12.06.2020, 15:00
Wie genau wird das im Straurteil eigentich mit dem Sachverhalt gemacht wenn ich bei 241 überzeugt davon war dass er die Reifen nicht zerstochen hat? dan konnte ich ja nicht auf den Sachverhalt verweisen und hatte auch sonst keinen.. habe jetzt gar nichts dazu geschrieben aber glaube irgendiwe nicht dass das richtig ist.
12.06.2020, 15:01
(12.06.2020, 15:00)Gast schrieb:Und sorry für die Rechtschreibung: schnell am Handy runtergetippt....(12.06.2020, 14:31)Pfälzer schrieb: Meine SchwerpunkteIn HH:
- Zulässigkeit (Frist nach 43 II wg Feiertag)
- vaW zu prüfende VS:
Strafantrag bzgl 185, kein Übergang des Rechts, kein originäres antragsrecht
Zuständigkeit des Schöffengerichts mE +
Keine aburteilubgsbefungnis für 316 wg 154 II stpo (selbe prozessuale tat wie 21 stvg)
- absolute Gründe (-)
- relative Gründe
Kein ZVR der Tochter
251 anwendbar auf privat Gutachten, kein Beschluss, ausnahmsweise nicht erforderliche (+\-)
- materiell
Begründung 56 II auf schweigen gestützt, keine Reue, kein teilschweigen
69 beruhte auf 21 stvg obwohl 154 II StPO
266 Vermögensbetreuungspflicht?
249/253/55 vor allem Gewahrsam problematisiert, hatte ich irgendwie knoten im Kopf
zusätzlich problematisiert bzw anders gelöst:
ZVR der Tochter (+) weil verschwägert, 1590 BGB. Aber kein Beruhen, weil sie den A „verachtet“ und eh ausgesagt hätte.
Habe bei 185 Antragsrecht bejaht und auch die Frist war okay weil erst mit dem Tod der Mutter zu laufen begonnen, 77b IV StGB.
Wegen 154 II habe ich ein Verfahrenshindernis wegen Strafklageverbrauch hinsichtlich der Trunkenheitsfahrt ( selbe Tat isd 264) angenommen, was aber wohl falsch ist.
Absoluten Rev Grund: kurz Einhaltung der Absetzungsfrist festgestellt.
Rel.:
Die oben angesprochene Problematik um ZVR der Zeugin.
Dann 265 IV problematisiert („Aussetzung von Amts wegen“ „gerichtliche Fürsorgeplicht“): hatte aber keine Ahnung und hab’s am Beruhen scheitern lassen.
Die Fehlende Vereidigung angesprochen: 79 StPO. War okay, weil Nichtvereidigung Regelfall.
Verlesung BAK war okay, 256 I nr 3
Dann Sachrüge:
Darstellungsmängel:
Gesamtstrafenbildung war nicht okay, weil keine taugliche Prüfungsgrundlage: es fehlte die Einsatzstrafe und deren Erhöhung, sodass Nachprüfung nicht möglich.
Dann Freiheitsstrafe: Gericht hat nicht erkennen lassen, warum keine Bewährung in Betracht kommt, obwohl vorher straffrei.
69 stgb war ich mir nicht sicher, hab gesagt, war okay, ohne vernünftige Begründung.
Dann Rechtsanwendung:
Kein Raub, weil übergeordneter Mitgewahrsam des A, sodass kein Gewahrsamsbruch.
Räub Erpressung: richtig unsauber kurz Streit dargestellt und mittäterschaftlich bejaht, weil Duldung der Angestellten (+) und Vermögensverfügung nicht erforderlich.
Dann 266:
Annahme des Missbrauchstatbestandes war falsch. Denn erforderlich: Grenzen des dürfens im Innenverhältnis durch im außenverhältnis wirksamenen Können’s überschritten, wofür rechtsgeschäftliches wirksames Handeln erforderlich ist: (-), bei dem Raub.
Aber TreuebruchsTB erfüllt: als Geschäftsführer Vermögbetr-Pflicht(+) schädigungsabsicht auch und auch sonst erfüllt. Insbesondere ändert Rückzahlung nach 10 Tagen nichts.
46: unzulässige Verwertung prozessual zulässigen Verhaltens ( schweigen/ kein Reue)
12.06.2020, 15:03
Was ist denn in BW los diesen Durchgang? Jede Klausur denkt man sich "was war denn das für ein Mist, die nächste muss ja mal was normales drankommen." Und dann sowas heute...
Hier meine Schwerpunkte:
A: Urteil
Rubrum
Tenor:
1. Schuldig wegen Totschlag
2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
3. Einziehung Tatwaffe
4. Enziehung Fahrerlaubnis
5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)
Gründe
I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
- Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
- Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung
1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)
2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?
