04.06.2014, 09:14
Habe auch in NRW geschrieben.
Habe den Anspruch EG gegen Mieterin bejaht. "Gegenanspruch" auf Ersatz der Kosten für die Schönheitsreperaturen habe ich ebenfalls bejaht.
Bei dem Anspruch gegen den Verwalter habe ich Trottel den Schaden verneint. Ich war der Ansicht, dass die EG als Kompensation der 2000,-€ ja die renovierte Wohnung hat. Habe den Gedanken leider nicht richtig zu Ende geführt. Hoffe, dass es vielleicht dennoch vier Punkte werden :(
Habe den Anspruch EG gegen Mieterin bejaht. "Gegenanspruch" auf Ersatz der Kosten für die Schönheitsreperaturen habe ich ebenfalls bejaht.
Bei dem Anspruch gegen den Verwalter habe ich Trottel den Schaden verneint. Ich war der Ansicht, dass die EG als Kompensation der 2000,-€ ja die renovierte Wohnung hat. Habe den Gedanken leider nicht richtig zu Ende geführt. Hoffe, dass es vielleicht dennoch vier Punkte werden :(
04.06.2014, 10:22
Bei uns in Berlin&Bbg lief als Z1 der schon beschriebene Fall Erbe gg. zwei Hundehalter. Der Knaller an dem Fall war auf der prozessualen Ebene: die eine der Hundebesitzer hat nämlich den Schaden teilweise anerkannt und ist dem Kläger dann "beigetreten". Der andere Beklagte hat widersprochen, es musste also über diesen Zwischenstreit (71 ZPO) entschieden werden. Am Ende des Protokolls stand dann noch, dass man das Zwischenurteil mit dem Endurteil verbinden wird (oder so). Gehört hatte ich von sowas noch nie, wir haben uns alle irgendwas ausgedacht. Bei mir taucht die eine Hundehalterin jetzt im Rubrum zweimal auf, auf Kläger- und Beklagtenseite. Das kann irgendwie nicht stimmen, im Th/P stand aber, dass man auch dem Gegner beitreten kann... naja.
Als Z2 war gestern bei uns auch der Mietrechtsstreit der EG. Ich habe das auch so gelöst, wie es hier weiter oben schon steht: Mieterin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten gem 812, Kü.frist endet am 30.4. und sie muss die 3x750 € dementsprechend noch zahlen, also 2.250. Nur was man dann prozessual machen sollte, war mir schleierhaft. Ich habe so in einem Satz behauptet, dass die Mandantin für eine Aufrechnung die Mehrheit der Stimmen der Erbengemeinschaft bräuchte, bin da aber nicht näher drauf eingeganen. Das war vielleicht der Schwerpunkt der Klausur?? :dodgy:
Gegen den Verwalter habe ich einen Anspruch aus 280 I, 675 bejaht, auch nicht verjährt da erst 2011 Kenntnis des Erblassers. Und Feststellungsantrag über die übrigen Schäden.
Als Z2 war gestern bei uns auch der Mietrechtsstreit der EG. Ich habe das auch so gelöst, wie es hier weiter oben schon steht: Mieterin hat Anspruch auf Ersatz der Kosten gem 812, Kü.frist endet am 30.4. und sie muss die 3x750 € dementsprechend noch zahlen, also 2.250. Nur was man dann prozessual machen sollte, war mir schleierhaft. Ich habe so in einem Satz behauptet, dass die Mandantin für eine Aufrechnung die Mehrheit der Stimmen der Erbengemeinschaft bräuchte, bin da aber nicht näher drauf eingeganen. Das war vielleicht der Schwerpunkt der Klausur?? :dodgy:
Gegen den Verwalter habe ich einen Anspruch aus 280 I, 675 bejaht, auch nicht verjährt da erst 2011 Kenntnis des Erblassers. Und Feststellungsantrag über die übrigen Schäden.
04.06.2014, 10:39
Ja, ich habe das genauso wie ihr. Prozessual denke ich war garnichts weiter zu diskutieren außer das zweckmäßige Vorgehen kurz zu erläutern, zB warum sie als Erbin allein klagen kann, Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag und ich habe noch geschrieben, dass die EG die 2.000€ vor Klageerhebung an den Mieter zahlen sollten (laut SV bei uns wollten die das sowieso machen) damit die Klage nicht unschlüssig ist wegen fehlendem Schaden. Denn meiner Meinung nach wäre der Zahlungsantrag abzuweisen, wenn die garnicht die 2.000 gezahlt haben und laut Prüfung 812 wären sie ja ohnehin verpflichtet gewesen. Oder wie habt ihr das mit dem Schaden gehändelt?
