05.06.2020, 17:15
(05.06.2020, 16:50)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:44)Nds 5 schrieb:(05.06.2020, 15:09)Nds2020 schrieb: Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
Dito, Abweisung gegen b1 und b2 dann umfangreich nach §§823 I, II ivm StVO Normen gepruft.
Schwerpunkt auf Ersatz der jeweiligen schadenspositionen und dem mitverursachungsbeitrag gem. 7 stvg und 254 II bgb.
Ergebnis: alles zugesprochen, bis auf Reparaturkosten nur 2000 Euro.
Schmerzensgeld mmn auch ziemlich hoch.
K hat nicht gebremst, was ihr möglich gewesen wäre, Zeugen Aussage von G
Deswegen 1/3 mitverschulden.
Aa denke ich ist mit einer entsprechenden Begründung vertretbar
Ja, ich habe als Ergebnis kein Mitverschulden bei der K angenommen. Habe gesagt, dass sie darauf vertrauen konnte, dass B sich verkehrstreu verhält und vor der Kreuzung anhält. Ob das so vertretbar ist, bezweifle ich jetzt ein wenig.
Ich bin aber bei der Kostenentscheidung mit der Baumbach´schen Formel gar nicht klar genommen. In der Eile habe ich nur noch Blödsinn geschrieben. Vorläufige Vollstreckbarkeit wahrscheinlich dann auch falsch -.-
Ich hab die Klage komplett abgewiesen - auch um keine Kostenentscheidung mit der Baumbach'schen Formel machen zu müssen ::D
Bin aber bei der Formulierung der Beweisfragen ziemlich in's Schwimmen gekommen
05.06.2020, 17:19
(05.06.2020, 17:15)Gast schrieb:(05.06.2020, 17:03)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:57)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 16:29)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:27)Gast bw1 schrieb: Es war doch ein Privatkauf und kein Verbrauchsgüterkauf..mist echt? ok ja dann hast du bzgl. der Kupplung recht.
Hm ok dann hätte ich es bzgl. der Kupplung auch abgelehnt dann kann sie ja keine rechte geltend machen wegen selbstvornahme oder?
Kupplung konnte Sie bei mir schon nicht beweisen, dass ein Mangel bei Gefahrübergang vorlag, da die Beweisaufnahme nicht ergiebig war.
Reifen habe ich (neben der Selbstvornahme) auch noch an 442 I, 444 scheitern lassen... Und das drohende Fahrverbot war ja sowieso Quatsch in meinen Augen, jedenfalls kein Mangel isV 434 BGB.
Am meisten den Kopf zerbrochen habe ich mir an dem Servo, weil ne Beschaffenheitsvereinbarung vorlag. Habs aber an 323 V 2 scheitern lassen, obwohl eine Beschafftenheitsvereinbarung ja die Erheblichkeit indiziert....
Aber wie gesagt, ich bin mir auch alles andere als sicher
Bei mir war die Kupplung witzigerweise nicht mal entscheidungserheblich, weil ich den Mangel bei der Beschaffenheitsvereinbarung angenommen habe.
Kosten für Kupplung und Reifen hat sie dann nach § 347 II (Kupplung) und § 437 Nr. 3, 284 (Reifen) ersetzt bekommen. Aber ich fand schon beim Schreiben, dass es irgnedwie Käse ist.
Warum bist du bzgl. den Reifen nicht auch über 347 II?
Habe völlig überlesen, dass sie die Winterreifen gekauft hat weil sie alten abgefahren waren. Hab das relativ schnell im Kopf als nicht notwendig abgehakt und bin daher über 284 gegangen. :rolleyes:
05.06.2020, 17:19
(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb:(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb: habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Im SV gabs doch keine Angaben darüber ob er Unternehmer war oder doch?

