14.03.2016, 07:57
Hier zur Wahlklausur die Entscheidung zum Alkoholabgabeverbot:
https://openjur.de/u/632937.html
EGL war wohl leider doch das GastG und nicht das SOG...
Mal sehen, wie es sich auswirkt, wenn man die Generalklausel genommen hat...
https://openjur.de/u/632937.html
EGL war wohl leider doch das GastG und nicht das SOG...
Mal sehen, wie es sich auswirkt, wenn man die Generalklausel genommen hat...
14.03.2016, 15:31
heute S1:
Der Beschuldigte ist Versicherungsfachmann und pleite. Er überredet den B, der auch völlig pleite ist, mit seiner Finanzgmbh einen Kaufvertrag über eine Immobilie zu schließen für 225.000 Euro. Davon soll der B 10% Kickback bekommen. Der Beschuldigte sagt B, die GmbH würde für 5 Jahre für den üblichen Mietzins (700 Euro) einstehen, unabhängig ob die Wohnung vermietet ist oder nicht. Tatsächlich steht sie nur 3 Monate ein, der übliche Mietzins ist wirklich auch nur 400 Euro im Monat. Es stellt sich heraus dass der tatsächliche Wert der Immobilie auch nur 125.000 Euro sind. Damit der B einen Kredit bekommt, legt der Beschuldigte ihm eine Vermögensauskunft zur Unterschrift vor, er ließt sie aber nicht. Darauf steht dass er statt 3200 Euro 5500 im Monat verdient und keine Schulden außer 200000 auf nem Hauskredit hätte. Tatsächlich ist er 2 Kindern unterhaltspflichtig und hat noch 40.000 Euro zusätzlich Schulden. Diese Auskunft gibt der Beschuldigte der Sparkasse, diese bewilligt den Kredit und bestellt eine Grundschuld über 225.000 Euro. Nach 3 Monaten kommt B in Verzug weil er die Raten (700 Euro) nicht zahlen kann weil die Mietzinsgarantie nicht mehr ausgezahlt wird.
Der Beschuldigte hat auch der G eine Immobilie verkauft für 300.000 Euro, mit Verkehrswert 170.000. Er sagte, diese könne gut vermietet werden, nach dem Vertrag ziehen aber große Arbeitgeber aus der Stadt weg und die Mieten sinken um 300-500 Euro. Die G ist vermögend, hat aber nur eine Witwenrente von 1800 Euro. Deshalb fälscht der Beschuldigte den Bescheid auf 2800 Euro und reicht ihn ein. Es kist aber nicht klar, ob er das Original geändert hat und die Kopie eingereicht hat oder eine lose Collage für die Kopie gefertigt hat. Die Sparkasse hätte der G den Kredit aber eh gegeben.
Der Beschuldigte sagt seiner Mutter, er würde ihr Bild (20.000 Euro) in einer Galerie ausstellen, sie übergibt es ihm. Stattdessen verkauft er es aber für 40.000 Euro. Nachträglich gibt er ihr 20.000 Euro zurück und gibt an, es sei gestohlen worden.
Sie erfährt davon erst in der Vernehmung und stellt Strafantrag, dann stirbt sie. Der Beschuldigte zieht den Strafantrag als Erbe zurück und ist der Meinung, die Aussage der Mutter könnte nicht verwertet werden, weil sie nicht über 52 stpo belehrt wurde.
Der D bestätigt alle Angaben der Mutter, er ist ein Bekannter des Beschuldigten und hat diesem gedroht und geohrfeigt damit dieser aussagt. Er ist aber Privatmann. Der Anwalt des Beschuldigten hält auch diese Aussage für unverwertbar.
Der Beschuldigte ist Versicherungsfachmann und pleite. Er überredet den B, der auch völlig pleite ist, mit seiner Finanzgmbh einen Kaufvertrag über eine Immobilie zu schließen für 225.000 Euro. Davon soll der B 10% Kickback bekommen. Der Beschuldigte sagt B, die GmbH würde für 5 Jahre für den üblichen Mietzins (700 Euro) einstehen, unabhängig ob die Wohnung vermietet ist oder nicht. Tatsächlich steht sie nur 3 Monate ein, der übliche Mietzins ist wirklich auch nur 400 Euro im Monat. Es stellt sich heraus dass der tatsächliche Wert der Immobilie auch nur 125.000 Euro sind. Damit der B einen Kredit bekommt, legt der Beschuldigte ihm eine Vermögensauskunft zur Unterschrift vor, er ließt sie aber nicht. Darauf steht dass er statt 3200 Euro 5500 im Monat verdient und keine Schulden außer 200000 auf nem Hauskredit hätte. Tatsächlich ist er 2 Kindern unterhaltspflichtig und hat noch 40.000 Euro zusätzlich Schulden. Diese Auskunft gibt der Beschuldigte der Sparkasse, diese bewilligt den Kredit und bestellt eine Grundschuld über 225.000 Euro. Nach 3 Monaten kommt B in Verzug weil er die Raten (700 Euro) nicht zahlen kann weil die Mietzinsgarantie nicht mehr ausgezahlt wird.
