10.06.2020, 14:25
(10.06.2020, 14:19)Aaron NRW schrieb: Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.
M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.
Naja, ist nur meine Meinung.
Völlig zutreffend, was du schilderst. Habe es auch so. Habe jeden Satz analysiert und eine Übertretung der Schwelle zur Täuschung nicht feststellen können.
10.06.2020, 14:28
Genau so habe ich es auch gesehen.
Täuschung war für mich klar (-), weil ich genauso argumentiert habe wie du: der Polizist hat ausschließlich Tatsachen vorgetragen. Und das Tötungsdelikt war nicht völlig abwegig. Hab noch das Stichwort kriminalistische List in den Raum geworfen und dann klar eine Täuschung abgelehnt.
Aber hier gilt wohl wie so oft: Ergebnis zweitrangig, auf die Argumente kommt es an.
Täuschung war für mich klar (-), weil ich genauso argumentiert habe wie du: der Polizist hat ausschließlich Tatsachen vorgetragen. Und das Tötungsdelikt war nicht völlig abwegig. Hab noch das Stichwort kriminalistische List in den Raum geworfen und dann klar eine Täuschung abgelehnt.
Aber hier gilt wohl wie so oft: Ergebnis zweitrangig, auf die Argumente kommt es an.
10.06.2020, 14:30
(10.06.2020, 14:19)Aaron NRW schrieb: Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.
M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.
Naja, ist nur meine Meinung.
Für mich war hier weniger die Täuschung entscheidend ( die ich mit den von dir genannten Argumenten verneint habe) , sondern der fehlende Hinweis auf das Antragsrecht hinsichtlich des Pflichtverteidigers. Habe deshalb ein Verwertungsverbot angenommen, obwohl ich da ziemlich Bachschmerzen hatte. Nachdem ich aber M/G 136 StPO Rn. 21b gelesen habe, fand ich, dass sich der Sachverhalt ziemlich gut darunter subsumieren lässt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung ja evident war. Das ergibt sich ja schon daraus, dass - nach eigenen Angaben des Vernehmenden - ein Tötungsdelikt in Rede stand.
10.06.2020, 15:12
(10.06.2020, 14:30)Gast schrieb:(10.06.2020, 14:19)Aaron NRW schrieb: Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.
M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.
Naja, ist nur meine Meinung.
Für mich war hier weniger die Täuschung entscheidend ( die ich mit den von dir genannten Argumenten verneint habe) , sondern der fehlende Hinweis auf das Antragsrecht hinsichtlich des Pflichtverteidigers. Habe deshalb ein Verwertungsverbot angenommen, obwohl ich da ziemlich Bachschmerzen hatte. Nachdem ich aber M/G 136 StPO Rn. 21b gelesen habe, fand ich, dass sich der Sachverhalt ziemlich gut darunter subsumieren lässt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung ja evident war. Das ergibt sich ja schon daraus, dass - nach eigenen Angaben des Vernehmenden - ein Tötungsdelikt in Rede stand.
Da er nach der Belehrung schon grundsätzlich auf einen Verteidiger ausdrücklich verzichtete und sich zum Sachverhalt einließ, dürfte ein Verwertungsverbot abzulehnen sein.
10.06.2020, 15:21
(10.06.2020, 14:19)Aaron NRW schrieb: Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.
M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.
Naja, ist nur meine Meinung.
In Berlin zumindest stand da noch sinngemäß, er sei eh schon überführt.
Das war für mich der Knackpunkt für eine Täuschung. Bei dem Rest stimme ich dir zu.
10.06.2020, 15:24
(10.06.2020, 15:12)Gast schrieb:(10.06.2020, 14:30)Gast schrieb:(10.06.2020, 14:19)Aaron NRW schrieb: Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.
M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.
Naja, ist nur meine Meinung.
Für mich war hier weniger die Täuschung entscheidend ( die ich mit den von dir genannten Argumenten verneint habe) , sondern der fehlende Hinweis auf das Antragsrecht hinsichtlich des Pflichtverteidigers. Habe deshalb ein Verwertungsverbot angenommen, obwohl ich da ziemlich Bachschmerzen hatte. Nachdem ich aber M/G 136 StPO Rn. 21b gelesen habe, fand ich, dass sich der Sachverhalt ziemlich gut darunter subsumieren lässt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung ja evident war. Das ergibt sich ja schon daraus, dass - nach eigenen Angaben des Vernehmenden - ein Tötungsdelikt in Rede stand.
