10.06.2014, 19:50
Hey!! Wie blöd war denn die Klausur heute bitte???
Anklageklausur, Straßenverkehrsdelikte, Verwerungsprobleme,...
Viel zu wenig Zeit, viel zu viel zum Schreiben :(
Anklageklausur, Straßenverkehrsdelikte, Verwerungsprobleme,...
Viel zu wenig Zeit, viel zu viel zum Schreiben :(
10.06.2014, 21:29
S1 im Ber/Bbg:
TK 1/2
Schräg gekünstelte Klausur. X fährt alkoholisiert, rammt ein passendes Auto. Später kommt die Polizei nach Hause,Ehefrau sagt, sie sei gefahren, ohne etwas von dem Geschehen zu wissen. Hinr TV beider?
TK 3
Derselbe Mann wird mit Telefon am Steuer von Polizei erwischt. Weil Polizistin 100€ zustecken.Hinr TV und Anklageschrift.
Zusatzfrage:
Frau bietet Staatsanwaltschaft Beweismittel gegen ihren Ehemann wegen Bestechungsskandal in Firma an und verlangt 10.000 €. Sie droht mit Vernichtung, falls keine Zahlung erfolgt.
Naja, war machbar, aber nicht das, was man erwartet hat. Bisschen BAK und BVV mit drin.
TK 1/2
Schräg gekünstelte Klausur. X fährt alkoholisiert, rammt ein passendes Auto. Später kommt die Polizei nach Hause,Ehefrau sagt, sie sei gefahren, ohne etwas von dem Geschehen zu wissen. Hinr TV beider?
TK 3
Derselbe Mann wird mit Telefon am Steuer von Polizei erwischt. Weil Polizistin 100€ zustecken.Hinr TV und Anklageschrift.
Zusatzfrage:
Frau bietet Staatsanwaltschaft Beweismittel gegen ihren Ehemann wegen Bestechungsskandal in Firma an und verlangt 10.000 €. Sie droht mit Vernichtung, falls keine Zahlung erfolgt.
Naja, war machbar, aber nicht das, was man erwartet hat. Bisschen BAK und BVV mit drin.
11.06.2014, 08:33
Lief so auch in HB/HH/SH.
Allerdings sollte bei uns das Angebot des Ankaufs der Unterlagen für 10.000,- EUR im Hinblick auf den Rechtsanwalt untersucht werden und ob insoweit ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (dieser hatte die Unterlagen der StA zum Ankauf offeriert). Bei uns lief das nicht als Zusatzfrage, vielmehr sollte auch dies in einem Gutachten behandelt werden. Darf man fragen, unter welchen Gesichtspunkten ihr insbesondere den letzten Punkt geprüft habt? Und hat jemand hinsichtlich des 1. Tatkomplexes die actio libera in causa diskutiert?
War auf jeden Fall viel zu komplex für 5 Stunden!!!
Viel Erfolg weiterhin und durchhalten!!!
Allerdings sollte bei uns das Angebot des Ankaufs der Unterlagen für 10.000,- EUR im Hinblick auf den Rechtsanwalt untersucht werden und ob insoweit ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist (dieser hatte die Unterlagen der StA zum Ankauf offeriert). Bei uns lief das nicht als Zusatzfrage, vielmehr sollte auch dies in einem Gutachten behandelt werden. Darf man fragen, unter welchen Gesichtspunkten ihr insbesondere den letzten Punkt geprüft habt? Und hat jemand hinsichtlich des 1. Tatkomplexes die actio libera in causa diskutiert?
War auf jeden Fall viel zu komplex für 5 Stunden!!!
Viel Erfolg weiterhin und durchhalten!!!
11.06.2014, 09:20
in TH selbe klausur
TK 3 auch ein gutachten, aber hinsichtlich der frau, nicht des rechtsanwalts
ich habe angesprochen:
versuchte erpressung
bestechung (dienstpflichtverletzung durch begehung einer straftat - hehlerei)
diebstahl
??
am ende hatte ich aber auch einfach zu wenig zeit zum nachdenken, da wurde dann nur noch geschrieben was einen spontan in den sinn kam (wohlgemerkt auch noch in stichpunkten :(
TK 3 auch ein gutachten, aber hinsichtlich der frau, nicht des rechtsanwalts
ich habe angesprochen:
versuchte erpressung
bestechung (dienstpflichtverletzung durch begehung einer straftat - hehlerei)
diebstahl
??
am ende hatte ich aber auch einfach zu wenig zeit zum nachdenken, da wurde dann nur noch geschrieben was einen spontan in den sinn kam (wohlgemerkt auch noch in stichpunkten :(
11.06.2014, 09:25
edit. alic? nein, dazu gab es ja wirklich null anhaltspunkte, oder?
mich ärgert, dass ich hinsichtlich 315c nicht den arsch in der hose hatte die prüfung bei dem zu geringen wert abzubrechen. ich habe das problem erkannt, aber aus irgendeinem strafpolitischen gedenken bejaht, da ich es nicht verstehe, warum dem täter zugute kommen sollte, dass die frau eine schrottkarre fährt. in der straße hätte doch auch ein mercedes stehen können. warum entstehen da strafbarkeitsunterschiede, wenn der täter keinen einfluss auf den wert des autos hat !?
