15.06.2020, 15:58
(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:24)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:22)Gast schrieb: Nicht nur in Berlin. Fand auch in BW dass die Wohnbebauung doch deutlich überwogen hat. Deshalb hab ich Wohngebiete angenommen, dann aber eine Ausnahme geprüft
Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
15.06.2020, 16:01
(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb: Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
15.06.2020, 16:02
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb: Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze
15.06.2020, 16:08
(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb: Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze
Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig
15.06.2020, 16:12
(15.06.2020, 16:08)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb: Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze
Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig
Naja ich hatte es so verstanden dass die Festsetzung ist
"Vergnügungsstätten/Werbeanlagen sind verboten"
Und alles andere ein "insbesondere" war.
Erinnere mich aber insoweit nichtmehr genau an den Wortlaut und verstehe auch nicht, wieso man sonst einen derartigen BBP in die Klausur aufnehmen sollte. Denn subsumieren, dass Werbeanlagen keine Vergnügungsstätten sind, kriegen wir ja alle hin...
15.06.2020, 16:14
(15.06.2020, 16:12)Xyz schrieb:(15.06.2020, 16:08)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb: Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze
Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig
Naja ich hatte es so verstanden dass die Festsetzung ist
"Vergnügungsstätten/Werbeanlagen sind verboten"
Und alles andere ein "insbesondere" war.
Erinnere mich aber insoweit nichtmehr genau an den Wortlaut und verstehe auch nicht, wieso man sonst einen derartigen BBP in die Klausur aufnehmen sollte. Denn subsumieren, dass Werbeanlagen keine Vergnügungsstätten sind, kriegen wir ja alle hin...
Offenbar nicht
15.06.2020, 16:16
(15.06.2020, 16:14)Zuhörer schrieb:(15.06.2020, 16:12)Xyz schrieb:(15.06.2020, 16:08)Gast schrieb:(15.06.2020, 16:02)Xyz schrieb:(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
Der BBP hieß "Vergnügungsstätten/Werbeanlagen entlang der B10", der weitergehende Hinweis auf die Wettbüros meines Erachtens nur ne Nebelkerze
Die Überschrift ist keine Festsetzung. Es hieß im SV dass nach dem Bplan "Vergnügungsstätten, Wettbüros und Anbieter auch nicht ausnahmsweise zulässig sind. Sonst enthält der BPlan keine Festsetzungen"
Jetzt darüber zu spekulieren, dass allein aufgrund der Überschrift auch Werbeanlage Gemeint sind, halte ich für abwegig
Naja ich hatte es so verstanden dass die Festsetzung ist
"Vergnügungsstätten/Werbeanlagen sind verboten"
Und alles andere ein "insbesondere" war.
Erinnere mich aber insoweit nichtmehr genau an den Wortlaut und verstehe auch nicht, wieso man sonst einen derartigen BBP in die Klausur aufnehmen sollte. Denn subsumieren, dass Werbeanlagen keine Vergnügungsstätten sind, kriegen wir ja alle hin...
Offenbar nicht
Ob dus glaubst oder nicht, ich habe es erwähnt, es hat in meiner Lösung nur einfach nicht die entscheidende Rolle gespielt ;) aber hey, geht doch nichts über ein bisschen Gehässigkeit
15.06.2020, 16:18
(15.06.2020, 16:01)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:43)Gast schrieb:(15.06.2020, 15:38)HausGast schrieb:(15.06.2020, 15:26)Gast schrieb: Ansonsten hätte der BPlan, wonach ausnahmen für vergnügungsstätten nicht zulässig sind, auch keine Relevanz gehabt
Wie? Die baurechtliche Zulässigkeit richtet sich doch erstmal nach dem BPlan, soweit dieser Regelungen trifft. Wieso sollte der sonst keine Relevanz gehabt haben? Wenn nach (rechtmäßigem) BPlan nicht genehmigungsfähig, dann kommst Du doch gar nicht mehr in die 34f. BauGB.
Der Plan enthielt aber gar keine Feststellungen zur Art der Nutzung
Aber wenn der (angenommen rechtmäßige) BPlan sagt, X darfste hier nicht bauen und Du beantragst ne Baugnehmigung für X, dann kommst Du doch gar nicht mehr zur Art der Nutzung. Zumindest im Rahmen eines Urteils nicht...
Ich denke wir sind uns einig, dass eine Werbeanlage keine Vergnügungs- oder Wettstätte ist und deshalb die Werbeanlage nicht vom Wortlaut des Bplans umfasst ist, die Rechtmäßigkeit ist deshalb völlig unerheblich
Hätte es die örtlichen Bauvorschriften nicht gegeben, würde ich Dir uneingeschränkt beipflichten (:
15.06.2020, 16:30
Mit etwas Abstand würde ich das so beurteilen:
Der neue B-Plan ist wirksam; keine Verhinderungsplanung wegen § 9 IIb BauGB.
Da der neue B-Plan wirksam ist, geht er dem alten B-Plan vor (lex posterior).
Somit ist der alte B-Plan nicht anwendbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach nach dem neuen B-Plan und § 34 BauGB.
Ich ärger mich so, dass ich § 9 IIb BauGB zu spät gesehen hab und deshalb eine Verhinderungsplanung angenommen habe...
Der neue B-Plan ist wirksam; keine Verhinderungsplanung wegen § 9 IIb BauGB.
Da der neue B-Plan wirksam ist, geht er dem alten B-Plan vor (lex posterior).
Somit ist der alte B-Plan nicht anwendbar. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach nach dem neuen B-Plan und § 34 BauGB.
Ich ärger mich so, dass ich § 9 IIb BauGB zu spät gesehen hab und deshalb eine Verhinderungsplanung angenommen habe...
15.06.2020, 16:33
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=29921
könnte das das Urteil sein? das stand auf der Kaiser Rechtsprechungs Liste
könnte das das Urteil sein? das stand auf der Kaiser Rechtsprechungs Liste