3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück
V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung
VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung
VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs
VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen
IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung
Unterschrift 3 Berufsrichter
B: Beschluss nach § 268b StPO
Anordnung der Fortdauer der UHaft
Gründe
dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil
Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)
C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr
D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung
Hier meine Schwerpunkte:
A: Urteil
Rubrum
Tenor:
1. Schuldig wegen Totschlag
2. Im Übrigen freigesprochen. (P: Teileinstellung wegen § 185? dazu unten)
3. Einziehung Tatwaffe
4. Enziehung Fahrerlaubnis
5. Kosten im Verhältnis (P: 470?)
Gründe
I. Erlassen
II. Großteil verwiesen auf Tat 3 in der Anklage
III. Beweiswürdigung
Ausführlich bzgl. Tötungsvorsatz
P: Beweisverwertungsverbot Tagebuch? (Hab ich im Hilfsgutachten, da ich es so gerlernt hab, dass es nicht in die Urteilsgründe gehörte)
- Verwertungsverbot, da rechtswidrige Durchsuchung? Gefahr im Verzug? Folgt daraus Verwertungsverbot?
- Verwertungsverbot direkt aus Art. 2 I , 1 GG?
IV. Rechtliche Würdigung
1. 211, 22, 23?
P: Heimtücke, niedere Beweggründe
P: Rücktritt? (Denkzettelfall, fehlgeschlagener Versuch?)
2. 315b ggf. mit 315 III?
P: verkehrsfeindlicher Inneneingriff?
P: Konkrete Gefahr?
3. 223, 224, 22, 23 tritt zurück
V. Strafzumessung
Bestimmung Strafrahmen, ggf. Milderung
VI. Teilfreispruch bzgl. § 303
P. Beweiswürdigung
VII. Teifreispruch/ Einstellung wegen §§ 240, 22, 23; 241; 185?
P: Beweiswürdigung bei 241? Keine Drohung?
ebenso bei 241
P: Verfahrenshindernis bei 185? (+)
--> P: Führt dies zu Teileinstellung? Mmn nicht, da in Tateinheit mit § 241 deshalb kann nur einheitliche Entscheidung ergehen, und hier Vorrang des Freispruchs
VIII. Hilfsbeweisantrag
P: Zulässig in Plädoyer? grd. ja
P: Unzulässige Verbindung von Schuld- und Rechtsfolgenauspruch? ja, denn Gericht kann nach Entscheidung über Rechtsfolgen nicht mehr über Schuldspruch entscheiden müssen
IX. Kosten
P: Anwendung § 470? ich habe (-), da keine Teileinstellung
Unterschrift 3 Berufsrichter
B: Beschluss nach § 268b StPO
Anordnung der Fortdauer der UHaft
Gründe
dringeder Tatverdacht? Ergibt sich aus Urteil
Haftgrund? Hier § 112 III, befreit aber nicht von Haftgrund. Vorliegend Fluchtgefahr wegen hoher Straferwartung, Auslandsbezug etc.
VHMG (+)
C: Beschluss nach § 111a StPO?
hatte ich noch überlegt, aber ist ja eh in haft und hatte keine Zeit mehr
D: HIlfsgutachten
Beweisverwertungsverbot
Kurz 470 StPO angesprochen, falls doch Teileinstellung
12.06.2020, 15:04
In NDS dürfte es dieser Beschluss aus 2004 gewesen sein:
OVG Lüneburg, 9. Senat, Beschluss vom 17.03.2004, 9 ME 1/04,
keine großen Probleme, nur viel Schreibarbeit
OVG Lüneburg, 9. Senat, Beschluss vom 17.03.2004, 9 ME 1/04,
keine großen Probleme, nur viel Schreibarbeit
12.06.2020, 15:07
(12.06.2020, 14:59)philipp hh schrieb:(12.06.2020, 14:53)GPA schrieb: Berufungsbegründungsfrist gewahrt; insb Unterschrift ReFa unwirksam und Kenntnis RA allein maßgeblich
Verfahrenshinderniss
- sachliche Zuständigkeit geht durch, da FS über vier Jahre nicht zu erwarten, da Wiedergutmachung, keine Vorstrafen
Strafantrag für die Beleidigung liegt vor. Insbesondere ist die Tochter antragsberechtigt, weil in Paragraph 77 StGB Abs. 2 steht, dass das Antragsrechts bei Tod des Verletzten übergeht, wenn es im Gesetz bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Steht glaube ich in Paragraph 194
- Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt
- Erfasst EinstellungsB auch 316 stgb? Nein, weil 154 irrig angenommen und 154a einschlägig ist mit der Folge, dass nur auf 21 stvg beschränkt
Verfahrensfehler, nur relative RevGründe möglich
- SV GA verlesen Verstoß gegen 250 S. 1? 251 UM, weil SV nicht vernommen; 256 geht nicht, da unvereidigt: beruhen (-), weil SV nur den Wert mitgeteilt hätte bei Vernehmung in HV
- Verstoß gegen 51 III 1 (+), aber beruhen (-) wegen Aussage „den verachte ich“ + Strafantrag in HV = auch bei Belehrung hätte sie ausgesagt
Darstellungsrüge bei 185 stgb (-), obwohl nur Geständnis; mein P war hier, dass Beweiswürdigung in (...) gesetzt wurde
Darstellungsrüge (+), weil Lücke In Strafzumessung bzgl Wiedergitmachung durch Rückgabe Diamanten
Sachrüge Autofahrt
- 316 stgb ok
- 21 stgb nicht beschwert (Einstellung ist hier doch irrelevant, oder?)