Der Beschuldigte hat auch der G eine Immobilie verkauft für 300.000 Euro, mit Verkehrswert 170.000. Er sagte, diese könne gut vermietet werden, nach dem Vertrag ziehen aber große Arbeitgeber aus der Stadt weg und die Mieten sinken um 300-500 Euro. Die G ist vermögend, hat aber nur eine Witwenrente von 1800 Euro. Deshalb fälscht der Beschuldigte den Bescheid auf 2800 Euro und reicht ihn ein. Es kist aber nicht klar, ob er das Original geändert hat und die Kopie eingereicht hat oder eine lose Collage für die Kopie gefertigt hat. Die Sparkasse hätte der G den Kredit aber eh gegeben.
Der Beschuldigte sagt seiner Mutter, er würde ihr Bild (20.000 Euro) in einer Galerie ausstellen, sie übergibt es ihm. Stattdessen verkauft er es aber für 40.000 Euro. Nachträglich gibt er ihr 20.000 Euro zurück und gibt an, es sei gestohlen worden.
Sie erfährt davon erst in der Vernehmung und stellt Strafantrag, dann stirbt sie. Der Beschuldigte zieht den Strafantrag als Erbe zurück und ist der Meinung, die Aussage der Mutter könnte nicht verwertet werden, weil sie nicht über 52 stpo belehrt wurde.
Der D bestätigt alle Angaben der Mutter, er ist ein Bekannter des Beschuldigten und hat diesem gedroht und geohrfeigt damit dieser aussagt. Er ist aber Privatmann. Der Anwalt des Beschuldigten hält auch diese Aussage für unverwertbar.
14.03.2016, 15:54
In Berlin lief S1 ähnlich, aber es gab ein paar Sachverhaltsabweichungen. Zum ersten Teil waren es staatliche Mietzins Zuschüsse, die 3 Monate nach Kaufvertragsschluss wegfielen.
A hatte das Gemälde der Mutter geklaut. Diese hat das zwar gewusst, aber keinen Strafantrag gestellt. In der polizeilichen Vernehmung fehlte die Belehrung nach 52 StPO und Mutter verstarb noch vor Anklageerhebung.
Die Problematik mit D und der Bewesverwertung gab es ebenfalls
A hatte das Gemälde der Mutter geklaut. Diese hat das zwar gewusst, aber keinen Strafantrag gestellt. In der polizeilichen Vernehmung fehlte die Belehrung nach 52 StPO und Mutter verstarb noch vor Anklageerhebung.
Die Problematik mit D und der Bewesverwertung gab es ebenfalls
14.03.2016, 15:58
In Berlin ähnlich bis auf den Teil mit dem Bild. Da würde es einfach nur von A aus dem Haus der Mutter genommen und an einen Händler verkauft, der A für den Eigentümer gehalten hat.
14.03.2016, 15:59
Zur Wahlklausur ÖffRecht: Ich habe auch SOG angenommen und finde es nicht fernliegend, weil der Kläger in unserem Sachverhalt keine Trinkhalle, sondern nen Kiosk betrieben hat. Vom Schwerpunkt keine Schank- und Speisewirtschaft
14.03.2016, 17:37
Lest mal bitte die Entscheidung weiter... Interessant wird es ab Rn. 24. Anscheinend wird das Verkaufs(!)verbot doch auf die Generalklausel gestützt...
14.03.2016, 17:41
Stimmt! Vielen lieben Dank für die Info! :-)
14.03.2016, 19:36
Dann werf ich mal meine Kurzlösung zu S1 (Berlin) zum Diskutieren rein.
