06.07.2020, 15:19
Vollstreckungsbeschränkende Vereinbarung halte ich für eher abwegig, das war ein typischer UWE im Rahmen eines Verbraucherdarlehens.
Zweimal 767 direkt, viel aber machbar.
Zweimal 767 direkt, viel aber machbar.
06.07.2020, 15:19
Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
06.07.2020, 15:21
(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
06.07.2020, 15:25
(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Es wird nicht der Titel "gestundet", sondern der titulierte Anspruch, daher 767 direkt auch in der Widerklage.
06.07.2020, 15:30
(06.07.2020, 15:17)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:15)Nrrrrrw schrieb: wenn, dann 821.So ein Unsinn. Die Verbindlichkeit bestand ursprünglich und der Rechtsgrund ist nachträglich weggefallen.
In Höhe des Restbetrages nicht. Hinsichtlich des gezahlten Betrages ist Erfüllung eingetreten. Bezüglich des ausstehenden Beitrages war zu prüfen, ob dieser auch erfüllungswirkung hat.
06.07.2020, 15:33
(06.07.2020, 15:30)Gast schrieb:(06.07.2020, 15:17)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:15)Nrrrrrw schrieb: wenn, dann 821.So ein Unsinn. Die Verbindlichkeit bestand ursprünglich und der Rechtsgrund ist nachträglich weggefallen.
In Höhe des Restbetrages nicht. Hinsichtlich des gezahlten Betrages ist Erfüllung eingetreten. Bezüglich des ausstehenden Beitrages war zu prüfen, ob dieser auch erfüllungswirkung hat.
Habe das auch so verstanden. Der ausstehende Betrag war zu prüfen und zum Ergebnis zu gelangen, dass die einrede der Stundung greift bzgl darlehensvertrag und Auslegung, dass damit nur auch gemeint sein kann, dass Vollstreckung aus UWE Auszusetzen war. Alles über 767.
06.07.2020, 15:35
(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Erfüllung durch Hinterlegung war zu verneinen, da nur zur Sicherheit hinterlegt wurde. Palandt sagt ausdrücklich, dass 372ff dann nicht anwendbar sind.
06.07.2020, 15:37
Was habt ihr denn bei der Aufrechnung gemacht ?
06.07.2020, 15:38
(06.07.2020, 15:30)Gast schrieb:(06.07.2020, 15:17)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:15)Nrrrrrw schrieb: wenn, dann 821.So ein Unsinn. Die Verbindlichkeit bestand ursprünglich und der Rechtsgrund ist nachträglich weggefallen.
In Höhe des Restbetrages nicht. Hinsichtlich des gezahlten Betrages ist Erfüllung eingetreten. Bezüglich des ausstehenden Beitrages war zu prüfen, ob dieser auch erfüllungswirkung hat.
Was denn für ein Restbetrag? Wenn der Darlehensnehmer auf das Darlehen zurückzahlt dann kann er, wenn er aus dem Uwe in Anspruch genommen wird 812 I 2 1 alt. entgegenhalten.
Bezueglich des uebrigen, auch nicht getilgten Betrags, kann der Darlehensnehmer keine sonstige Einwendung herleiten. Am Ende ist es doch einfach: er muss mindestens 1 Mal zahlen entweder auf das Darlehen oder wegen des Uwe aber nicht 2 Mal.
Und wenn die Parteien sagen, der Kaufpreis wird gestundet, dann muss man, wenn man eine Vollstreckungsbeschränkenden Abrede annimmt, 767 analog nehmen (siehe Thomas putzo dort oder Zöller 767 rn 12.38 ). Das macht doch auch klausurktaktisch Sinn weil die Klägerin eingewandt hat, die Beklagte soll doch gegen die Massnahme direkt vorgehen (also Verweis auf 766 Zpo ). Und der BGH hat entschieden das in einem solchen Fall 766 nicht statthaft ist sondern 767 analog.
06.07.2020, 15:39
(06.07.2020, 15:35)Hesse11 schrieb:(06.07.2020, 15:21)Aaa schrieb:(06.07.2020, 15:19)Gast NRW schrieb: Bei mir klage 767 (+) bzgl. Erfüllung Hinterlegung
(-) bzgl Aufrechnung
WiKl 767 und herausgabeklage zulässig
767 bzgl. Erfüllung Zahlung und Stundungsvereinbarung (+) da Formmangel wegen 242 unbeachtlich.
371 bgb analog (-) da nicht vollständig erloschen, da nur Stundung bis 1.11.20.
+ 1 nur eben bzgl Stundungsvereinbarung 767 analog
Erfüllung durch Hinterlegung war zu verneinen, da nur zur Sicherheit hinterlegt wurde. Palandt sagt ausdrücklich, dass 372ff dann nicht anwendbar sind.
Hattest du an dieser Stelle die Zug-um—Zug Verpflichtung geprüft ?