12.06.2020, 23:07
Ich mag deine sachliche und ruhige Art.
Damit wirst du noch viele Freunde finden :heart:
Die Klausuren bilden bekanntermaßen nicht die Realität ab. Von daher ist es irrelevant, was ein StA tatsächlich tun würde und was nicht.
Deiner Meinung nach gilt die Frist des 74b also nur bis zur Anklageerhebung und es obliegt der StA dem Verletzten eines Antragsdelikts das Antragsrecht durch „schnelle“ Erhebung der Anklage zu entziehen?
Damit wirst du noch viele Freunde finden :heart:
Die Klausuren bilden bekanntermaßen nicht die Realität ab. Von daher ist es irrelevant, was ein StA tatsächlich tun würde und was nicht.
Deiner Meinung nach gilt die Frist des 74b also nur bis zur Anklageerhebung und es obliegt der StA dem Verletzten eines Antragsdelikts das Antragsrecht durch „schnelle“ Erhebung der Anklage zu entziehen?
12.06.2020, 23:09
(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:49)GastTH schrieb:(12.06.2020, 22:41)GastNRW202020 schrieb:(12.06.2020, 21:51)Gast schrieb: Ach kommt schon, wirklich?
Natürlich kann der Strafantrag noch in der HV gestellt werden, warum sollte er bitte nicht? Sonst könnte die StA ja durch schnelle Anklageerhebung verhindern, dass Strafantrag gestellt wird. Was wäre sonst die Folge? Einstellung, dann Strafantrag und erneute Anklageerhebung?
Außerdem konnte man zumindest in Thüringen keinesfalls die Darstellungsrüge durchgreifen lassen. Die Beweiswürdigung der Aussage der Tochter war hier doch gar nicht abgedruckt.. Bei euch etwa?
Seit wann soll es denn möglich sein, dass man in der HV einen Strafantrag stellen kann? Der Strafantrag ist seiner Rechtsnatur zufolge eine Prozessvoraussetzung. Fehlt diese kann eine Anklage nicht erhoben werden! Das geht de facto nicht! Es ginge unter Umständen nur dann, wenn die Zeugin hier als Nebenklägerin aufgetreten wäre, dann hätte die Zeugin auch ein Antragsrecht. Aber als Zeuge hast du kein Antragsrecht. Du kannst doch nicht in der HV Anträge stellen!!? Das geht de facto nicht!
Außerdem sprechen doch klausurtaktische Gründe schon dagegen: Was will man denn sagen zur Verurteilung? War die Verurteilung wegen § 185 StGB in Ordnung? Wissen wird doch nicht! Warum nicht? Weil in der Akte hierzu nichts steht, außer "die steht zur Überzeugung fest, da ..., weil ...." Wie willst du das in der Revision angreifen?
Das Problem war somit nicht darauf angelegt zu erkennen, dass die Tochter ein Antragsrecht hatte, sondern ob im Rahmen der HV ein solcher Antrag gestellt werden kann... Aber bitte, wenn ihr mir nicht glaubt, ruft Montag oder Dienstag mal bei der StA an und fragt dort nach oder direkt beim AG einen Amtsrichter fragen. Er wird euch genau das gleiche sagen...
Wenn du es versäumst einen Strafantrag zu stellen, dann hast du Pech gehabt. In unserem Fall hätte die Tochter erneut einen wirksamen Strafantrag stellen müssen.... Problem war nur hier: Wenn man als Verteidiger in den Anträge zum Schluss der Revision beantragt, dass Verfahren wegen § 185 StGB einzustellen, dann ist vorbei... dann hat die Tochter Pech gehabt!
Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
12.06.2020, 23:11
(12.06.2020, 23:09)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:49)GastTH schrieb:(12.06.2020, 22:41)GastNRW202020 schrieb: Seit wann soll es denn möglich sein, dass man in der HV einen Strafantrag stellen kann? Der Strafantrag ist seiner Rechtsnatur zufolge eine Prozessvoraussetzung. Fehlt diese kann eine Anklage nicht erhoben werden! Das geht de facto nicht! Es ginge unter Umständen nur dann, wenn die Zeugin hier als Nebenklägerin aufgetreten wäre, dann hätte die Zeugin auch ein Antragsrecht. Aber als Zeuge hast du kein Antragsrecht. Du kannst doch nicht in der HV Anträge stellen!!? Das geht de facto nicht!
Außerdem sprechen doch klausurtaktische Gründe schon dagegen: Was will man denn sagen zur Verurteilung? War die Verurteilung wegen § 185 StGB in Ordnung? Wissen wird doch nicht! Warum nicht? Weil in der Akte hierzu nichts steht, außer "die steht zur Überzeugung fest, da ..., weil ...." Wie willst du das in der Revision angreifen?
