03.07.2020, 20:20
War offensichtlich zu prüfen. Wurde sogar bei Kaiser besprochen !!!
03.07.2020, 20:53
Ob das hier tatsächlich bei Fassung der Klausur bedacht wurde?
Aber wer es gesehen hat, hat sicherlich nen Bonus
Aber wer es gesehen hat, hat sicherlich nen Bonus
03.07.2020, 20:56
(03.07.2020, 20:53)GastNRWnrw schrieb: Ob das hier tatsächlich bei Fassung der Klausur bedacht wurde?
Aber wer es gesehen hat, hat sicherlich nen Bonus
Zugegebenermaßen ist es mir erst jetzt zu Hause eingefallen, aber ein wohl platzierter Satz wär schon premium gewesen. Insbesondere wenn der Rest der Klausur auch gut ist, könnte das locker einen ganzen Bonuspunkt einbringen.
03.07.2020, 21:11
Habe mir den mal gerade durchgelesen aber sehe nicht wo der einschlägig sein sollte.
Weder war unser Mieter Verbraucher noch konnte er die Miete coronabedingt nicht zahlen. Dazu stand nicht ein einziger Hinweis im Sv. Halte ich daher für fernliegend.
Weder war unser Mieter Verbraucher noch konnte er die Miete coronabedingt nicht zahlen. Dazu stand nicht ein einziger Hinweis im Sv. Halte ich daher für fernliegend.
03.07.2020, 21:18
(03.07.2020, 21:11)Gast schrieb: Habe mir den mal gerade durchgelesen aber sehe nicht wo der einschlägig sein sollte.
Weder war unser Mieter Verbraucher noch konnte er die Miete coronabedingt nicht zahlen. Dazu stand nicht ein einziger Hinweis im Sv. Halte ich daher für fernliegend.
Also in Niedersachsen wäre das totaler Quatsch gewesen :D ; und ehrlich gesagt glaube ich auch in NRW daran nicht, wenn der SV ähnlich wie bei uns mit den Schädlingen gewesen ist. ;)
03.07.2020, 21:22
(03.07.2020, 21:11)Gast schrieb: Habe mir den mal gerade durchgelesen aber sehe nicht wo der einschlägig sein sollte.
Weder war unser Mieter Verbraucher noch konnte er die Miete coronabedingt nicht zahlen. Dazu stand nicht ein einziger Hinweis im Sv. Halte ich daher für fernliegend.
1. So wie ich Art. 240 § 2 I, IV EGBGB verstehe, muss der Mieter nicht Verbraucher sein.
2. Einen Satz a la: "Die außerordentliche Kündigung ist ferner nicht gem. Art. 240 § 2 I, IV EGBGB ausgeschlossen, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Mietrückständigkeit in den Monaten April-Juni 2020 auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen wäre." hätte definitiv nicht geschadet, im Gegenteil, zeigt er mMn, dass der Bearbeiter mitdenkt. Ein Caveat: Wenn die Klausur im Übrigen scheiße ist, wird der Korrektor das als fernliegend ankringeln. Wenn Sie gut ist, gibts Bonuspunkte.
03.07.2020, 21:27
Zumal hier die Beweislast vermutlich auch den Mieter treffen würde. Und dieser hat das nichtmal vorgetragen.
Was habt ihr mit der Klausel "Zahlung am 3. Werktag" gemacht wir hatten ja den 3. Juli. Der BGH hatte da eine ähnliche Klausel gekippt
Was habt ihr mit der Klausel "Zahlung am 3. Werktag" gemacht wir hatten ja den 3. Juli. Der BGH hatte da eine ähnliche Klausel gekippt
03.07.2020, 21:30
(03.07.2020, 21:27)GastNRWnrw schrieb: Zumal hier die Beweislast vermutlich auch den Mieter treffen würde. Und dieser hat das nichtmal vorgetragen.
Was habt ihr mit der Klausel "Zahlung am 3. Werktag" gemacht wir hatten ja den 3. Juli. Der BGH hatte da eine ähnliche Klausel gekippt
Glaubhaftmachung reicht.
04.07.2020, 09:44
Wie habt ihr denn das beigefügte Urteil in Hessen verwertet?
04.07.2020, 10:19
(04.07.2020, 09:44)Gast schrieb: Wie habt ihr denn das beigefügte Urteil in Hessen verwertet?
In nds lief ja die gleiche Klausur.. und ich
hab es als Argument verwendet, wieso der Mandat länger braucht. 1. besteht sonst die Gefahr, dass die Konzentration zu hoch ist und es für die Mieter gesundheitsgefährdend ist
2. die Stoffe brauchen bei exakter Menge ca. 2 Monate um zu verschwinden, so dass der Mandant erst warten musste bis alle Stoffe weg waren, bevor er mit den Wespen kommen kann
Aber alles ohne Gewähr, wenn ich das hier lese hab ich eine ganz andere Lösung