Sachrüge Beleidigung geht durch
Sachrüge wegen Baumarkt
- Besonders schwerer Raub geht nicht durch, weil kein Gewahrsamswechsel.
- besonders schwere Erpressung war ich mir unsicher, hab ich nicht geschafft. Was habt ihr?
- untreue wusste ich nicht bzw nicht geschafft. Rechtsgeschäftliches Handeln liegt ja nicht vor weswegen Alt. 1 eigentlich nicht einschlägig Ist
Bei der Sperre bezüglich des Führerscheins habe ich noch kurz erwähnt, dass die Urteils Begründung keine Begründung enthält und nur auf die Regel hinweist, die im StGB für diese Tat steht. Dann habe ich aber gesagt, dass sich das Gericht nicht dazu gedrängt sehen musste, ein abweichen von dieser Regel anzunehmen, weswegen Ausführungen ich entbehrlich waren
Und dann habe ich den Standard Antrag und den Antrag auf bei Ordnung als Pflichtverteidigerin, weil ein Verbrechen zu Last gelegt wird
Kannst du mir vielleicht sagen, warum die Unterschrift unwirksam war? Mist!
12.06.2020, 15:09
(12.06.2020, 14:59)philipp hh schrieb:(12.06.2020, 14:53)GPA schrieb: Berufungsbegründungsfrist gewahrt; insb Unterschrift ReFa unwirksam und Kenntnis RA allein maßgeblich
Verfahrenshinderniss
- sachliche Zuständigkeit geht durch, da FS über vier Jahre nicht zu erwarten, da Wiedergutmachung, keine Vorstrafen
Strafantrag für die Beleidigung liegt vor. Insbesondere ist die Tochter antragsberechtigt, weil in Paragraph 77 StGB Abs. 2 steht, dass das Antragsrechts bei Tod des Verletzten übergeht, wenn es im Gesetz bestimmt ist. Letzteres ist hier der Fall. Steht glaube ich in Paragraph 194
- Anklagesatz abstrakt und konkret vertauscht entgegen Praxis: Gesetztesverstoß dahinstehen lassen, da Anklagefunktion so oder so gewahrt
- Erfasst EinstellungsB auch 316 stgb? Nein, weil 154 irrig angenommen und 154a einschlägig ist mit der Folge, dass nur auf 21 stvg beschränkt
Verfahrensfehler, nur relative RevGründe möglich
- SV GA verlesen Verstoß gegen 250 S. 1? 251 UM, weil SV nicht vernommen; 256 geht nicht, da unvereidigt: beruhen (-), weil SV nur den Wert mitgeteilt hätte bei Vernehmung in HV
- Verstoß gegen 51 III 1 (+), aber beruhen (-) wegen Aussage „den verachte ich“ + Strafantrag in HV = auch bei Belehrung hätte sie ausgesagt
Darstellungsrüge bei 185 stgb (-), obwohl nur Geständnis; mein P war hier, dass Beweiswürdigung in (...) gesetzt wurde
Darstellungsrüge (+), weil Lücke In Strafzumessung bzgl Wiedergitmachung durch Rückgabe Diamanten
Sachrüge Autofahrt
- 316 stgb ok
- 21 stgb nicht beschwert (Einstellung ist hier doch irrelevant, oder?)
Sachrüge Beleidigung geht durch
Sachrüge wegen Baumarkt
- Besonders schwerer Raub geht nicht durch, weil kein Gewahrsamswechsel.
- besonders schwere Erpressung war ich mir unsicher, hab ich nicht geschafft. Was habt ihr?
- untreue wusste ich nicht bzw nicht geschafft. Rechtsgeschäftliches Handeln liegt ja nicht vor weswegen Alt. 1 eigentlich nicht einschlägig Ist
Bei der Sperre bezüglich des Führerscheins habe ich noch kurz erwähnt, dass die Urteils Begründung keine Begründung enthält und nur auf die Regel hinweist, die im StGB für diese Tat steht. Dann habe ich aber gesagt, dass sich das Gericht nicht dazu gedrängt sehen musste, ein abweichen von dieser Regel anzunehmen, weswegen Ausführungen ich entbehrlich waren
Und dann habe ich den Standard Antrag und den Antrag auf bei Ordnung als Pflichtverteidigerin, weil ein Verbrechen zu Last gelegt wird
Kannst du mir vielleicht sagen, warum die Unterschrift unwirksam war? Mist!
