29.06.2020, 15:54
(29.06.2020, 15:31)Gast schrieb:(29.06.2020, 14:27)Gast23 schrieb:Das deckt sich dann aber nicht mit dem Sinn und Zweck dieser "Bandbreitenregelung". Grund für den Erlass war, dass sich zu wenige geeignete Leute bewerben, es also mehr Stelle als geeignete Bewerber gibt (steht sinngemäß so im Erlass). Die Bandbreitenregelung dient laut dem Erlass der "Ausweitung des Auswahlspielraums". Einen solchen braucht man ja aber gar nicht, wenn es mehr freie Stellen als geeignete Bewerber gibt, da dann jeder geeignete Bewerber sowieso genommen wird. Warum diesen Auswahlspielraum also ausweiten, wenn sowieso jeder geeignete Bewerber eine Stelle bekommt (was meines Wissens auch für alle ACs gilt: Es gibt theoretisch für jeden eine Stelle).(29.06.2020, 14:11)Gast schrieb:(29.06.2020, 13:59)Gast schrieb: a) gibt an, wer eingeladen werden kann
b) gibt an, in welchem Umfang zwischen Bewerbern, welche die Voraussetzungen in a) erfüllen, eine Auswahl nicht alleine nach Note sondern nach Sekundärkriterien erfolgen kann. Ohne b müsste dem Bewerber mit 11P stets Vorrang vor dem Bewerber mit 9,2P gegeben werden.
Die Interpretation kam mir auch in den Sinn, ich weiß aber sicher, dass b) so nicht gehandhabt wird. Im AC kurz nach unserer mündlichen Prüfung waren zwei Leute aus meinem näheren Umfeld geladen, eine mit 8,4 Punkten, der andere mit über 11. Die erste Kandidatin wurde genommen, der zweite nicht. Das wäre nach der obigen Lesart aber nicht möglich.
Ich glaube du machst einen Denkfehler.
Denn, die Regelung zu b) kommt nur zum tragen, wenn beide geeignet sind, aber nur eine Stelle zu vergeben ist. Wenn der Kandidat mit über 11 durch das AC fällt und nicht geeignet ist, kommt es auf b) nicht mehr an.
Die Frage ist doch, was der geeignete Bewerber ist. Wann will eben nicht jeden, sondern Du musst eben erst eine bestimmte Grenze erreicht haben, damit Du in diesem Sinne geeignet sein kannst. Ob Du das tatsächlich bist, wird dann im AC mehr oder weniger erfolgreich geprüft. Da kann sich auch zeigen, dass Du nicht geeignet bist, so dass der Platz zunächst frei bleibt. Das führt dann aber nicht (außer im zwingenden Notfall), dass jemand mit geringerer Punktzahl als geeignet genug befunden wird. Im Zweifel bleibt die Stelle offen.
Das ist nicht nur in der Justiz so. Im Rest des ÖD sind häufig die Mindestnoten deutlich geringer. Dafür ist die Durchfallquote in den AC teilweise extrem hoch. Da bleiben die Stellen frei und es wird behauptet, es sei Bewerbermangel. Tatsächlich gibt es aber mehr als genug Bewerber, nur erfüllen die eben die oft absurden Kriterien im AC nicht. Theoretisch hätte auch die Justiz weit mehr Interessenten als Stellen. Aber sie will eben nur die nach ihren Kriterien "geeigneten" und irgendwo kann dann jedes BL eine Grenze ziehen. Die Einen strikt wie NRW andere mit Abweichung von 8 Punkten im Ausnahmefall, was dann gern von hoffnungslosen Optimisten als "Natürlich hat man ab 6,5 Punkten Chancen" interpretiert wird.
Es gibt doch diverse Gerichtsentscheidungen, ich meine bis OVG Münster, dass diese Grenze rechtmäßig ist. Da ist es doch müßig, sich damit zu befassen. Die Frage dient ja nicht einem allgemeinen ö-r Diskurs zum Erlass , sondern einer praktischen Hilfe.