Das einzige was bei mir schief gegangen zu sein scheint ist die inzidente Prüfung ob die Mieterin gegen die EG einen Anspruch hat wegen der weiteren Interessenten der Wohnung. Da habe ich den 573 leider nicht gesehen und versucht einen Gegenanspruch aus §§ 280 I 241 II anzuprüfen, das Schuldverhältnis bestand ja noch und ob sich die EG mglw eine Schutzpflicht verletzt hat wenn sie die Interessenten nicht genommen hat, obwohl die Mieterin ihre Gegenleistung ja schon aufgegeben hat mit Abgabe der Schlüssel. !? hm, meint ihr das ist völlig falsch und verschreckt die Prüfer? :-/
Das einzige was bei mir schief gegangen zu sein scheint ist die inzidente Prüfung ob die Mieterin gegen die EG einen Anspruch hat wegen der weiteren Interessenten der Wohnung. Da habe ich den 573 leider nicht gesehen und versucht einen Gegenanspruch aus §§ 280 I 241 II anzuprüfen, das Schuldverhältnis bestand ja noch und ob sich die EG mglw eine Schutzpflicht verletzt hat wenn sie die Interessenten nicht genommen hat, obwohl die Mieterin ihre Gegenleistung ja schon aufgegeben hat mit Abgabe der Schlüssel. !? hm, meint ihr das ist völlig falsch und verschreckt die Prüfer? :-/
04.06.2014, 13:33
Also ich hab die eventuelle Verpflichtung zur weitervermietung als ausschlussgrund des 535 II Anspruchs über 242 geprüft und abgelehnt. Hatte das vorher so in der bawü Klausurensammlung gelesen. Ich denke aber, das war nur ein sehr kleines Problem der Klausur, vertretbar ist da wohl einiges und der Korrektor nicht gleich verschreckt... Sonst fand ich die Klausur mehr als machbar- im Gegensatz zur ersten Grundstücksabwicklungsklausur ...
Mal schauen was sie sich für morgen ausgedacht haben. Euch alles Gute und weiterhin viel Erfolg! 1/4 ist schon geschafft!!
Mal schauen was sie sich für morgen ausgedacht haben. Euch alles Gute und weiterhin viel Erfolg! 1/4 ist schon geschafft!!
04.06.2014, 13:38
bestimmt zwangsvollstreckung, oder hattet ihr das in BW am montag schon?
04.06.2014, 13:42
Nee bisher nicht. Kann ich mir auch vorstellen. Oder Arbeitsrecht- heisst ja immer Nebengebiete waren lange nicht dran...
04.06.2014, 18:34
Kann wer mehr zu der Klausur mit dem Rücktritt aus Grundstückskv plus VU sagen?
04.06.2014, 20:38
Also, nochmal zur 1. Klausur:
Der Einspruch war bei mir zulässig. Allerdings nur über die Wiedereinsetzung. Frist war versäumt, weil 1. Zustellung wirksam, wegen des gerichtlichen Hinweises mit der Gegenstandslosigkeit aber unverschuldet. Rüge der Zulässigkeit verspätet wegen 340 III, 296, Gericht war wohl aber auch über 29 zuständig.
Klägerin war bei mir gesetzliche Prozessstandschafterin über 1011 (hab gerade kein Gesetz hier, eine Norm da aus den Regelungen über Miteigentum ;)
Materiell dann Rücktritt, also Anspruch aus 346 (über anfängliche Unmöglichkeit zu gehen hab ich mich irgendwie nicht getraut, haben aber einige meiner Kollegen gemacht)
Hab nen Sachmangel nach 434 I, 3 bejaht, weil expose ne öffentliche Äußerung ist. Erwarteter Mietertrag ist jedenfalls bei Objekten, die als Kapitalanlage genutzt werden sollen eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Palandt). Musste sich GmbH auch zurechnen lassen, weil die ja irgendwie das Schreiben in Auftrag gegeben haben. Die Klausel, die alle vorherigen Erklärungen ausschließen soll, hab ich an der Inhaltskontrolle nach 307 scheitern lassen.
Dann hatte ich Probleme mit der Nachfrist und hab irgendwas über ausnahmsweise entbehrlich hingebogen. Der Haftungsausschluss griff bei mir dann nicht, weil mein Mangel ja erst nach Vertragsschluss (bei erstmaliger Vermietung) entstanden war.
