08.06.2020, 19:21
Leute kann mir jemand sagen, wieso nur ein Teil der Einstellgebühren geltend gemacht werden? Habe 2.700 Euro aber muss was überlesen haben

08.06.2020, 19:23
08.06.2020, 19:23
08.06.2020, 19:26
(08.06.2020, 18:39)GastB schrieb: Hallo, kann mir jemand netterweise sagen, was heute in der Wahlklausur öffentliches Recht rangekommen ist?Klägerin wehrt sich gegen die auf einer Landes-VO beruhenden Umnummerierung Ihres (im Miteigentum mit ihrem Sohn stehenden) Grundstückes (Anfechtungsklage, wenn man davon ausgeht, dass die Umnummerierung einen Verwaltungsakt darstellt, sofortige Vollziehung war nicht angeordnet). Das Umnummeriung wurde notwendig, weil in der Straße ein Grundstück geteilt wurde und daher die Hausnummernsystematik laut Landes-VO (aufsteigende Nummerierung) nicht mehr gepasst hat. Die Behörde hat zwei Varianten vorgeschlagen und dazu 4 (?) Betroffene angehört und sich letztlich für eine Variante entschieden, in der die Hausnummer der Klägerin von 29 in 30A (?) geändert wurde. Die Klägerin will ihre Nummer behalten. Sie macht geltend, dass sie schwerbehindert ist und fast ausschließlich postalisch Korrespondenz führt. Sie müsste unzählige Behördengänge machen und Schreiben aufsetzen, was ihr wegen ihres Gesundheitszustandes nicht zumutbar sei (sie ist außerdem schwerkranke Tumorpatientin). Sie meint, die Behörde habe ermessenfehlerhaft gehandelt (die VO gibt Ermessen zur Abweichung von der normalen Durchnummerierung, wenn das sachgemäß ist so ungefähr), weil man ihre Belange nicht berücksichtigt hätte und außerdem hätte es die Möglichkeit Doppelbuchstaben (30 AA, 30 BB) für die neuen Grundstücke zu vergeben. Auf sie kämen erhebliche Kosten zu wegen der Umnummerierung. Auch ihr Sohn, der auf dem Grundstück ein Versicherungsbüro führt, hätte hohe Kosten. Die Behörde wendet u. a. ein, dass die Klägerin gar nicht klagebefugt sei, weil die Nummerierungs-VO keine subjektiven öffentlichen Rechte schütze. Außerdem schiebt sie in der mündlichen Verhandlung Ermessenserwägungen nach ("neben vermessungstechnischen wurden auch private Belange berücksichtigt"). Die mittlerweile (nach Widerspruchsbescheid, aber vor der mdll. Verhandlung) verstorbene 86-jährige Nachbarin der Klägerin sei ebenso schützenswert wie die Klägerin gewesen, weil sie "schlecht zu Fuß" war. Der Sohn der Klägerin könne der Klägerin außerdem bei den ganzen Behördengängen etc. helfen.
Außerdem saß im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids in einem der anderen Grundstücke ein Jugendhilfezentrum (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr) mit temporärer Unterbrinung für Jugendliche - hätte man hier umnummeriert, hätte das viel weiterreichende Folgen gehabt. Beklagter sagt außerdem, der entscheidungserhebliche Zeitpunkt sei die letzte Behördenentscheidung (Widerspruchsbescheid), sodass das zwischenzeitliche Versterben der Nachbarin und der Auszug der Jugendhilfeeinrichtung ohne Bedeutung seien.
So ungefähr. Ziemlich verworren und uuuuuunendlich langweilig. Ö-Recht kann so spannend sein - so sicher nicht -.-
08.06.2020, 19:34
(08.06.2020, 17:58)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:25)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:15)Gast schrieb:(08.06.2020, 16:00)Gast HH schrieb: OMG
Ich hab voll 833 vercheckt und nur 280, 281 BGB beim ersten Antrag geprüft. Das war es dann wohl ?
Als was für einen Vertrag hast du den den "Pferdevertrag" bewertet? 281 i.F.d. Schlechtleistung greift nur bei Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag. Aber Kopf hoch, man weiß nie sicher was am Ende rauskommt.
Ich könnte kotzen, bei dem was manche "Experten" hier von sich geben. Warum sollte 281 nur bei "Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag" greifen? Totaler Schwachsinn.
Ich habe vor 834 auch diskutiert, ob vertraglicher Anspruch und da, ob entweder Haupt- oder Nebenleistung, also 281 und 280. Und bei Verwahrung ist Obhut HL, also 281.
Ja dann geh mal kotzen. 281 ist falsch. Wenn dann 280 I oder pvv, je nachdem ob Haupt- oder Nebenpflicht.
Ach, du prüfst 280 I alleine, wenn Hauptleistung verletzt wurde? Interessant.
08.06.2020, 19:50
(08.06.2020, 19:34)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:58)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:25)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:15)Gast schrieb:(08.06.2020, 16:00)Gast HH schrieb: OMG
Ich hab voll 833 vercheckt und nur 280, 281 BGB beim ersten Antrag geprüft. Das war es dann wohl ?
Als was für einen Vertrag hast du den den "Pferdevertrag" bewertet? 281 i.F.d. Schlechtleistung greift nur bei Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag. Aber Kopf hoch, man weiß nie sicher was am Ende rauskommt.
Ich könnte kotzen, bei dem was manche "Experten" hier von sich geben. Warum sollte 281 nur bei "Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag" greifen? Totaler Schwachsinn.