05.06.2020, 17:48
(05.06.2020, 17:19)Gast BW schrieb:(05.06.2020, 16:26)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:14)GastBW schrieb:(05.06.2020, 16:10)Gast BW schrieb:Ich denke, der Rückteitt ging durch sodass ma auf jeden Fall den Nutzungsersatz ausrechnen musste. Denn dazu waren Angaben im SV einfach zu präzise und "rund": 150k Restlaufzeit, 5.000 Kaufpreis = 0,033 €/km und das mal den gefahrenen 3.000 ergibt genau 100 €, was ein Zufall...(05.06.2020, 15:58)Gast schrieb: Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat
Meinst du die RAG? Da muss sie nichts weiter vortragen. Die ergeben sich aus einer rechtmäßigen Rechtsverfolgung. Aber ich habe alles abgewiesen.
Antrag 1) kein Sachmangel, da ich die Aussage der Kl so ausgelegt habe, dass es ihr grundsätzlich darum ging kein billiges Ersatzteil zu bekommen und der SV gesagt hat, dass es im Prinzip ein "Originalteil" ist.
Daher kein Rücktritt. Anfechtung auch nicht wegen Sperrwirkung, außer 123 BGB der aber nicht greift. 313 auch nicht
2.) Kupplung (-) da der SV nichts zu dem GÜ sagen konnte. Daher konnte Kl Mangel nicht beweisen
Reifen (-) da normaler Verschleiß und sonst nichts vorgetragen
Zinsansprüche daher auch alle nicht gegeben
3.) RAG (-) da keine berechtigte Rechtsverfolgung
.mMn konnte der Rücktritt nicht durchgehen, da man sonst den Wertersatz ermitteln müsste und da gab es finde ich zu wenig rechnerische Angaben
Hilfsgutachten:
Sonstige VS des Rücktritts
Freistellung
Höhe der RAG da zu hoch angesetzt, da von falschem Streitwert ausgehend (zu niedrig, habe glaub 6252 oder so) und dennoch höher als bei hlherem Gegenstandswert
Wertersatz angesprochen
Zinsanspruch
Hilfsweise AR die mamgels Bedingungseintritt nicht zum Zuge kam
ich denke auch dass man da hin musst eund ein mangel lag auf jeden fall vor. und die Vermutung galt doch nach 477 daher hatte der Beklagte die Beweislast und nicht die Klägerin.
aber ich wusste nicht wie man den Nutzungsersatz berechnet ::(einst du wirklich dass das gefordert war?
Im SV gabs doch keine Angaben darüber ob er Unternehmer war oder doch?
Die Klägerin hat nichtmal vorgetragen, dass er Unternehmer war, deshalb kein 477
War klar darauf angelegt, dass man eine beweiswürigung durchführt bei der Frage, ob Kupplung schon bei Übergabe defekt
05.06.2020, 17:53
(05.06.2020, 16:50)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:44)Nds 5 schrieb:(05.06.2020, 15:09)Nds2020 schrieb: Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
Dito, Abweisung gegen b1 und b2 dann umfangreich nach §§823 I, II ivm StVO Normen gepruft.
Schwerpunkt auf Ersatz der jeweiligen schadenspositionen und dem mitverursachungsbeitrag gem. 7 stvg und 254 II bgb.
Ergebnis: alles zugesprochen, bis auf Reparaturkosten nur 2000 Euro.
Schmerzensgeld mmn auch ziemlich hoch.
K hat nicht gebremst, was ihr möglich gewesen wäre, Zeugen Aussage von G
Deswegen 1/3 mitverschulden.
Aa denke ich ist mit einer entsprechenden Begründung vertretbar
Ja, ich habe als Ergebnis kein Mitverschulden bei der K angenommen. Habe gesagt, dass sie darauf vertrauen konnte, dass B sich verkehrstreu verhält und vor der Kreuzung anhält. Ob das so vertretbar ist, bezweifle ich jetzt ein wenig.
Ich bin aber bei der Kostenentscheidung mit der Baumbach´schen Formel gar nicht klar genommen. In der Eile habe ich nur noch Blödsinn geschrieben. Vorläufige Vollstreckbarkeit wahrscheinlich dann auch falsch -.-
Zumindest ihre Betriebsgefahr muesste sie sich doch zurechnen lassen, außer du bist von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Dann natürlich keine Anrechnung.
