich wenn wieder so ein Schrott Sachverhalt kommt erst mal nur auf die Verpackung der rechtlichen Probleme. Aber immerhin gibt's morgen keinen Tatbestand. Was sagst du zum SV von Klausur 2? Irre, einfach irre was sich das LJPA so einfallen lässt. :dodgy:
06.07.2020, 19:36
My two cents zur Stundungsabrede:
Mit § 767 ZPO wendet man sich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den "TITULIERTEN Anspruch". Das ist hier aber nicht die Darlehensrückzahlungsforderung, sondern das abstrakte Schuldversprechen, §§ 780, 781 BGB. Die Stundungsabrede wurde im Hinblick auf die Forderungen aus dem Darlehen geschlossen. Vom Schuldversprechen war anfangs überhaupt nicht die Rede, alles war gut, erst später forderte die Kl. die Bekl. plötzlich auf, den Anspruch vollständig zu tilgen und drohte die ZVS an.
Nun kann man mit der Einrede nach §§ 821, 812 I S. 2 Alt. 1, II BGB geltend machen, dass der Rechtsgrund (Forderung) für das Schuldversprechen nachträglich entfallen ist (durch Zahlung zB) und diesem nunmehr eine dauerhafte Einrede entgegensteht. Aber eine Stundungsabrede, die keine rechtsvernichtende Einwendung, sondern eine vorübergehende, rechtshemmende Einrede ist, entfaltet die Wirkung des § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB nicht. Daher ist es mE nicht relevant, welche Form hins. der Stundungsabrede gilt, weil es darauf nicht ankommt. Eine Stundungsabrede hins. Zahlungen aus dem Schuldversprechen wurde mE nicht vereinbart, bedürfte aber vermutlich der notariellen Form (an der Stelle bin ich mir aber überhaupt nicht sicher).
Mit § 767 ZPO wendet man sich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den "TITULIERTEN Anspruch". Das ist hier aber nicht die Darlehensrückzahlungsforderung, sondern das abstrakte Schuldversprechen, §§ 780, 781 BGB. Die Stundungsabrede wurde im Hinblick auf die Forderungen aus dem Darlehen geschlossen. Vom Schuldversprechen war anfangs überhaupt nicht die Rede, alles war gut, erst später forderte die Kl. die Bekl. plötzlich auf, den Anspruch vollständig zu tilgen und drohte die ZVS an.
Nun kann man mit der Einrede nach §§ 821, 812 I S. 2 Alt. 1, II BGB geltend machen, dass der Rechtsgrund (Forderung) für das Schuldversprechen nachträglich entfallen ist (durch Zahlung zB) und diesem nunmehr eine dauerhafte Einrede entgegensteht. Aber eine Stundungsabrede, die keine rechtsvernichtende Einwendung, sondern eine vorübergehende, rechtshemmende Einrede ist, entfaltet die Wirkung des § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB nicht. Daher ist es mE nicht relevant, welche Form hins. der Stundungsabrede gilt, weil es darauf nicht ankommt. Eine Stundungsabrede hins. Zahlungen aus dem Schuldversprechen wurde mE nicht vereinbart, bedürfte aber vermutlich der notariellen Form (an der Stelle bin ich mir aber überhaupt nicht sicher).
06.07.2020, 19:37
Anscheinsbeweis habe ich was bei Palandt § 280 Rn. 39 gefunden. Aber einfach auch nur wirr hingeschrieben. Leider.
06.07.2020, 19:43
(06.07.2020, 19:36)GastNRWX schrieb: My two cents zur Stundungsabrede:
Mit § 767 ZPO wendet man sich mit materiell-rechtlichen Einwendungen gegen den "TITULIERTEN Anspruch". Das ist hier aber nicht die Darlehensrückzahlungsforderung, sondern das abstrakte Schuldversprechen, §§ 780, 781 BGB. Die Stundungsabrede wurde im Hinblick auf die Forderungen aus dem Darlehen geschlossen. Vom Schuldversprechen war anfangs überhaupt nicht die Rede, alles war gut, erst später forderte die Kl. die Bekl. plötzlich auf, den Anspruch vollständig zu tilgen und drohte die ZVS an.
Nun kann man mit der Einrede nach §§ 821, 812 I S. 2 Alt. 1, II BGB geltend machen, dass der Rechtsgrund (Forderung) für das Schuldversprechen nachträglich entfallen ist (durch Zahlung zB) und diesem nunmehr eine dauerhafte Einrede entgegensteht. Aber eine Stundungsabrede, die keine rechtsvernichtende Einwendung, sondern eine vorübergehende, rechtshemmende Einrede ist, entfaltet die Wirkung des § 812 I S. 2 Alt. 1 BGB nicht. Daher ist es mE nicht relevant, welche Form hins. der Stundungsabrede gilt, weil es darauf nicht ankommt. Eine Stundungsabrede hins. Zahlungen aus dem Schuldversprechen wurde mE nicht vereinbart, bedürfte aber vermutlich der notariellen Form (an der Stelle bin ich mir aber überhaupt nicht sicher).
