12.06.2020, 19:44
(12.06.2020, 19:41)Gastich hab das so gerettet dass es keine wirksame Zustellung gab weil keine Vollmacht in der Akte war 145a I (glaub ich) und die formlose Zusendung an den Angeklagten wars auch nichtwar aber etwas verwirrt wegen der Angaben im Bearbeitungsvermerk... schrieb:(12.06.2020, 16:25)Gast schrieb: Mal ein anderes Thema, keine Ahnung ob das irgendwo anders problematisiert war:
In TH war Urteilszustellung (formgemäße Zustellung!) am 18.04.2020; Begründung ist zwar Schriftsatz vom 18.05.2020 aber erst am 19.05.2020 eingegangen. Meines Erachtens damit klar verfristet und eigentlich Unzulässigkeit.
Ich hab die Zulässigkeit wie folgt "gerettet":
Laut HV-Protokoll wurde zur Urteilsfindung ne halbe Stunde (ca.) unterbrochen. Danach wurde nicht festgestellt, wer nunmehr anwesend ist. Hab dann negative Beweiskraft des Protokolls -> Abwesenheit Angeklagter -> damit abwesend bei Rechtsmittelbelehrung und dann nach § 44 Wiedereinsetzung von Amts wegen.
Lag der Sachverhalt auch in anderen Ländern so? Falls nicht - kann jemand die Lösung nachvollziehen bzw. mir sagen, ob das rechtlich so haltbar ist?! Vielen Dank..
12.06.2020, 19:48
12.06.2020, 19:58
(12.06.2020, 19:44)Gast schrieb:War das nicht ne Pflichtverteidigung? Müsste ja jedenfalls - Verbrechen dies das. Aber kann mich nicht mehr dran erinnern. Ohne irgendeinen Hinweis hätte ich mich jedenfalls beim Abstellen auf §145a StPO auch schwer getan. Ist ja nicht alles abgedruckt. Aber wenn mein Weg rechtlich schwierig ist (was ich schlicht nicht weiß) sicher eleganter. Kann ja nicht tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder doch? x)(12.06.2020, 19:41)Gastich hab das so gerettet dass es keine wirksame Zustellung gab weil keine Vollmacht in der Akte war 145a I (glaub ich) und die formlose Zusendung an den Angeklagten wars auch nichtwar aber etwas verwirrt wegen der Angaben im Bearbeitungsvermerk... schrieb:(12.06.2020, 16:25)Gast schrieb: Mal ein anderes Thema, keine Ahnung ob das irgendwo anders problematisiert war:
In TH war Urteilszustellung (formgemäße Zustellung!) am 18.04.2020; Begründung ist zwar Schriftsatz vom 18.05.2020 aber erst am 19.05.2020 eingegangen. Meines Erachtens damit klar verfristet und eigentlich Unzulässigkeit.
Ich hab die Zulässigkeit wie folgt "gerettet":
Laut HV-Protokoll wurde zur Urteilsfindung ne halbe Stunde (ca.) unterbrochen. Danach wurde nicht festgestellt, wer nunmehr anwesend ist. Hab dann negative Beweiskraft des Protokolls -> Abwesenheit Angeklagter -> damit abwesend bei Rechtsmittelbelehrung und dann nach § 44 Wiedereinsetzung von Amts wegen.
Lag der Sachverhalt auch in anderen Ländern so? Falls nicht - kann jemand die Lösung nachvollziehen bzw. mir sagen, ob das rechtlich so haltbar ist?! Vielen Dank..