[b]1. 263 I, III 2 Nr. 2 (+) ggü. und zu Lasten B[/b]
-P: Kausalität zw. Irrtum und Vermögensverfügung? (+) obwohl B die von Anfang an gewollte Kick-Backzahlung erhalten hat
- Vermögensschaden ist die Differenz zwischen getäuschten und tatsächlichen Wert der Immobilie (100.000 €)
- P: 263 III 2 Nr. 1 (+/-) je nach Argumentation
- P: 263 III 2 Nr. 1 (+), da Wertgrenze von 50.000 € überschritten
- P: 263 III 2 Nr. 3 (-) da B bereits in finanzieller Not war und sich diese lediglich verstärkt hatte
2. 263 I, III 2 Nr. 2 (-) ggü. Angestellten und zulasten der Bank
- P: Vermögensschaden? (-) da Zahlung der Geldsumme an A die Kaufpreiszahlung darstellt (keine stoffgleiche Bereicherung?), Drittbereicherung wohl (-), da B als Darlehensnehmer faktisch ja auch nicht bereichert ist (nur für juristische Sekunde bereichert)
3. 242 I (-) da einvernehmlicher Gewahrsamswechsel des Geldes
4. 267 I, III 2 Nr. 2 (+) durch Falschausfüllen der Selbstauskunft
-P: Blankounterschrift; abredewidriges Ausfüllen stellt Herstellen einer unechten Urkunde da (B als erkennbarer Aussteller, wollte sich nicht diesen Inhalt zurechnen lassen)
- da Gebrauchsabsicht schon beim Herstellen vorlag, tatbestandliche Einheit der beiden Tathandlungsalternativen (nur eine Urkundenfälschung)
5. 263 I, III 2 Nr. 2 (+) ggü und zulasten der S
- P: Vermögensschaden? Wegfall der Mieter stellt wirtschaftliches Risiko dar; aber Wertdifferenz zwischen vorgetäuschten und gedachten Immobilienwert (300.000 - 170.000 = 130.000 €)
6. 263 I, III 2 Nr. 2 (-) ggü. Angestellten und zu Lasten Bank
da keine Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung (auch bei Kenntnis des wahren Immobilienwertes, hätte die Bank der S das Darlehen gewährt)
7. 242 (-) am Gemälde der Mutter
da kein Strafantrag gestellt § 247, und Antragsfrist auch schon abgelaufen ist (Verfahrenshindernis)
8. 263 I (+) ggü. und zulasten des K
a) P: Beweisbarkeit
- Handyaufnahme oder Vernehmung des D ist analog § 136a III 2 oder wegen Verstoßes des fair trial Grundsatzes unverwertbar (lange Argumentationskette)
- Verlesung der Aussage der Mutter? Verstoß gegen 250 S. 2 StPO(-), da an sich zulässige Ausnahme iSv. §251 I Nr. 2 StPO; aber Verstoß gegen § 52 StPo mangels entsprechender Verwertung
- Vernehmung des K? Fernwirkung der vorherigen Verwertungsverboten? i.E. (-)
b) P: Vermögensschaden; K hat nicht gutgläubig Eigentum erworben §§ 932, 935 BGB
9. 259 I (-)
Stehler niemals Hehler (in dubio pro reo)
Delikte mit hinr. TV stehen in Tatmehrheit zueinander § 53 StGB, da verschiedene Geschädigte und Rechtsgüter und Handlungen
teilweise Einstellung der Delikte ohne hinr. TV; im Übrigen §170 I StPO
Anklage vor AG - Schöffengericht -, da hoher Vermögensschaden, finanzieller Ruin des A und vorbestraft
§ 112 ff StPO (-), da keine Fluchtgefahr (verheiratet, Job, keine Auslandskontakte bekannt, trotz allem keine allzu hohe Straferwartung die Fluchtanreiz bietet)
§ 140 II 1 (+), da Freiheitsstrafe über 1 Jahr erwartet wird
Dann fangt mal Ergänzen und/oder Korrigieren an :D
[b]1. 263 I, III 2 Nr. 2 (+) ggü. und zu Lasten B[/b]
-P: Kausalität zw. Irrtum und Vermögensverfügung? (+) obwohl B die von Anfang an gewollte Kick-Backzahlung erhalten hat
- Vermögensschaden ist die Differenz zwischen getäuschten und tatsächlichen Wert der Immobilie (100.000 €)
- P: 263 III 2 Nr. 1 (+/-) je nach Argumentation
- P: 263 III 2 Nr. 1 (+), da Wertgrenze von 50.000 € überschritten
- P: 263 III 2 Nr. 3 (-) da B bereits in finanzieller Not war und sich diese lediglich verstärkt hatte
2. 263 I, III 2 Nr. 2 (-) ggü. Angestellten und zulasten der Bank
- P: Vermögensschaden? (-) da Zahlung der Geldsumme an A die Kaufpreiszahlung darstellt (keine stoffgleiche Bereicherung?), Drittbereicherung wohl (-), da B als Darlehensnehmer faktisch ja auch nicht bereichert ist (nur für juristische Sekunde bereichert)