Klingt gut, aber dann hätte man schon in der Zulässigkeit die Stundung aussortieren müssen und wäre zu der ganzen Diskussion um die Form gar nicht gekommen? Was sollte dann der Hinweis mit der einfacheren Möglichkeit, was für mich 766 war?
06.07.2020, 19:53
Kann mir jemand netterweise sagen, was in der Öffr-Wahlklausur lief? Danke!
06.07.2020, 19:58
(06.07.2020, 18:25)Gast schrieb: Das klingt wirklich alles nicht sehr einfach. Respekt dafür, dass ihr auch hier eure Lösungsideen präsentiert.
Hat einer vielleicht noch die Muße, den SV kurz zusammenzufassen? Wenn nicht, ist das natürlich verständlich. :)
Weiterhin viel Erfolg!
In NDS: SE wegen PV aus Beratungsvertrag und FS Antrag
Klägerin ist eine GmbH und hat 25 Mitarbeiter, die von ihr jeweils ein Diensthandy gestellt bekommen. Der aktuellen Mobilfunkvertrag geht noch bis Ende Nov 2020, kostet sie durchschnittlich ca 600€ monatlich und enthält auslandsnutzung (Telefon/Sms/Internet) sowie MMS.
Im Oktober 2018 meldet sich S - Mitarbeiter der Beklagten (Unternehmensberater GmbH, spezialisiert auf Mobilfunkverträge und bekommt pro neuabschluss eine Provision) - bei dem Mitarbeiter der Klägerin R und bietet an, kostenlos ihre Mobilfunkverträge zu analysieren und zu optiemieren. Gesagt, getan:
S bekommt von R vertragsunterlagen und Rechnungen der Verträge, daraus ergiben sich die o.g Vereinbarungen (Grundgebühr 150€, durchschnittliche Kosten und Tarif).
S und R haben viele Gespräche geführt, insb.
Email S 3.11 in Aussicht stellen einer Ersparnis von 300€ monatlich
Email R 12.11: bekomme ich eine verbindliche Info/Zusage, dass keine Mehrkosten entstehen? Stichwort Restlaufzeit
Email S 13.11: Sinngemäß keine Mehrkosten
K schließt aufgrund der Empfehlung nun neue Verträge mit der fon GmbH ab, Vertragsende Ende nov 2020, bekommt neue Smartphones Wert 2500€ und ihr alter Vertrag wird auf den Basistarif zurück gesetzt.
nach einiger Zeit bemerkt K, dass die neuen Verträge deutlich teuer sind als die alten. Durchschnittlich zahlt sie 900€ pro Monat und für den Alten Vertrag die Basiskosten iHv 150€. Ihren Schadenersatz berechnet sie so: Differenz Gesamtkosten Neu Vertrag abzüglich Gesamtkosten Alt Vertag zzgl 150€, insgesamt 375€ pro Monat. Sie macht SE für den Zeitraum geltend in dem sich die Verträge überlappen, bis zur Klage 4500€, erweitert im Verfahren um einen Monat.
Klägerin meint, S habe falsch beraten, insb. Sei die email v 13.11 so auszulegen, dass gar keine Kosten mehr für den alten Vertrag anfallen. Hätte sie das vorher gewusst, hätte sie keinen Vertrag abgeschlossen.
Beklagte bestreitet generell einen Vertragsschluss, sagt es sei eine reine Gefälligkeit weil kein Honorar und kein schriftlicher Vertrag. Zudem hätte K die Empfehlung auch überprüfen müssen; was sie auch gemacht hat, denn R habe ggü S den Vertrag überprüft und für gut befunden. Den Schaden hat K falsch berechnet und hiervon seien noch 25€ abzuziehen weil eine Option im Alt-Vertrag nicht ausgewählt werden konnte, da R unstreitig das Passwort nicht hergab. Weiterhin hat K eine minderungspflicht, das Telefonverhalten der MA müssten sich an den Grundtarif anpassen. Die Mehrkosten sind auf das veränderte Telefonverhalten zurück zu führen (Ausland und MMS)
Vorteilsanrechnung Handys
06.07.2020, 20:01
Gastnrwx,
Nach deiner Auffassung würde das bedeuten, dass der Darlehensgeber bei einer stundung nicht mehr wegen der Darlehensforderung vollstrecken könnte. Er koennte auch nicht mehr aus der dinglichen Unterwerfungserklärung vollstrecken wegen 1191ff.
