13.06.2020, 18:01
13.06.2020, 18:02
Mist...
Hilfreich , wenn man die Norm zünde liest....
„oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthä“
Vergiss, was ich gesagt habe ?
Hilfreich , wenn man die Norm zünde liest....
„oder einer Urkunde, die eine von ihm erstellte Erklärung enthä“
Vergiss, was ich gesagt habe ?
13.06.2020, 18:05
Da sagst du was, ist mir leider mit 194 stgb passiert ::D
Was ich auch nicht ganz verstehe: die wollten 21 stvg einstellen, haben dies ausdrücklich nach 154 II getan.. klar ist das nach dem Willen eine 154a Sache, aber wenn man ausdrücklich nach 154 II einstellt, hat man dann nicht einfach Pech gehabt und stellt die gesamte proz. Tat ein?
Was ich auch nicht ganz verstehe: die wollten 21 stvg einstellen, haben dies ausdrücklich nach 154 II getan.. klar ist das nach dem Willen eine 154a Sache, aber wenn man ausdrücklich nach 154 II einstellt, hat man dann nicht einfach Pech gehabt und stellt die gesamte proz. Tat ein?
13.06.2020, 18:13
(13.06.2020, 18:05)Gast schrieb: Da sagst du was, ist mir leider mit 194 stgb passiert ::D
Was ich auch nicht ganz verstehe: die wollten 21 stvg einstellen, haben dies ausdrücklich nach 154 II getan.. klar ist das nach dem Willen eine 154a Sache, aber wenn man ausdrücklich nach 154 II einstellt, hat man dann nicht einfach Pech gehabt und stellt die gesamte proz. Tat ein?
So wars in TH auch, hab bisschen argumentiert und drauf abgestellt, dass ausdrücklich durch Beschluss nach 154 II eingestellt wurde. Und halt auch "eingestellt" nicht "beschränkt". Da gabs vom Wortlaut her nach meiner Lösung keinen Spielraum, deshalb Verfahrenshindernis (+).
Kann mir aber auch vorstellen, dass man da auslegen kann, weil offensichtlich alle dachten, dass die Trunkenheitsfahrt bestehen bleiben sollte. No clue, im Zweifel mit dem Wortlaut..
13.06.2020, 18:13
(13.06.2020, 18:05)Gast schrieb: Da sagst du was, ist mir leider mit 194 stgb passiert ::D
Was ich auch nicht ganz verstehe: die wollten 21 stvg einstellen, haben dies ausdrücklich nach 154 II getan.. klar ist das nach dem Willen eine 154a Sache, aber wenn man ausdrücklich nach 154 II einstellt, hat man dann nicht einfach Pech gehabt und stellt die gesamte proz. Tat ein?
So ein S*****
Habe im Kommentar gelesen, dass im Fall einer irrtümlichen Einstellung nach 154 anstatt 154a der „richtige Paragraph gilt, hier also 154.
Unser Fall dürfte der Paradefall sein für diese Kommentierung; daran ändert die Nennung von 154 mE nichts, weil die Norm ja immer/typischerweise (!?) genannt wird
13.06.2020, 18:20
(13.06.2020, 18:13)Gast gpa schrieb:(13.06.2020, 18:05)Gast schrieb: Da sagst du was, ist mir leider mit 194 stgb passiert ::D
Was ich auch nicht ganz verstehe: die wollten 21 stvg einstellen, haben dies ausdrücklich nach 154 II getan.. klar ist das nach dem Willen eine 154a Sache, aber wenn man ausdrücklich nach 154 II einstellt, hat man dann nicht einfach Pech gehabt und stellt die gesamte proz. Tat ein?
So ein S*****
Habe im Kommentar gelesen, dass im Fall einer irrtümlichen Einstellung nach 154 anstatt 154a der „richtige Paragraph gilt, hier also 154.
Unser Fall dürfte der Paradefall sein für diese Kommentierung; daran ändert die Nennung von 154 mE nichts, weil die Norm ja immer/typischerweise (!?) genannt wird
Oh je, dann hast Du doch Recht: richtige Norm wäre doch 154a (Beschränkung) statt Einstellung (154). Hast du die Fundstelle parat?
13.06.2020, 18:29
Der Montag V1 ist Urteil oder Beschluss und Dienstag v2 Behörde oder RA richtig?
13.06.2020, 18:50
Mist, hab’s gefunden: 154a Rn 29.
naja, immerhin wurde vom BGH wohl 2013 noch das Gegenteil angenommen(Formale Handhabung) , vielleicht gibts dafür ja nen Pünktchen :D
naja, immerhin wurde vom BGH wohl 2013 noch das Gegenteil angenommen(Formale Handhabung) , vielleicht gibts dafür ja nen Pünktchen :D
13.06.2020, 19:08
aber der Einstellungsbeschluss nach 154 begründet kein Verf.hindernis oder (154 Rn. 27). Hab gesagt, weil nach meiner Lösung § 316 (-), dass Einstellung mangels “wegen einer anderen Tat zu erwarten hat” fehlerhaft. Kp, ob das so zu lösen war.
13.06.2020, 20:00
(13.06.2020, 19:08)Gast schrieb: aber der Einstellungsbeschluss nach 154 begründet kein Verf.hindernis oder (154 Rn. 27). Hab gesagt, weil nach meiner Lösung § 316 (-), dass Einstellung mangels “wegen einer anderen Tat zu erwarten hat” fehlerhaft. Kp, ob das so zu lösen war.
Nach 154 Rn. 22 begründet der Beschluss ein vAw zu beachtendes VerfHind...
Aus meiner Sicht war 154 auch richtig, da die Fahrt im Verhältnis zu Beleidigung/Raub eine andere proz. Tat ist. Allerdings dürfte die Einstellung dann die ganze proz. Tat der Fahrt umfassen, zu der mMn auch der 316 gehört, also VerfHind (+).
Aber vllt ist das auch zu einfach gedacht...