08.06.2020, 15:39
Inhaltlich ging es zT wohl um diese Entscheidung: BGH Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17
Eigentlich musste man 833 doch wie in dem Urteil daran scheitern lassen, dass ein gefährliches tierisches Verhalten des Pferdes des Beklagten doch gar nicht nachweisbar ist, oder? Wenn gar nicht klar ist, ob das Pferd sich überhaupt irgendwie bewegt hat, hilft 830 I 2 BGB darüber doch auch nicht hinweg.
Prozessual habe ich es auch über gewillkürte Prozessstandschaft gelöst, da der Beklagte selbst ja überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Und dann Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage hinsichtlich der Gegenforderung.
Eigentlich musste man 833 doch wie in dem Urteil daran scheitern lassen, dass ein gefährliches tierisches Verhalten des Pferdes des Beklagten doch gar nicht nachweisbar ist, oder? Wenn gar nicht klar ist, ob das Pferd sich überhaupt irgendwie bewegt hat, hilft 830 I 2 BGB darüber doch auch nicht hinweg.
Prozessual habe ich es auch über gewillkürte Prozessstandschaft gelöst, da der Beklagte selbst ja überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Und dann Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage hinsichtlich der Gegenforderung.
08.06.2020, 15:43
(08.06.2020, 15:39)Gast bw schrieb: Inhaltlich ging es zT wohl um diese Entscheidung: BGH Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17
Eigentlich musste man 833 doch wie in dem Urteil daran scheitern lassen, dass ein gefährliches tierisches Verhalten des Pferdes des Beklagten doch gar nicht nachweisbar ist, oder? Wenn gar nicht klar ist, ob das Pferd sich überhaupt irgendwie bewegt hat, hilft 830 I 2 BGB darüber doch auch nicht hinweg.
Prozessual habe ich es auch über gewillkürte Prozessstandschaft gelöst, da der Beklagte selbst ja überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Und dann Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage hinsichtlich der Gegenforderung.
Da das eine BGH Entscheidung ist, wird es auch sicherlich eine gut begründete anderen Meinung geben, etwa dass feststeht, dass die Verletzung von einem Hufeisen zugefügt wurde und nur 2 Pferde vorliegend Hufeisen hatten, die sich auch auf dem Paddock aufgehalten haben...
aber es ist wie immer alles argumentationssache
08.06.2020, 15:44
(08.06.2020, 15:39)Gast bw schrieb: Inhaltlich ging es zT wohl um diese Entscheidung: BGH Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17
Eigentlich musste man 833 doch wie in dem Urteil daran scheitern lassen, dass ein gefährliches tierisches Verhalten des Pferdes des Beklagten doch gar nicht nachweisbar ist, oder? Wenn gar nicht klar ist, ob das Pferd sich überhaupt irgendwie bewegt hat, hilft 830 I 2 BGB darüber doch auch nicht hinweg.
Prozessual habe ich es auch über gewillkürte Prozessstandschaft gelöst, da der Beklagte selbst ja überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Und dann Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage hinsichtlich der Gegenforderung.
Für die Anwendung dieser Vorschrift sei Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.
Standen in unserem Fall nicht sowohl die beiden Hufeisenpferde als auch das verletzte Pferd beisammen als es zu diesen Unruhen kam?
08.06.2020, 15:44
(08.06.2020, 15:37)Gast NRW schrieb: Ich habe eine ganz andere Frage zur Widerklage: Ist diese überhaupt ein Verteidigungsmittel? Der ursprüngliche Beklagte wollte doch die eigenen Ansprüche nur als Verteidigung geltend machen. Und daher habe ich die WK abgelehnt (kein Verteidigungsmittel, sondern eigener Angriff)...
Ich habe dann nur eine Hilfsaufrechnung vorgenommen.
Widerklage ist kein Verteidigungsmittel, es ist selbst ein Angriff und kann nicht präkludieren, siehe Flucht in die Präklusion.
Hat außerdem noch jeamnd nicht gewillkürte Prozessstandschaft, sondern einfach nur 80 ZPO Prozessvollmacht ausreichen lassen?
08.06.2020, 15:47
(08.06.2020, 15:44)Gast schrieb:(08.06.2020, 15:39)Gast bw schrieb: Inhaltlich ging es zT wohl um diese Entscheidung: BGH Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17
Eigentlich musste man 833 doch wie in dem Urteil daran scheitern lassen, dass ein gefährliches tierisches Verhalten des Pferdes des Beklagten doch gar nicht nachweisbar ist, oder? Wenn gar nicht klar ist, ob das Pferd sich überhaupt irgendwie bewegt hat, hilft 830 I 2 BGB darüber doch auch nicht hinweg.