05.06.2020, 18:09
(05.06.2020, 17:53)Ndsgast schrieb:(05.06.2020, 16:50)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:44)Nds 5 schrieb:(05.06.2020, 15:09)Nds2020 schrieb: Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
Dito, Abweisung gegen b1 und b2 dann umfangreich nach §§823 I, II ivm StVO Normen gepruft.
Schwerpunkt auf Ersatz der jeweiligen schadenspositionen und dem mitverursachungsbeitrag gem. 7 stvg und 254 II bgb.
Ergebnis: alles zugesprochen, bis auf Reparaturkosten nur 2000 Euro.
Schmerzensgeld mmn auch ziemlich hoch.
K hat nicht gebremst, was ihr möglich gewesen wäre, Zeugen Aussage von G
Deswegen 1/3 mitverschulden.
Aa denke ich ist mit einer entsprechenden Begründung vertretbar
Ja, ich habe als Ergebnis kein Mitverschulden bei der K angenommen. Habe gesagt, dass sie darauf vertrauen konnte, dass B sich verkehrstreu verhält und vor der Kreuzung anhält. Ob das so vertretbar ist, bezweifle ich jetzt ein wenig.
Ich bin aber bei der Kostenentscheidung mit der Baumbach´schen Formel gar nicht klar genommen. In der Eile habe ich nur noch Blödsinn geschrieben. Vorläufige Vollstreckbarkeit wahrscheinlich dann auch falsch -.-
Zumindest ihre Betriebsgefahr muesste sie sich doch zurechnen lassen, außer du bist von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Dann natürlich keine Anrechnung.
Selbst dann noch Abwägung der verursachungsbeitrage, gabs ne fundstelle zu Im palandt
05.06.2020, 20:12
Tipps was Montag drankommt ? :D
Erb- und Sachenrecht war ja noch nicht dran.
Wie stehts um ne reine Zwangsvollstreckung? Ist das in BW gesetzt?
Erb- und Sachenrecht war ja noch nicht dran.
Wie stehts um ne reine Zwangsvollstreckung? Ist das in BW gesetzt?
05.06.2020, 20:17
05.06.2020, 20:24
(05.06.2020, 17:53)Ndsgast schrieb:(05.06.2020, 16:50)Gast schrieb:(05.06.2020, 16:44)Nds 5 schrieb:(05.06.2020, 15:09)Nds2020 schrieb: Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
Dito, Abweisung gegen b1 und b2 dann umfangreich nach §§823 I, II ivm StVO Normen gepruft.
Schwerpunkt auf Ersatz der jeweiligen schadenspositionen und dem mitverursachungsbeitrag gem. 7 stvg und 254 II bgb.
Ergebnis: alles zugesprochen, bis auf Reparaturkosten nur 2000 Euro.
Schmerzensgeld mmn auch ziemlich hoch.
K hat nicht gebremst, was ihr möglich gewesen wäre, Zeugen Aussage von G
Deswegen 1/3 mitverschulden.
Aa denke ich ist mit einer entsprechenden Begründung vertretbar
Ja, ich habe als Ergebnis kein Mitverschulden bei der K angenommen. Habe gesagt, dass sie darauf vertrauen konnte, dass B sich verkehrstreu verhält und vor der Kreuzung anhält. Ob das so vertretbar ist, bezweifle ich jetzt ein wenig.
Ich bin aber bei der Kostenentscheidung mit der Baumbach´schen Formel gar nicht klar genommen. In der Eile habe ich nur noch Blödsinn geschrieben. Vorläufige Vollstreckbarkeit wahrscheinlich dann auch falsch -.-
Zumindest ihre Betriebsgefahr muesste sie sich doch zurechnen lassen, außer du bist von grober Fahrlässigkeit ausgegangen. Dann natürlich keine Anrechnung.
Ja ich war am Ende so verwirrt und stand unter Zeitdruck. Dann hab ich einfach geschrieben dass die Klägerin grün hatte und auf die Verkehrstreue anderer Teilnehmer vertrauen kann. Im Nachhinein super blöd :(
05.06.2020, 20:27