Ich habe vor 834 auch diskutiert, ob vertraglicher Anspruch und da, ob entweder Haupt- oder Nebenleistung, also 281 und 280. Und bei Verwahrung ist Obhut HL, also 281.
Ja dann geh mal kotzen. 281 ist falsch. Wenn dann 280 I oder pvv, je nachdem ob Haupt- oder Nebenpflicht.
Ach, du prüfst 280 I alleine, wenn Hauptleistung verletzt wurde? Interessant.
Schalte mich auch mal ein. 281 I ist ja nur Se statt der Leistung. Und das finde ich tatsächlich abwegig. Dann müsste ja die ordnungsgemäße Leistung bei Fristablauf/Entbehrlichkeit der Frist den Schaden entfallen lassen. Wüsste überhaupt nicht, wie man das hier konstruieren könnte. Im Übrigen ist 280 I häufig bei Verletzung der Hauptleistung die AGL. Siehe etwa die Mängelgewährleistung im Kaufrecht („Lieferung der mangelhaften Sache“).
Was wäre denn hier überhaupt die Verletzung der Hauptleistungspflicht? Dass er die Tiere auf der Koppel zusammen rausgelassen hat? Wenn ich mal so an die Pferdekoppeln denke, die ich so kenne, sind da immer ein paar Pferde zusammen draußen. Und hin und wieder mal ein kleines Kalb. Denke das sollte okay sein.
Aber vielleicht trotzdem irgendwie vertretbar.
08.06.2020, 20:00
(08.06.2020, 19:50)Gast schrieb:Jup. Anderes Beispiel für einen 280 "allein", Fehler beim Ankunftsuntersuchungsvertrag bzgl. Pferd = 634 Nr. 4, 280 I (BGH, Urteil vom 26. Januar 2012 - VII ZR 164/11). Vielleicht reichen die dir ja als Experten ;)(08.06.2020, 19:34)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:58)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:25)Gast schrieb:(08.06.2020, 17:15)Gast schrieb: Als was für einen Vertrag hast du den den "Pferdevertrag" bewertet? 281 i.F.d. Schlechtleistung greift nur bei Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag. Aber Kopf hoch, man weiß nie sicher was am Ende rauskommt.
Ich könnte kotzen, bei dem was manche "Experten" hier von sich geben. Warum sollte 281 nur bei "Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag" greifen? Totaler Schwachsinn.
Ich habe vor 834 auch diskutiert, ob vertraglicher Anspruch und da, ob entweder Haupt- oder Nebenleistung, also 281 und 280. Und bei Verwahrung ist Obhut HL, also 281.
Ja dann geh mal kotzen. 281 ist falsch. Wenn dann 280 I oder pvv, je nachdem ob Haupt- oder Nebenpflicht.
Ach, du prüfst 280 I alleine, wenn Hauptleistung verletzt wurde? Interessant.
Schalte mich auch mal ein. 281 I ist ja nur Se statt der Leistung. Und das finde ich tatsächlich abwegig. Dann müsste ja die ordnungsgemäße Leistung bei Fristablauf/Entbehrlichkeit der Frist den Schaden entfallen lassen. Wüsste überhaupt nicht, wie man das hier konstruieren könnte. Im Übrigen ist 280 I häufig bei Verletzung der Hauptleistung die AGL. Siehe etwa die Mängelgewährleistung im Kaufrecht („Lieferung der mangelhaften Sache“).
Was wäre denn hier überhaupt die Verletzung der Hauptleistungspflicht? Dass er die Tiere auf der Koppel zusammen rausgelassen hat? Wenn ich mal so an die Pferdekoppeln denke, die ich so kenne, sind da immer ein paar Pferde zusammen draußen. Und hin und wieder mal ein kleines Kalb. Denke das sollte okay sein.
Aber vielleicht trotzdem irgendwie vertretbar.
08.06.2020, 20:07
(08.06.2020, 16:02)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 16:00)Gast HH schrieb: OMGWegen Verletzung der Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag?
Ich hab voll 833 vercheckt und nur 280, 281 BGB beim ersten Antrag geprüft. Das war es dann wohl ?
Ja habe eine Pflichtverletzung in der Verletzung der Obhut gesehen und darauf den Anspruch begründet. Hätte ohnehin nach meiner Lösung den 833 nur noch kurz mit angesprochen, aber der war (aus jetziger Sicht) ja sowas von gewollt! Mist :s
08.06.2020, 20:14
(08.06.2020, 17:15)Gast schrieb:(08.06.2020, 16:00)Gast HH schrieb: OMG
Ich hab voll 833 vercheckt und nur 280, 281 BGB beim ersten Antrag geprüft. Das war es dann wohl ?
Als was für einen Vertrag hast du den den "Pferdevertrag" bewertet? 281 i.F.d. Schlechtleistung greift nur bei Verträgen mit eigenem Gewährleistungsrecht, also nicht beim Verwahrungsvertrag. Aber Kopf hoch, man weiß nie sicher was am Ende rauskommt.
Habe einen Verwahrungsvertrag angekommen. Habe grade 281 weil es in 688 ff. keinen eigenen spezielleren Anspruch aus SE gibt. Habe gedacht, dann greife ich auf AT zurück
08.06.2020, 20:23
Kann mir jemand erklären was KONKRET die Pflichtverletzung aus dem Verwahrungsvertrag wäre?