Aber er könnte weiterhin aus der persönlichen Unterwerfungserklärung vollstrecken. Das erscheint mir nicht sinnvoll.
Nach deiner Auffassung würde das bedeuten, dass der Darlehensgeber bei einer stundung nicht mehr wegen der Darlehensforderung vollstrecken könnte. Er koennte auch nicht mehr aus der dinglichen Unterwerfungserklärung vollstrecken wegen 1191ff.
Aber er könnte weiterhin aus der persönlichen Unterwerfungserklärung vollstrecken. Das erscheint mir nicht sinnvoll.
06.07.2020, 20:07
(06.07.2020, 19:36)NDS Verbesserer schrieb:(06.07.2020, 19:24)Prüfling NDS schrieb: @ NDS Verbesserer
Ich zitiere mal nicht deine Antwort, sonst wird der Beitrag einfach zu lang :D
Darfst nicht vergessen, es kann natürlich auch sein, dass ich die Beweislast falsch habe :blush: Den Anscheinsbeweis habe ich völlig vergessen..Ich hab im Palandt auf die Schnelle nichts gefunden und gedacht ‚gucke ich später nach‘.. das war wohl auch nichts :D :D
Hast du noch weitere Ansprüche geprüft?
Ich muss sagen, ich hatte heute auf einen Verlehrsunfall oder Kaufvertrag mit Pferden spekuliert. Aber heute hat meine Vorstellungskraft echt gesprengt.
Na besonders lustig wird's wenn der Beweislast Satz nicht zur Beweisfrage und der Beweiswürdigung passt :D ... ich war völlig am Schwimmen, weil ich wie gesagt 100 Jahre zum Verstehen des SV brauchte. Vielleicht erkennt das ja wer. Verkehrsunfall war ja schon Klausur 1. Wenn auch dämlich eingekleidet. Wenn das so weiter geht muss ich die Notenverbesserung auf Ö Recht setzen. :dodgy: . Morgen jedenfalls schaue ich wenn wieder so ein Schrott Sachverhalt kommt erst mal nur auf die Verpackung der rechtlichen Probleme. Aber immerhin gibt's morgen keinen Tatbestand. Was sagst du zum SV von Klausur 2? Irre, einfach irre was sich das LJPA so einfallen lässt. :dodgy:
Also ein Urteil zu dem NRW Fall habe ich gefunden, aber nichts zu unserer Einkleidung.. völlig krank ? da war’s bei mir genau andersrum. Den SV habe ich schnell verstanden, aber ich hatte Probleme bei der rechtlichen Lösung. Als der Groschen fiel, war es dann etwas zu spät und ich musste mich beeilen...
Hast du denn in der Z I den Verkehrsunfall komplett durchgeprüft? Und was hast du mit den AKB gemacht? Ich hab den Bearbeitervermerk so verstanden, dass die wirksam sind

06.07.2020, 20:13
Bei ZU habe ich das mit dem § 116 VVG geprüft und darin dann die AKB; insbesondere die Fragen nach dem Kausalitätsgegenbeweis und der Arglist; also sowas wie § 7, 17 StVG habe ich gar nicht angesprochen; wäre wohl auch Blödsinn gewesen. AKB waren wirksam laut Bearbeitervermerk; daher keine AGB Kontrolle mMn.
Klage dann abgewiesen; habe gefunden dass es Gerichte gab, die allein auf Unfallflucht die Arglist bei sowas stützten; der BGH das aber gekippt hatte als viel zu pauschal; denke das in dem Fall Arglist (-) ist. Aber jetzt lass uns auf Morgen konzentrieren und nicht mehr darüber reden :blush: ;)
Klage dann abgewiesen; habe gefunden dass es Gerichte gab, die allein auf Unfallflucht die Arglist bei sowas stützten; der BGH das aber gekippt hatte als viel zu pauschal; denke das in dem Fall Arglist (-) ist. Aber jetzt lass uns auf Morgen konzentrieren und nicht mehr darüber reden :blush: ;)
06.07.2020, 20:21
(06.07.2020, 20:01)Gast schrieb: Gastnrwx,
Nach deiner Auffassung würde das bedeuten, dass der Darlehensgeber bei einer stundung nicht mehr wegen der Darlehensforderung vollstrecken könnte. Er koennte auch nicht mehr aus der dinglichen Unterwerfungserklärung vollstrecken wegen 1191ff.
Aber er könnte weiterhin aus der persönlichen Unterwerfungserklärung vollstrecken. Das erscheint mir nicht sinnvoll.
Ich fand das auch komisch oder störend, konnte es aber leider nicht rechtlich einordnen. Habe daher nur gelabert.