Stand so im Kommentar. Habe kein Argument dazu genannt, nur noch zusätzlich gesagt, dass es auf die Kenntnis der Verteidigerin ankommt, deswegen die Unterschrift einer dritten Person ohne hin irrelevant ist
12.06.2020, 15:11
Wie habt ihr in BW denn den Tötungsvorsatz bejaht?
12.06.2020, 15:33
Meint ihr, dass es noch tragbar erscheint, wenn man einen Verfahrensfehler darin begründet, dass zwar trotz Hinweis nach § 265 StPO und Antragsverzicht des RA, eine Aussetzung bzw. Unterbrechung der HV von Amts wegen hätte stattfinden musste.
Der Anklagevorwurf lautete Nötigung und Unterschlagung oder so.
Nach rechtlichem Hinweis steht plötzlich die schwere räuberische Epressung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub im Raume - wenn auch im minder schweren Fall - dennoch ein Verbrechenstatbestand. Das Gericht hat doch auch eine Fürsorgepflicht und muss dem Angeklagten Gelegenheit geben seine Verteidigung entsprechend anzupassen.
Beruhen sehe ich darin, dass er bei Kenntnis des Ausmaßes der Straferwartung und der Umwandlung vom Vergehen in ein Verbrechen, durchaus eine andere Verteidigungsstrategie anstreben hätte können.
Der Anklagevorwurf lautete Nötigung und Unterschlagung oder so.
Nach rechtlichem Hinweis steht plötzlich die schwere räuberische Epressung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub im Raume - wenn auch im minder schweren Fall - dennoch ein Verbrechenstatbestand. Das Gericht hat doch auch eine Fürsorgepflicht und muss dem Angeklagten Gelegenheit geben seine Verteidigung entsprechend anzupassen.
Beruhen sehe ich darin, dass er bei Kenntnis des Ausmaßes der Straferwartung und der Umwandlung vom Vergehen in ein Verbrechen, durchaus eine andere Verteidigungsstrategie anstreben hätte können.
12.06.2020, 15:37
(12.06.2020, 15:00)GastBW schrieb: Wie genau wird das im Straurteil eigentich mit dem Sachverhalt gemacht wenn ich bei 241 überzeugt davon war dass er die Reifen nicht zerstochen hat? dan konnte ich ja nicht auf den Sachverhalt verweisen und hatte auch sonst keinen.. habe jetzt gar nichts dazu geschrieben aber glaube irgendiwe nicht dass das richtig ist.
Dieselbe Frage habe ich mir auch gestellt und einfach Tatvorwurf zu 1 dahingehend abgeändert, dass festgestellt wurde, dass die Reifen zerstochen wurden und dass der Angeklagte bei seinem Bruder war. Wollte es nicht ganz weglassen.
Und dann in der Beweiswürdigung erklärt warum ich davon ausgehe.
12.06.2020, 15:40
(12.06.2020, 15:33)Gast schrieb: Meint ihr, dass es noch tragbar erscheint, wenn man einen Verfahrensfehler darin begründet, dass zwar trotz Hinweis nach § 265 StPO und Antragsverzicht des RA, eine Aussetzung bzw. Unterbrechung der HV von Amts wegen hätte stattfinden musste.
Der Anklagevorwurf lautete Nötigung und Unterschlagung oder so.
Nach rechtlichem Hinweis steht plötzlich die schwere räuberische Epressung, Geiselnahme, erpresserischer Menschenraub im Raume - wenn auch im minder schweren Fall - dennoch ein Verbrechenstatbestand. Das Gericht hat doch auch eine Fürsorgepflicht und muss dem Angeklagten Gelegenheit geben seine Verteidigung entsprechend anzupassen.
Beruhen sehe ich darin, dass er bei Kenntnis des Ausmaßes der Straferwartung und der Umwandlung vom Vergehen in ein Verbrechen, durchaus eine andere Verteidigungsstrategie anstreben hätte können.
Ich habe diese Problematik genauso gesehen und ähnlich argumentiert wie du mit Fürsorgepflicht usw. Aber ich hab mich im Endeffekt gegen einen Verfahrensfehler entschieden und damit Argumentiert, dass dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite stand, sich der Sachverhalt nicht viel geändert hat, sondern nur die rechtliche Bewertung, auf die sich ein Strafverteidiger auch ohne Aussetzung vorbereiten kann usw. Aber ich denke dass man so wie du für einen Verfahrensfehler argumentieren kann