Das Problem war somit nicht darauf angelegt zu erkennen, dass die Tochter ein Antragsrecht hatte, sondern ob im Rahmen der HV ein solcher Antrag gestellt werden kann... Aber bitte, wenn ihr mir nicht glaubt, ruft Montag oder Dienstag mal bei der StA an und fragt dort nach oder direkt beim AG einen Amtsrichter fragen. Er wird euch genau das gleiche sagen...
Wenn du es versäumst einen Strafantrag zu stellen, dann hast du Pech gehabt. In unserem Fall hätte die Tochter erneut einen wirksamen Strafantrag stellen müssen.... Problem war nur hier: Wenn man als Verteidiger in den Anträge zum Schluss der Revision beantragt, dass Verfahren wegen § 185 StGB einzustellen, dann ist vorbei... dann hat die Tochter Pech gehabt!
Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung!
12.06.2020, 23:12
Wartet bitte, bevor ihr weitermacht. Muss noch kurz popcorn in die Mikrowelle machen.
12.06.2020, 23:12
(12.06.2020, 23:07)Gast schrieb: Ich mag deine sachliche und ruhige Art.
Damit wirst du noch viele Freunde finden :heart:
Die Klausuren bilden bekanntermaßen nicht die Realität ab. Von daher ist es irrelevant, was ein StA tatsächlich tun würde und was nicht.
Deiner Meinung nach gilt die Frist des 74b also nur bis zur Anklageerhebung und es obliegt der StA dem Verletzten eines Antragsdelikts das Antragsrecht durch „schnelle“ Erhebung der Anklage zu entziehen?
"Ich mag deine sachliche und ruhige Art". Sehr gut :P
Pass auf, gleich schreibt der wir seien einfach alle zu blöd um das zu raffen oder sowas :)
12.06.2020, 23:13
Aus 229 Absatz 3 RiStBV kann man hingegen auch schließen, dass er Klage ohne Strafantrag erheben kann. Zwar soll dem Berechtigten Gelegenheit zur Stellung des Strafantrages gegeben werden. Jedoch sehe ich grundsätzlich die Möglichkeit dennoch Klage zu erheben.
12.06.2020, 23:14
(12.06.2020, 23:11)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:09)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:49)GastTH schrieb: Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung!
Ok, das habe ich nicht kommen sehen. Naja Chapeau! Nicht jeder kann einen Fehler zugeben
12.06.2020, 23:16
12.06.2020, 23:17
(12.06.2020, 23:14)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:11)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:09)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb: Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung!
Ok, das habe ich nicht kommen sehen. Naja Chapeau! Nicht jeder kann einen Fehler zugeben
Ist selbstverständlich! Wenn man nachhaltig eine andere Ansicht vertritt und dann vom Gegenteil überzeugt wird, dann muss man zu seinen Fehlern stehen! Ich lag falsch! Ihr seid im Recht! Daher tut es mir leid!
12.06.2020, 23:25
(12.06.2020, 23:11)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:09)Gast schrieb:(12.06.2020, 23:01)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:53)Gast schrieb:(12.06.2020, 22:49)GastTH schrieb: Kannst du das auch mit einer Norm bzw. Stelle im Kommentar belegen?
Der Antrag konnte in der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Andernfalls wäre der ganze Clou um §§ 77 II, 77b IV, 194 I 5 StGB nicht aufgegangen.
Nein konnte er nicht! Jetzt guckt doch im Kommentar nach! Schlagt mal alle § 158 II auf. Dann schaut ihr mal in Ruhe durch. Dann seht ihr ein Verweis auf Einf. 132 ff. dann werdet ihr dort feststellen, dass sich Protokoll auf das Protokoll zur Geschäftsstelle bezieht! So und damit ist aus die Maus. Es gibt eine Ausnahme und zwar, wenn man berechtigt ist, Anträge auch in der HV zu stellen. Berechtigt ist aber NIE der Zeuge, sondern nur der Angeklagte (im Kommentar war das Beispiel mit PKH § 400 StPO).
So, wenn ihr Normen wollt, dann lest mal die RistBV. Dort werdet ihr ja feststellen, wann die StA tätig wird. Kein StA der Welt erhebt eine Anklage ohne Strafantrag! Das macht kein StA der Welt!
Aha. D.h. wenn ich mal als Betroffener eines Antragsdelikts, noch innerhalb der Antragsfrist, nicht schnell genug Strafantrag stelle, bevor die StA Klage erhebt. Dann ist mein Recht verwirkt? Sehr einleuchtend. Danke für die Aufklärung.
Ich bitte um Verzeihung! Ihr habt Recht! Einlegung ist möglich! Ihr habt mich überzeugt! Sorry, lag falsch mit meiner Auffassung!
Nein, du hast Recht. Jetzt sehe ich es.....der neue kürzlich im Bundesgesetzblatt veröffentlichte § 338 Nr. 9 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen, wenn der zuständige Staatsanwalt in den Fällen des nicht durch das besondere öffentliche Interesse zu ersetzenden Strafantragserfordernisses ohne Vorliegen des Strafantrages dennoch Klage erhebt.“