29.06.2020, 15:56
(29.06.2020, 15:44)Gast schrieb:(29.06.2020, 15:40)Gast schrieb: Also das interessiert mich jetzt auch, einfach aus Neugier.
Da steht ja ausdrücklich AUSWAHLermessen und bezieht sich auf die Einladung, da es zu wenig Bewerber gibt. Es ergibt keinen Sinn... Denn 9 minus 1,5 wären schon 7,5 Punkte, welche nach dem Erlass zu wenig wären. a) und b) machen zusammen irgendwie keinen Sinn.
Kann man denn irgendwo mal den Erlass im Original nachlesen? Ich habe bei juris die entsprechende zB in kleinen Anfragen angeführte Drs. nicht gefunden
Link steht im Ausgangspost. Und auch, dass er nirgends zu finden ist außer in einer Broschüre des OVG. :D
Huch ich hatte überlesen, dass der TE das Original auch nicht findet. So wie ich das jetzt in der Broschüre schon gelesen hatte, ging es ja um eine angestrebte Änderung? Oder wie ist das da zu verstehen.
29.06.2020, 15:59
(29.06.2020, 15:54)Gast schrieb:Schöner Text...was ist jetzt das Auswahlermessen?(29.06.2020, 15:31)Gast schrieb:(29.06.2020, 14:27)Gast23 schrieb:Das deckt sich dann aber nicht mit dem Sinn und Zweck dieser "Bandbreitenregelung". Grund für den Erlass war, dass sich zu wenige geeignete Leute bewerben, es also mehr Stelle als geeignete Bewerber gibt (steht sinngemäß so im Erlass). Die Bandbreitenregelung dient laut dem Erlass der "Ausweitung des Auswahlspielraums". Einen solchen braucht man ja aber gar nicht, wenn es mehr freie Stellen als geeignete Bewerber gibt, da dann jeder geeignete Bewerber sowieso genommen wird. Warum diesen Auswahlspielraum also ausweiten, wenn sowieso jeder geeignete Bewerber eine Stelle bekommt (was meines Wissens auch für alle ACs gilt: Es gibt theoretisch für jeden eine Stelle).(29.06.2020, 14:11)Gast schrieb:(29.06.2020, 13:59)Gast schrieb: a) gibt an, wer eingeladen werden kann
b) gibt an, in welchem Umfang zwischen Bewerbern, welche die Voraussetzungen in a) erfüllen, eine Auswahl nicht alleine nach Note sondern nach Sekundärkriterien erfolgen kann. Ohne b müsste dem Bewerber mit 11P stets Vorrang vor dem Bewerber mit 9,2P gegeben werden.
Die Interpretation kam mir auch in den Sinn, ich weiß aber sicher, dass b) so nicht gehandhabt wird. Im AC kurz nach unserer mündlichen Prüfung waren zwei Leute aus meinem näheren Umfeld geladen, eine mit 8,4 Punkten, der andere mit über 11. Die erste Kandidatin wurde genommen, der zweite nicht. Das wäre nach der obigen Lesart aber nicht möglich.
Ich glaube du machst einen Denkfehler.
Denn, die Regelung zu b) kommt nur zum tragen, wenn beide geeignet sind, aber nur eine Stelle zu vergeben ist. Wenn der Kandidat mit über 11 durch das AC fällt und nicht geeignet ist, kommt es auf b) nicht mehr an.
Die Frage ist doch, was der geeignete Bewerber ist. Wann will eben nicht jeden, sondern Du musst eben erst eine bestimmte Grenze erreicht haben, damit Du in diesem Sinne geeignet sein kannst. Ob Du das tatsächlich bist, wird dann im AC mehr oder weniger erfolgreich geprüft. Da kann sich auch zeigen, dass Du nicht geeignet bist, so dass der Platz zunächst frei bleibt. Das führt dann aber nicht (außer im zwingenden Notfall), dass jemand mit geringerer Punktzahl als geeignet genug befunden wird. Im Zweifel bleibt die Stelle offen.