3. 242 I (-) da einvernehmlicher Gewahrsamswechsel des Geldes
4. 267 I, III 2 Nr. 2 (+) durch Falschausfüllen der Selbstauskunft
-P: Blankounterschrift; abredewidriges Ausfüllen stellt Herstellen einer unechten Urkunde da (B als erkennbarer Aussteller, wollte sich nicht diesen Inhalt zurechnen lassen)
- da Gebrauchsabsicht schon beim Herstellen vorlag, tatbestandliche Einheit der beiden Tathandlungsalternativen (nur eine Urkundenfälschung)
5. 263 I, III 2 Nr. 2 (+) ggü und zulasten der S
- P: Vermögensschaden? Wegfall der Mieter stellt wirtschaftliches Risiko dar; aber Wertdifferenz zwischen vorgetäuschten und gedachten Immobilienwert (300.000 - 170.000 = 130.000 €)
6. 263 I, III 2 Nr. 2 (-) ggü. Angestellten und zu Lasten Bank
da keine Kausalität zwischen Irrtum und Vermögensverfügung (auch bei Kenntnis des wahren Immobilienwertes, hätte die Bank der S das Darlehen gewährt)
7. 242 (-) am Gemälde der Mutter
da kein Strafantrag gestellt § 247, und Antragsfrist auch schon abgelaufen ist (Verfahrenshindernis)
8. 263 I (+) ggü. und zulasten des K
a) P: Beweisbarkeit
- Handyaufnahme oder Vernehmung des D ist analog § 136a III 2 oder wegen Verstoßes des fair trial Grundsatzes unverwertbar (lange Argumentationskette)
- Verlesung der Aussage der Mutter? Verstoß gegen 250 S. 2 StPO(-), da an sich zulässige Ausnahme iSv. §251 I Nr. 2 StPO; aber Verstoß gegen § 52 StPo mangels entsprechender Verwertung
- Vernehmung des K? Fernwirkung der vorherigen Verwertungsverboten? i.E. (-)
b) P: Vermögensschaden; K hat nicht gutgläubig Eigentum erworben §§ 932, 935 BGB
9. 259 I (-)
Stehler niemals Hehler (in dubio pro reo)
Delikte mit hinr. TV stehen in Tatmehrheit zueinander § 53 StGB, da verschiedene Geschädigte und Rechtsgüter und Handlungen
teilweise Einstellung der Delikte ohne hinr. TV; im Übrigen §170 I StPO
Anklage vor AG - Schöffengericht -, da hoher Vermögensschaden, finanzieller Ruin des A und vorbestraft
§ 112 ff StPO (-), da keine Fluchtgefahr (verheiratet, Job, keine Auslandskontakte bekannt, trotz allem keine allzu hohe Straferwartung die Fluchtanreiz bietet)
§ 140 II 1 (+), da Freiheitsstrafe über 1 Jahr erwartet wird
Dann fangt mal Ergänzen und/oder Korrigieren an :D
14.03.2016, 19:58
In Hessen ähnlich, war eine angenehme Klausur.
Konnte man schön alles in Ruhe fertig schreiben. Kein Zeitdruck, alles easy. Bin sehr zufrieden...
NICHT! War ein mieses Schwein diese Klausur!
Konnte man schön alles in Ruhe fertig schreiben. Kein Zeitdruck, alles easy. Bin sehr zufrieden...
NICHT! War ein mieses Schwein diese Klausur!
14.03.2016, 20:02
Ich würde Berlin in soweit ergänzen:
Gemeine not (+) da zahlungsunfähig erst durch die Belastung durch den Kredit
Untreue als Treue Bruch, wegen der falsch ausgefüllten Selbstauskunft
Urkunden Fälschung (-) da nur schriftliche Lüge (es war keine blanko Unterschrift, sondern Unterschreiben ohne zu lesen
Betrug S und Bank bezogen auf S (-) da Risiko Geschäft ohne Täuschung und Bank kein Schaden
Betrug Bank wegen B (+) weil Bonität und Sicherheit nicht wert hastig
Den Rest hab ich in etwa genauso, aber Aussage Mutter ist verlesbar wegen Tod trotz fehlender Belehrung, Schutz Zweck weggefallen.
Und 136a nicht auf private anwendbar, verwertbar
Gemeine not (+) da zahlungsunfähig erst durch die Belastung durch den Kredit
Untreue als Treue Bruch, wegen der falsch ausgefüllten Selbstauskunft
Urkunden Fälschung (-) da nur schriftliche Lüge (es war keine blanko Unterschrift, sondern Unterschreiben ohne zu lesen
Betrug S und Bank bezogen auf S (-) da Risiko Geschäft ohne Täuschung und Bank kein Schaden
Betrug Bank wegen B (+) weil Bonität und Sicherheit nicht wert hastig
Den Rest hab ich in etwa genauso, aber Aussage Mutter ist verlesbar wegen Tod trotz fehlender Belehrung, Schutz Zweck weggefallen.
Und 136a nicht auf private anwendbar, verwertbar