Da er nach der Belehrung schon grundsätzlich auf einen Verteidiger ausdrücklich verzichtete und sich zum Sachverhalt einließ, dürfte ein Verwertungsverbot abzulehnen sein.
10.06.2020, 15:25
(10.06.2020, 15:12)Gast schrieb:(10.06.2020, 14:30)Gast schrieb:(10.06.2020, 14:19)Aaron NRW schrieb: Mal eine Frage zur Verwertbarkeit der Aussage des BES M.
Wenn ich das richtig verfolge kommt es ja letztlich darauf an, ob dieser durch den PB getäuscht worden ist und deshalb zu einer wahrheitsgemäßen Aussage "gedrängt" worden ist. Zuvor hat er die Schuld ja quasi auf die zwei GES geschoben, mithin gelogen.
Der PB meinte daraufhin doch sinngemäß sowas wie: "es gibt gegenteilige Aussagen die Ihre nicht bestätigen und außerdem Indizien die auf ein Tötungsdelikt hindeuten könnten. Überlegen Sie nochmal." oder so ähnlich.
Worin genau ist jetzt hier die Täuschung des PB zu sehen?
Der Hinweis des PB beruht doch letztlich auf Tatsachen.
A. Es gibt gegenteilige Aussagen. Nicht nur von den GES, sondern auch den beiden Zeugen.
B. Ein versuchtes Tötungsdelikt ist auch nicht vollkommen bei den Haaren herbeigezogen. Im Gegenteil. Der BES M. attackierte den GES mit einem 20cm langen Jagdmesser, verletzte diesen dabei am Hals und zog ihm schwere Schnittverletzungen an der Hand zu. Wie fest der BES mit dem Messer zugedrückt haben muss lässt sich aufgrund der attestierten tiefen Schnittwunden an der Hand entnehmen. Die kleinste falsche Bewegung in dieser turbulenten Situation (im See liegend) hätte den GES hier das Leben kosten können. Das stand zum Vernehmungszeitpunkt auch schon alles fest.
M.E. nach musste der PB den BES sogar auf ein in Betracht kommendes Tötungsdelikt hinweisen. Man stelle sich die Situation nur mal anders vor.
"Sie werden hier nur einer Körperverletzung beschuldigt." Der BES macht Angaben, da ihm vermeintlich ja außer einer Anklage wegen KV nichts droht und Schwuuuups trudelt eine Anklage wegen versuchtem Totschlag ein.
Naja, ist nur meine Meinung.
Für mich war hier weniger die Täuschung entscheidend ( die ich mit den von dir genannten Argumenten verneint habe) , sondern der fehlende Hinweis auf das Antragsrecht hinsichtlich des Pflichtverteidigers. Habe deshalb ein Verwertungsverbot angenommen, obwohl ich da ziemlich Bachschmerzen hatte. Nachdem ich aber M/G 136 StPO Rn. 21b gelesen habe, fand ich, dass sich der Sachverhalt ziemlich gut darunter subsumieren lässt, weil ein Fall der notwendigen Verteidigung ja evident war. Das ergibt sich ja schon daraus, dass - nach eigenen Angaben des Vernehmenden - ein Tötungsdelikt in Rede stand.
Da er nach der Belehrung schon grundsätzlich auf einen Verteidiger ausdrücklich verzichtete und sich zum Sachverhalt einließ, dürfte ein Verwertungsverbot abzulehnen sein.
Das verstehe ich nicht.
10.06.2020, 15:27
Wie habt ihr eigentlich das andere durch den Anwalt angesprochene BVV behandelt? Also die Verwertung des Chatverlaufs bzw. der Bilder davon
10.06.2020, 15:32
(10.06.2020, 15:27)Gast schrieb: Wie habt ihr eigentlich das andere durch den Anwalt angesprochene BVV behandelt? Also die Verwertung des Chatverlaufs bzw. der Bilder davon
Über 94 I StPO, da die Vorschrift eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für eine Sicherstellung (also mit Zustimmung des Zeugen S durch Nennung der Zugangsdaten) insbesondere auch von Kommunikationsverläufen auf sozialen Netzwerken wie Facebook darstellt. Ein Rechtshilfeersuchen war dafür nicht erforderlich.
10.06.2020, 15:32
je länger ich über die Klausur nachdenke, desto schlimmer wird es. Wie sollte man das alles auch nur ansatzweise in fünf Stunden schaffen?