Prozessual habe ich es auch über gewillkürte Prozessstandschaft gelöst, da der Beklagte selbst ja überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Und dann Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage hinsichtlich der Gegenforderung.
Für die Anwendung dieser Vorschrift sei Voraussetzung, dass sich in dem Verhalten aller als Schadensverursacher infrage kommenden Tiere eine spezifische Tiergefahr gezeigt hat und dass diese spezifische Tiergefahr im Hinblick auf den eingetretenen Schaden kausalitätsgeeignet war.
Standen in unserem Fall nicht sowohl die beiden Hufeisenpferde als auch das verletzte Pferd beisammen als es zu diesen Unruhen kam?
Nein zu dem Beisammen gab es keinen Anhalt. Habe extra noch mal gelesen
08.06.2020, 15:48
(08.06.2020, 15:34)Gast schrieb:Genau dasselbe Interesse wie der Beklagte: Rechtssicherheit, dass die Beklagte keine weiteren Forderungen mehr aus dem Schadensereignis geltend macht, derer sie sich berühmt. Für entsprechende Ansprüche wäre sie letztlich ja wieder einstandspflichtig, 100 VVG.Wie gesagt, ich empfand die Formulierung der Klägerin im Sachverhalt ziemlich seltsam und hatte da meine Schwierigkeiten das als Aufrechnung auszulegen. Sie wollte ja nichts verrechnen und die Erklärung folgte zeitlich nach der Klage und war mE als etwas „Zusätzliches„ formuliert: a la „mir steht ja noch was zu“. Und das ist an sich der klassische Fall für eine negative Festellungswiderklage (zusätzlich zu den ganzen weiteren Anträgen - das VU hat damit doch nichts zu tun). Ich verstehe das ehrlich gesagt auch nicht mit dem Parteibeitritt: der B hat ja explizit erklärt, ihm sei das alles unangenehm und er wolle da rausgehalten werden. Es kommt meines Erachtens daher nur ein gewillkürter Parteiwechseln auf Beklagtenseite oder eine gewillkürte Prozessstandschaft(wobei ich bei letzterer -wie du offensichtlich auch - Bauchschmerzen hatte) in Betracht.(08.06.2020, 15:29)Gast schrieb:(08.06.2020, 15:16)Gast schrieb: Nie im Leben war das eine Widerklage...
Begründung?
Weil die Widerklage eines Dritten, auch des Nebenintervenienten nicht zulässig ist und deshalb als eigene Klage auszulegen ist. Das bringt dem Versicherer aber dann überhaupt nichts. Denn dadurch bekommt er das VU nicht aus der Welt. Darüber hinaus würde ich doch mal behaupten, dass für eine gewillkürte Prozessstandschaft das dafür notwendige Interesse fehlt. Welches Interesse soll denn ein Verischerer haben, dass er irgendwelche Ansprüche seines Versicherungsnehmers aus einem Verwahrungsvertrag, welche mit dem Versicherungsverhältnis in überhaupt keinen Zusammenhang stehen, geltend machen kann?
08.06.2020, 15:48
Völlig egal Leute, alles vertretbar
08.06.2020, 15:48
(08.06.2020, 15:39)Gast bw schrieb: Inhaltlich ging es zT wohl um diese Entscheidung: BGH Urteil vom 24.04.2018 – VI ZR 25/17
Eigentlich musste man 833 doch wie in dem Urteil daran scheitern lassen, dass ein gefährliches tierisches Verhalten des Pferdes des Beklagten doch gar nicht nachweisbar ist, oder? Wenn gar nicht klar ist, ob das Pferd sich überhaupt irgendwie bewegt hat, hilft 830 I 2 BGB darüber doch auch nicht hinweg.
Prozessual habe ich es auch über gewillkürte Prozessstandschaft gelöst, da der Beklagte selbst ja überhaupt nichts mehr mit der Sache zu tun haben wollte. Und dann Kombination von Hilfsaufrechnung und Hilfswiderklage hinsichtlich der Gegenforderung.
Habe es ganz genauso wie du
08.06.2020, 15:50
Wenn ich eine Klage in gewillkürte Prozessstandschaft erheben kann dann wohl auch eine Widerklage ....
08.06.2020, 15:51