12.06.2020, 20:19
(12.06.2020, 19:58)GastOk mist du hast wahrscheinlich recht. Leider war das der einzige ausweg der mir eingefallen ist haha schrieb:(12.06.2020, 19:44)Gast schrieb:War das nicht ne Pflichtverteidigung? Müsste ja jedenfalls - Verbrechen dies das. Aber kann mich nicht mehr dran erinnern. Ohne irgendeinen Hinweis hätte ich mich jedenfalls beim Abstellen auf §145a StPO auch schwer getan. Ist ja nicht alles abgedruckt. Aber wenn mein Weg rechtlich schwierig ist (was ich schlicht nicht weiß) sicher eleganter. Kann ja nicht tatsächlich unzulässig gewesen sein, oder doch? x)(12.06.2020, 19:41)Gastich hab das so gerettet dass es keine wirksame Zustellung gab weil keine Vollmacht in der Akte war 145a I (glaub ich) und die formlose Zusendung an den Angeklagten wars auch nichtwar aber etwas verwirrt wegen der Angaben im Bearbeitungsvermerk... schrieb:(12.06.2020, 16:25)Gast schrieb: Mal ein anderes Thema, keine Ahnung ob das irgendwo anders problematisiert war:
In TH war Urteilszustellung (formgemäße Zustellung!) am 18.04.2020; Begründung ist zwar Schriftsatz vom 18.05.2020 aber erst am 19.05.2020 eingegangen. Meines Erachtens damit klar verfristet und eigentlich Unzulässigkeit.
Ich hab die Zulässigkeit wie folgt "gerettet":
Laut HV-Protokoll wurde zur Urteilsfindung ne halbe Stunde (ca.) unterbrochen. Danach wurde nicht festgestellt, wer nunmehr anwesend ist. Hab dann negative Beweiskraft des Protokolls -> Abwesenheit Angeklagter -> damit abwesend bei Rechtsmittelbelehrung und dann nach § 44 Wiedereinsetzung von Amts wegen.
Lag der Sachverhalt auch in anderen Ländern so? Falls nicht - kann jemand die Lösung nachvollziehen bzw. mir sagen, ob das rechtlich so haltbar ist?! Vielen Dank..
12.06.2020, 20:19
Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
12.06.2020, 20:20
(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.Sorry, bin platt. Meine natürlich. Bin ich der einzige der das angenommen hat?
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.

12.06.2020, 20:26
Hat zufällig jemand die Wahl Strafrecht Klausur in Niedersachsen mitgeschrieben und irgendeine Idee was die da hören wollten?
12.06.2020, 20:30
(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
mE doch. Feststellung, was gesagt wurde, liegt ja vor - das reicht. Zwar allein auf Grundlage der Aussage der Tochter. Aber eine Aussage kann ja genügen; und Gericht sagt ja: „Gericht folgt der Aussage, denn... diese ist glaubhaft, weil...“
Man weiß halt nicht, was hinter den Punkten steht
12.06.2020, 20:35
(12.06.2020, 20:30)Gast schrieb:(12.06.2020, 20:19)Gast schrieb: Ich hab mal ne Frage zu der Beleidigung.
Bin ich der einzige der da die irgendwie angekommen hat, dass der Schuldspruch durch die Feststellungen des Gerichts nicht getragen wird?
Das einzige was man hier ja hatte war die Einlassung des Angeklagten. Dieser bestritt den Vorwurf und die Frau war Tod.
mE doch. Feststellung, was gesagt wurde, liegt ja vor - das reicht. Zwar allein auf Grundlage der Aussage der Tochter. Aber eine Aussage kann ja genügen; und Gericht sagt ja: „Gericht folgt der Aussage, denn... diese ist glaubhaft, weil...“
Man weiß halt nicht, was hinter den Punkten steht
Ja hast vollkommen Recht!
Ich dachte nur der Typ räumt jegliche Vorwürfe ein. Bei näherer Betrachtung sogar die Verbrechenstatbestände. Wieso sollte eher das „geringfügigere“ Delikt derart vehement abstreiten?
Und die Feststellungen waren auch äußerst knapp. Einfach nur Datum und die Bezeichnung als verlogene ..... , irgendwo muss doch da ein Haken gewesen sein. Hm. Naja. Egal.
12.06.2020, 20:42
Vielleicht war das ja eine "Falle". Die Leute in eine eigene Beweiswürdigung zu locken