08.06.2020, 16:36
(08.06.2020, 16:33)Gast schrieb: Hat dich eigentlich keiner Gedanken gemacht, dass Aufrechnung und Wideklage überhaupt nicht zielführend sind, weil die Klägerin ja vorher schon erklärt hat, sie behalte die Gebühren als Kompensation für die Vorfälle ein? Wenn das nicht als Aufrechnungserklärung auszulegen ist, weiß ich auch nicht...
Und da der Anspruch dann erloschen ist, wären sowohl Widerklage als auch Hilfdaufrechnung völlig unnötige Kostenrisikien
Ich habe die Erklärung der Klägerin nicht als Aufrechnungserklärung ausgelegt. Sie hat ausdrücklich von "zusätzliche" Kompensation gesprochen und dann die Klage in voller Höhe erhoben. Daher wollte sie gerade nicht, dass die Forderungen durch die Nichtzahlung erlöschen.
08.06.2020, 16:37
08.06.2020, 16:37
Aber ich denke, dass eine andere Auslegung genauso vertretbar ist.
Hat noch jemand eine sofortige Teilanerkenntnis?
Hat noch jemand eine sofortige Teilanerkenntnis?
08.06.2020, 16:39
08.06.2020, 16:39
(08.06.2020, 16:30)OjaGPA schrieb: Gewillkürte Prozessstandschaft geht bei der Widerklage durch den NI zwar grds., aber mE lagen die Voraussetzungen für die gewillkürte Prozessstandschaft nicht vor. Was soll denn das schutzwürdige Interesse der Mandantin an der Erhebung der Widerklage in Prozessstandschaft sein? Der Regressanspruch des Beklagten gegen die Mandantin vermindert sich ja wohl nicht um das Verwahrungsentgelt.... wobei, wenn ich jetzt darüber nachdenke, könnte man das Interesse daraus herleiten, dass die Klägerin nicht zahlt, weil sie den Betrag als "weiteren Ausgleich" für den Unfall behalten will; wenn man darauf verweist, könnte man die Zulässigkeit der Prozessstandschaft wohl bejahen.
Hättest du eine Quelle dazu, dass der Streithelfer grds. Widerklage erheben kann?
Finde da nur gegenteilige Urteile
08.06.2020, 16:48
(08.06.2020, 16:36)Nds2020 schrieb:(08.06.2020, 16:33)Gast schrieb: Hat dich eigentlich keiner Gedanken gemacht, dass Aufrechnung und Wideklage überhaupt nicht zielführend sind, weil die Klägerin ja vorher schon erklärt hat, sie behalte die Gebühren als Kompensation für die Vorfälle ein? Wenn das nicht als Aufrechnungserklärung auszulegen ist, weiß ich auch nicht...
Und da der Anspruch dann erloschen ist, wären sowohl Widerklage als auch Hilfdaufrechnung völlig unnötige Kostenrisikien
Ich habe die Erklärung der Klägerin nicht als Aufrechnungserklärung ausgelegt. Sie hat ausdrücklich von "zusätzliche" Kompensation gesprochen und dann die Klage in voller Höhe erhoben. Daher wollte sie gerade nicht, dass die Forderungen durch die Nichtzahlung erlöschen.
Danke, genau das meinte ich mit meinen obigen Ausführungen zur negativen Feststellungswiderklage. Sie wollte eben mehr als das, was Sie mit der Klage begehrt hat. Und deshalb besteht ein Feststellungsinteresse dafür, feststellen zu lassen, dass ihr eben nichts mehr aus dem Schadensereignis zusteht. Dann macht auch die Angabe im Sachverhalt Sinn, dass bei der Klägerin alles wieder in Ordnung ist und sie unter keinen weiteren Einschränkungen mehr leidet. Daraus kann man erschließen, dass keine weiteren Schäden mehr zu befürchten sind.
Naja, whatever. Bin mal echt gespannt, was da am Ende bei rauskommt.
08.06.2020, 16:59
Hat jemand bei der Begründung des Schriftsatzes was zu Tatsachen mit Beweismitteln geschrieben?
08.06.2020, 17:03
08.06.2020, 17:07
(08.06.2020, 17:03)GastGast schrieb:(08.06.2020, 16:59)Gast schrieb: Hat jemand bei der Begründung des Schriftsatzes was zu Tatsachen mit Beweismitteln geschrieben?
Nein, Sachverhaltsschilderung (für mich tatsächliche Ausführungen und Beweisangebote) und Rechtsausführungen waren ausdrücklich erlassen
Glaube mit der sachverhaltsschilderung, war die vor dem Gutachten gemeint. Klageschrift natürlich begründen mit sachverhalt
08.06.2020, 17:09
Weil da “Sachbericht” stand. Umfasst ja eig mehr als “nur die Tatsachen und Beweismittel”,nämlich auch Unstreitiges etc. Hatte mich gefragt, warum da nicht einfach stand: Begründung ist erlassen. Das hab ich dann wohl nicht richtig :-/.