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  5. Klausuren März 2016
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Klausuren März 2016
Gast
Unregistered
 
#231
17.03.2016, 20:10
Frage mich die ganze Zeit ob beim 2. Antrag 80 V oder 123 das Mittel der Wahl war.

Aber bei 80 V S. 3 müsste doch, da es ein Pendant zu 113 S. 2 und 3 ist, nicht die Mitteilung eine unmittelbare Folge des Sammelverbotes sein und mit dem FBA angegriffen werden?
Wäre denn die Mitteilung alias Warnung überhaupt eine unmittelbare Folge, finde ehr nein oder?

Mmmmmh. Jemand ne Idee?
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Gast aus NRW
Unregistered
 
#232
17.03.2016, 20:23
Ich meine fast, die wegen 123 V VwGO ja nicht unwichtige Abgrenzungsfrage im Rahmen des 2. Antrags müsste man wohl so formulieren:

Ist der Antrag zu 2 als die folgenden BEIDEN Anträge auszulegen? (Damit, wie es 80 V erfordert, überhaupt erst einmal um die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gestritten wird):

2a) Antrag gem 80 V 1 analog (Feststellung der aW der Anfechtungsklage)

UND

2b) Vollzugsfolgenbeseitigungsanordnung, 80 V 3 VwGO; sie knüpft daran an, dass die Behörde trotz aW (um die gestritten wird) vollzogen HAT.

War mir die ganze Zeit total unsicher, ob soviel Auslegung (oder sogar "Umdeutung") erlaubt ist ...

Außerdem, wenn 80 V 1 analog gewollt: ist so eine Warnung wirklich ein "Vollzug" des Sammelverbots bzw seine FOLGE?! Was meint ihr?
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Berlin Berlin
Unregistered
 
#233
17.03.2016, 20:44
Finde die Lösung über § 80 V 1 VwGO analog und § 80 V 3 VwGO analog einleuchtend. Das dürfte m.E. nach den §§ 122, 88 VwGO auch so auslegbar sein.

Bedeutet das konsequenterweise dann aber auch, dass eine Entscheidung über den versteckten Antrag (2a) auf Feststellung der aufschiebenden Wirkungen analog § 80 V 1 VwGO ergehen muss, oder?

(Dazu hat mir der Mut gefehlt und ich habe das Ganze Dingen dann aus Zeitmangel wegen der Überlegerei und mit Karacho gegen die Wand gesetzt.)
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Berlinerin
Unregistered
 
#234
17.03.2016, 20:51
Ich meine wenn Nutzung privatrechtlich ausgestaltet ist, ist die Nutzungsordnung das Pendant zur Widmung, ergo Nutzung muss sich darin bewegen um einen Anspruch zu gewähren
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Gast 2
Unregistered
 
#235
17.03.2016, 21:01
Vielleicht doch eher § 123 VwGO,

hab hier die Entscheidung gefunden, Unterschied ist jedoch hier gibt es sogar eine eigene EGL für die Information der Bürger... openJur 2013, 15398 VGH Baden-Württemberg...
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Gast
Unregistered
 
#236
19.03.2016, 12:29
Wäre jemand so lieb und schreibt kurz, was in der letzten Klausur in NRW lief? RA? Behörde?
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Gast
Unregistered
 
#237
19.03.2016, 13:51
letzte ÖR in Berlin war Ausgangsbescheid Versammlungsrecht. War aber glaub ich Berlinspezifisch, spielte jedenfalls in Berlin
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Gast
Unregistered
 
#238
19.03.2016, 14:03
In Hessen dasselbe
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Gast
Unregistered
 
#239
19.03.2016, 15:01
Habe letztlich drei Auflagen erteilt und für sofort vollziehbar erklärt.

- Strecke nicht an Unterkünften vorbei
- Motto der Party muss ohne Anspielung auf 6.000.000 sein
- Redner darf nicht Rede halten
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Berlinerin
Unregistered
 
#240
19.03.2016, 15:31
Fand die voll ätzend! So ne laber Geschichte mit schwammiger Aufgabenstellung....

Habe Motto und Strecke in Ordnung, Auflage, dass der Redner nicht auftreten darf. Gegendemo nach Polizeirecht, weil unfriedlich

Was sollte das, dass es auf Landesrecht nicht weiter ankommt? Ich brauchte zumindest die Störer Normen, ob man die Strecke wegen der angekündigten Gegendemo umlegen kann...


Und keine Spitz Klammern erlaubt????


Egal, vorbei :)
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