Dann wusste ich ewig nicht, was ich mit den Mieten und dem Hausgeld machen soll. Hausgeld hab ich mit einem Satz in der letzten Minute als notwendige Verwendung mit zugestanden (????) Da hab ich aber ernste Zweifel dran, da das ja gar nicht an die GmbH sondern an die WEG bzw. Hausverwaltung gezahlt wird. Wenn ich es hätte verneinen wollen, hätte ich ja aber noch irgendwelche AGL anprüfen und ausschließen müssen....
die Miete müssen sie sich wohl schon anrechnen lassen, zumindest hat die GmbH da dann einen Anspruch aus 346 vielleicht auch 347 drauf. Da ich aber nicht an 92 ZPO gedacht habe, habe ich vor lauter Schiss vor Tenor und Nebenentscheidungen die hilfsweise Aufrechnung der GmbH ( wenn es denn überhaupt eine war?) an 348 scheitern lassen - was glaub ich ziemlicher Blödsinn ist....
Wenigstens konnte ich dann das VU einfach komplett aufrecht erhalten und der Beklagten die weiteren Kosten auferlegen :)
Insgesamt bin ich die ganze Zeit das Gefühl nicht losgeworden, dass ich vielleicht einfach hätte anfechten sollen. Dann hätte man bestimmt irgendwas zu Motivirrtum und Angaben ins Blaue oder so diskutieren können....
Fazit: Prozessual liefs ganz gut, materiell-rechtlich beweg ich mich glaub ich auf extrem dünnem Eis
Wie erging es euch?
Der Einspruch war bei mir zulässig. Allerdings nur über die Wiedereinsetzung. Frist war versäumt, weil 1. Zustellung wirksam, wegen des gerichtlichen Hinweises mit der Gegenstandslosigkeit aber unverschuldet. Rüge der Zulässigkeit verspätet wegen 340 III, 296, Gericht war wohl aber auch über 29 zuständig.
Klägerin war bei mir gesetzliche Prozessstandschafterin über 1011 (hab gerade kein Gesetz hier, eine Norm da aus den Regelungen über Miteigentum ;)
Materiell dann Rücktritt, also Anspruch aus 346 (über anfängliche Unmöglichkeit zu gehen hab ich mich irgendwie nicht getraut, haben aber einige meiner Kollegen gemacht)
Hab nen Sachmangel nach 434 I, 3 bejaht, weil expose ne öffentliche Äußerung ist. Erwarteter Mietertrag ist jedenfalls bei Objekten, die als Kapitalanlage genutzt werden sollen eine verkehrswesentliche Eigenschaft (Palandt). Musste sich GmbH auch zurechnen lassen, weil die ja irgendwie das Schreiben in Auftrag gegeben haben. Die Klausel, die alle vorherigen Erklärungen ausschließen soll, hab ich an der Inhaltskontrolle nach 307 scheitern lassen.
Dann hatte ich Probleme mit der Nachfrist und hab irgendwas über ausnahmsweise entbehrlich hingebogen. Der Haftungsausschluss griff bei mir dann nicht, weil mein Mangel ja erst nach Vertragsschluss (bei erstmaliger Vermietung) entstanden war.
Dann wusste ich ewig nicht, was ich mit den Mieten und dem Hausgeld machen soll. Hausgeld hab ich mit einem Satz in der letzten Minute als notwendige Verwendung mit zugestanden (????) Da hab ich aber ernste Zweifel dran, da das ja gar nicht an die GmbH sondern an die WEG bzw. Hausverwaltung gezahlt wird. Wenn ich es hätte verneinen wollen, hätte ich ja aber noch irgendwelche AGL anprüfen und ausschließen müssen....
die Miete müssen sie sich wohl schon anrechnen lassen, zumindest hat die GmbH da dann einen Anspruch aus 346 vielleicht auch 347 drauf. Da ich aber nicht an 92 ZPO gedacht habe, habe ich vor lauter Schiss vor Tenor und Nebenentscheidungen die hilfsweise Aufrechnung der GmbH ( wenn es denn überhaupt eine war?) an 348 scheitern lassen - was glaub ich ziemlicher Blödsinn ist....