Das ist nicht nur in der Justiz so. Im Rest des ÖD sind häufig die Mindestnoten deutlich geringer. Dafür ist die Durchfallquote in den AC teilweise extrem hoch. Da bleiben die Stellen frei und es wird behauptet, es sei Bewerbermangel. Tatsächlich gibt es aber mehr als genug Bewerber, nur erfüllen die eben die oft absurden Kriterien im AC nicht. Theoretisch hätte auch die Justiz weit mehr Interessenten als Stellen. Aber sie will eben nur die nach ihren Kriterien "geeigneten" und irgendwo kann dann jedes BL eine Grenze ziehen. Die Einen strikt wie NRW andere mit Abweichung von 8 Punkten im Ausnahmefall, was dann gern von hoffnungslosen Optimisten als "Natürlich hat man ab 6,5 Punkten Chancen" interpretiert wird.
Es gibt doch diverse Gerichtsentscheidungen, ich meine bis OVG Münster, dass diese Grenze rechtmäßig ist. Da ist es doch müßig, sich damit zu befassen. Die Frage dient ja nicht einem allgemeinen ö-r Diskurs zum Erlass , sondern einer praktischen Hilfe.
29.06.2020, 16:01
(29.06.2020, 15:56)Gast schrieb:(29.06.2020, 15:44)Gast schrieb:(29.06.2020, 15:40)Gast schrieb: Also das interessiert mich jetzt auch, einfach aus Neugier.
Da steht ja ausdrücklich AUSWAHLermessen und bezieht sich auf die Einladung, da es zu wenig Bewerber gibt. Es ergibt keinen Sinn... Denn 9 minus 1,5 wären schon 7,5 Punkte, welche nach dem Erlass zu wenig wären. a) und b) machen zusammen irgendwie keinen Sinn.
Kann man denn irgendwo mal den Erlass im Original nachlesen? Ich habe bei juris die entsprechende zB in kleinen Anfragen angeführte Drs. nicht gefunden
Link steht im Ausgangspost. Und auch, dass er nirgends zu finden ist außer in einer Broschüre des OVG. :D
Huch ich hatte überlesen, dass der TE das Original auch nicht findet. So wie ich das jetzt in der Broschüre schon gelesen hatte, ging es ja um eine angestrebte Änderung? Oder wie ist das da zu verstehen.
Ja, ging es. Und unten drunter steht dann, dass sie es so geändert haben. Noch auf derselben Seite. Ging ja damit los, dass dieser Erlass nicht mal auf der Seite des Justizministeriums oder im JMBl zu finden ist. Das finde ich auch seltsam (hab es aber nicht überprüft). Auch scheint sich der Erlass ja auf einen Vorgängererlass zu beziehen. Wäre auch hilfreich wenn man den hätte.
29.06.2020, 16:04
(29.06.2020, 16:01)Gast schrieb:(29.06.2020, 15:56)Gast schrieb:(29.06.2020, 15:44)Gast schrieb:(29.06.2020, 15:40)Gast schrieb: Also das interessiert mich jetzt auch, einfach aus Neugier.
Da steht ja ausdrücklich AUSWAHLermessen und bezieht sich auf die Einladung, da es zu wenig Bewerber gibt. Es ergibt keinen Sinn... Denn 9 minus 1,5 wären schon 7,5 Punkte, welche nach dem Erlass zu wenig wären. a) und b) machen zusammen irgendwie keinen Sinn.
Kann man denn irgendwo mal den Erlass im Original nachlesen? Ich habe bei juris die entsprechende zB in kleinen Anfragen angeführte Drs. nicht gefunden
Link steht im Ausgangspost. Und auch, dass er nirgends zu finden ist außer in einer Broschüre des OVG. :D
Huch ich hatte überlesen, dass der TE das Original auch nicht findet. So wie ich das jetzt in der Broschüre schon gelesen hatte, ging es ja um eine angestrebte Änderung? Oder wie ist das da zu verstehen.