dementsprechend habe ich das natürlich zu unrecht bejaht, was ganzschön nach hinten losgehen wird. scheiße
mich ärgert, dass ich hinsichtlich 315c nicht den arsch in der hose hatte die prüfung bei dem zu geringen wert abzubrechen. ich habe das problem erkannt, aber aus irgendeinem strafpolitischen gedenken bejaht, da ich es nicht verstehe, warum dem täter zugute kommen sollte, dass die frau eine schrottkarre fährt. in der straße hätte doch auch ein mercedes stehen können. warum entstehen da strafbarkeitsunterschiede, wenn der täter keinen einfluss auf den wert des autos hat !?
dementsprechend habe ich das natürlich zu unrecht bejaht, was ganzschön nach hinten losgehen wird. scheiße
11.06.2014, 10:04
Also für mich war deshalb eine fahrlässige alic anzuprüfen, weil der Beschuldigte in dubio pro reo schuldunfähig war und jedenfalls nicht von vorneherein ausgeschlossen werden konnte, dass er in "genereller Fahrbereitschaft" Alkohol konsumiert hat; immerhin befand er sich nicht zu Hause, war mit seinem Fahrzeug unterwegs und hat dennoch reichlich dem Alkohol zugesprochen. Habe es aber i.E. deshalb abgelehnt, weil es sich bei § 315c StGB um ein verhaltensgebundenes Delikt handelt, sodass auch die "Tatbestandslösung" abzulehnen war.
Natürlich macht es vom Unwertgehalt zunächst keinen Unterschied, ob der Beschuldigte "glücklicherweise" eine Schrottkarre streift. Die Rechtsprechung hat jedoch eine bestimmte Grenze vorgesehen, da tatbestandsmäßig nur die Beschädigung einer Sache von "bedeutendem" Wert sein soll. Der Beschuldigte wird i.Ü. dennoch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können - wenn er denn schuldfähig handelt - da er sich doch in diesem Fall m.E. eines Versuchs nach § 315c StGB strafbar gemacht hat.
Bei dem Strafverteidiger habe ich lediglich die §§ 333 ff. StGB angeprüft; mangels ausreichender Zeit dann aber auch eher einen Besinnungsaufsatz verfasst.
Natürlich macht es vom Unwertgehalt zunächst keinen Unterschied, ob der Beschuldigte "glücklicherweise" eine Schrottkarre streift. Die Rechtsprechung hat jedoch eine bestimmte Grenze vorgesehen, da tatbestandsmäßig nur die Beschädigung einer Sache von "bedeutendem" Wert sein soll. Der Beschuldigte wird i.Ü. dennoch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können - wenn er denn schuldfähig handelt - da er sich doch in diesem Fall m.E. eines Versuchs nach § 315c StGB strafbar gemacht hat.
Bei dem Strafverteidiger habe ich lediglich die §§ 333 ff. StGB angeprüft; mangels ausreichender Zeit dann aber auch eher einen Besinnungsaufsatz verfasst.
11.06.2014, 14:11
Also in NRW gab es zum Glück keine "Zusatzfrage" und ich fand die Zeit trotzdem sehr knapp.
Ich habe die Schuldunfähigkeit bei ihm abgelehnt. Hatte letztens noch gelesen, dass der BGH nicht allein auf BAK abstellen, sondern das Gesamtgeschehen begutachtet. Habe dann diskutiert, dass er ja einen Weg von 15min ohne weitere Vorkommnisse gefahren ist, sich am nächsten Morgen erinnert hat und sich bei der Geschädigten entschuldigte. Ausserdem hat er versucht einen Nachtrunk vorzutäuschen. Das hat für mich für seine Schuldfähigkeit gesprochen. Habe aber dann bezüglich der Verwertung der Aussage von Edda einen Bock geschossen, weil ich nicht auf 161c StPO geachtet habe, ist sie bei mir verwertbar.
Ich komme zu diesem Ergebnis:
Er:
315c (-), Wert
316 (+)
142 (+)
303 (-), kein Antrag
334,336 (+)
185 (-), Vorsatz nicht nachweisbar
Sie:
153 (-), keine zuständige Stelle
164 (-), Selbstbelastung
258 (-), Angehörige
Also habe ich bei ihr nach 170 II eingestellt und ihn angeklagt...
Ich habe die Schuldunfähigkeit bei ihm abgelehnt. Hatte letztens noch gelesen, dass der BGH nicht allein auf BAK abstellen, sondern das Gesamtgeschehen begutachtet. Habe dann diskutiert, dass er ja einen Weg von 15min ohne weitere Vorkommnisse gefahren ist, sich am nächsten Morgen erinnert hat und sich bei der Geschädigten entschuldigte. Ausserdem hat er versucht einen Nachtrunk vorzutäuschen. Das hat für mich für seine Schuldfähigkeit gesprochen. Habe aber dann bezüglich der Verwertung der Aussage von Edda einen Bock geschossen, weil ich nicht auf 161c StPO geachtet habe, ist sie bei mir verwertbar.
Ich komme zu diesem Ergebnis:
Er:
315c (-), Wert
316 (+)
142 (+)
303 (-), kein Antrag
334,336 (+)
185 (-), Vorsatz nicht nachweisbar
Sie:
153 (-), keine zuständige Stelle
164 (-), Selbstbelastung
258 (-), Angehörige
Also habe ich bei ihr nach 170 II eingestellt und ihn angeklagt...
11.06.2014, 16:34
Hat jemand heute Strafrecht in BW geschrieben?
11.06.2014, 18:56
Ja war seltsam :s
11.06.2014, 19:00
Kannst Du mehr berichten? Hab nur gehört, dass es Betrug und Insolvenzdelikte gewesen sein sollen