Wenigstens konnte ich dann das VU einfach komplett aufrecht erhalten und der Beklagten die weiteren Kosten auferlegen :)
Insgesamt bin ich die ganze Zeit das Gefühl nicht losgeworden, dass ich vielleicht einfach hätte anfechten sollen. Dann hätte man bestimmt irgendwas zu Motivirrtum und Angaben ins Blaue oder so diskutieren können....
Fazit: Prozessual liefs ganz gut, materiell-rechtlich beweg ich mich glaub ich auf extrem dünnem Eis
Wie erging es euch?
04.06.2014, 20:50
Wüsste auch gerne mehr darüber. Hab da ein ganz schlechtes Gefühl...
Ich bin davon ausgegangen dass das erste vu wirksam war, hab dann Wiedereinsetzung geprüft und zugelassen wegen Fehler aus Sphäre des Gerichts. Dann gewillkürte protessstandschaft bejaht, örtliche zuständigkeit am erfüllungsort Stuttgart.
Materiell Rücktritt wegen sachmangels. Kaufvertrag bestand - evtl Sittenwidrigkeit ansprechen- hab ich aber vergessen. Problem ob mietertrag Sache dauerhaft anhaftet. Bejaht weil Klausur eindeutig auf Gewährleistung und nicht cic raus wollte meiner Meinung nach. Sachmangel nach 434 I 3 Gewährleistungsausschluss griff nicht.
Fristsetzung entbehrlich weil nacherfüllung unmöglich- Grundmangel kann nicht durch differenzzahlung behoben werden.
Mangel nicht unerheblich.
Rechtsfolge 346 herausgabe in Natur bzw wertersatz. Kaufpreis abzüglich bereits gezahlten Geldes- Anrechnung hab ich als aufrechnung verstanden.., mit Anspruch aus 812 weil ohne Anerkennung einer rechtspflicht gezahlt wurde. Das mit Wohngeld und Beweis hab ich nicht geschnallt. Hab's mit irgendeiner Begründung die ich nicht mehr weiß zugestanden. Zug um Zug Rückübereignung und Zahlung 8000 Euro als gezogene Nutzung.das mit der Hypothek wusste ich nirgends sinnvoll unterzubringen. Müsste ja eigentlich vor herausgabe beseitigt werden.
Also alles sehr chaotisch und totaler Zeitmangel...
Materiell ebenfalls dünnes Eis...
Ich bin davon ausgegangen dass das erste vu wirksam war, hab dann Wiedereinsetzung geprüft und zugelassen wegen Fehler aus Sphäre des Gerichts. Dann gewillkürte protessstandschaft bejaht, örtliche zuständigkeit am erfüllungsort Stuttgart.
Materiell Rücktritt wegen sachmangels. Kaufvertrag bestand - evtl Sittenwidrigkeit ansprechen- hab ich aber vergessen. Problem ob mietertrag Sache dauerhaft anhaftet. Bejaht weil Klausur eindeutig auf Gewährleistung und nicht cic raus wollte meiner Meinung nach. Sachmangel nach 434 I 3 Gewährleistungsausschluss griff nicht.
Fristsetzung entbehrlich weil nacherfüllung unmöglich- Grundmangel kann nicht durch differenzzahlung behoben werden.
Mangel nicht unerheblich.
Rechtsfolge 346 herausgabe in Natur bzw wertersatz. Kaufpreis abzüglich bereits gezahlten Geldes- Anrechnung hab ich als aufrechnung verstanden.., mit Anspruch aus 812 weil ohne Anerkennung einer rechtspflicht gezahlt wurde. Das mit Wohngeld und Beweis hab ich nicht geschnallt. Hab's mit irgendeiner Begründung die ich nicht mehr weiß zugestanden. Zug um Zug Rückübereignung und Zahlung 8000 Euro als gezogene Nutzung.das mit der Hypothek wusste ich nirgends sinnvoll unterzubringen. Müsste ja eigentlich vor herausgabe beseitigt werden.
Also alles sehr chaotisch und totaler Zeitmangel...
Materiell ebenfalls dünnes Eis...
04.06.2014, 21:48
Hab das Hausgeld auch über rechtsfolgen des Rücktritts zugestanden: herausgabe wertersatz für Befreiung einer Verbindlichkeit. Weil ja sonst gmbh hätte das Hausgeld zahlen müssen. Aber mit dem Beweis kam ich nicht klar. Klägerin meinte ja, es ergebe sich aus dem materiellen recht dass sie für die tatsächliche Zahlung des hausgeldes nicht beweispflichtig sei! Hab ich mir nicht erklären können?