Ja, ging es. Und unten drunter steht dann, dass sie es so geändert haben. Noch auf derselben Seite. Ging ja damit los, dass dieser Erlass nicht mal auf der Seite des Justizministeriums oder im JMBl zu finden ist. Das finde ich auch seltsam (hab es aber nicht überprüft). Auch scheint sich der Erlass ja auf einen Vorgängererlass zu beziehen. Wäre auch hilfreich wenn man den hätte.
Ich konnte beide Erlasse nicht finden, außer in eben jener Broschüre. Auch sonst wenig Hinweise dazu was eine "Bandbreitenregelung" sein soll.
29.06.2020, 16:05
Es kann sich doch nur (?) Auf die Auswahl zwischen verschiedenen geeigneten Bewerbern nach dem AC beziehen.
Weil nach lit a) des Erlasses, darf ja schon niemand eingeladen werden, der unter 7,76 Punkten hat. Diese Grenze kann damit mE nicht gemeint sein.
Ob das jetzt in der Praxis oft vorkommt, weil doch mal eine Stelle zu wenig vorhanden ist, ist eine andere Sache. Allerdings denke ich schon, dass nicht immer endlos viele Stellen verfügbar sind.
Zu bedenken ist aber, dass dieser Erlass ja wenn für das gesamte Auswahlermessen bezieht. Also auch wer welchem Gericht zugeordnet wird.
Weil nach lit a) des Erlasses, darf ja schon niemand eingeladen werden, der unter 7,76 Punkten hat. Diese Grenze kann damit mE nicht gemeint sein.
Ob das jetzt in der Praxis oft vorkommt, weil doch mal eine Stelle zu wenig vorhanden ist, ist eine andere Sache. Allerdings denke ich schon, dass nicht immer endlos viele Stellen verfügbar sind.
Zu bedenken ist aber, dass dieser Erlass ja wenn für das gesamte Auswahlermessen bezieht. Also auch wer welchem Gericht zugeordnet wird.
29.06.2020, 16:14
(29.06.2020, 16:05)Gastgast schrieb: Es kann sich doch nur (?) Auf die Auswahl zwischen verschiedenen geeigneten Bewerbern nach dem AC beziehen.
Weil nach lit a) des Erlasses, darf ja schon niemand eingeladen werden, der unter 7,76 Punkten hat. Diese Grenze kann damit mE nicht gemeint sein.
Ob das jetzt in der Praxis oft vorkommt, weil doch mal eine Stelle zu wenig vorhanden ist, ist eine andere Sache. Allerdings denke ich schon, dass nicht immer endlos viele Stellen verfügbar sind.
Zu bedenken ist aber, dass dieser Erlass ja wenn für das gesamte Auswahlermessen bezieht. Also auch wer welchem Gericht zugeordnet wird.
In NRW werden immer nur so viel ins AC geladen, wie auch Stellen verfügbar sind.
29.06.2020, 16:19
Überall oder nur am OLG?
Und gilt der Erlass nur für die OLGe? Steht ja immerhin auf der Seite des OVG in dessen Proberichterkonzept...
Und gilt der Erlass nur für die OLGe? Steht ja immerhin auf der Seite des OVG in dessen Proberichterkonzept...
29.06.2020, 16:23
12.07.2020, 17:10
Kann jemand mal berichten, wie so die aktuellen Anforderungen sind, die zu einer Einladung gereicht haben? Ich werde die 7,76 wahrscheinlich nicht allzu weit überspringen und wüsste gern schon mal, ob ich mich auf die Verbesserung einstellen muss.
Und gibts irgendwelche Ausschlusskriterien? Wie z.B. in einer ZR-Klausur durchgefallen führt auf keinen Fall zur Einladung oder so?
Und gibts irgendwelche Ausschlusskriterien? Wie z.B. in einer ZR-Klausur durchgefallen führt auf keinen Fall zur Einladung oder so?