10.03.2016, 21:13
Ja genau. Danach endet die Frist am 27.um 0 Uhr.
Der Einspruch am 28. war zu spät
Der Einspruch am 28. war zu spät
10.03.2016, 21:14
(10.03.2016, 21:08)Gast schrieb: Der Richter Jäger hatte Urteil vom 11.04.2011 nicht unterschrieben -? Trotz Verstoß gegen 315 Abs 1 ZPO ist Urteil rechtskräftig. Somit vollstreckungsfähiger Titel und RSB im Rahmen der Zulässigkeit von 767 +
Zustellung VU an Prozessbevollmächtigte der Beklagten war am 13. Und Eingang des Einspruchs bei Gericht war 28. Hab fristgemäßen Einspruch bejaht, da der Tag, in den das fristauslösende Ereignis der Zustellung des VU's fällt, bei der Berechnung der Frist des 339 ZPO gem. 222 ZPO i.V.m. 187 Abs. BGB nicht mitgerechnet wird.
Das Urteil vom 11.04.2011 war meiner Erinnerung nach auch nicht vollständig abgedruckt. Habe ich aber jetzt auch nicht so genau drauf geachtet.
Die Zustellung des VUs erfolgte am 13.01.2016. Fristbeginn war daher gemäß §§ 222 I ZPO, 187 I BGB der 14.01.2016. Geendet hat die Frist aber gemäß §§ 222 I ZPO, 188 II BGB mit Ablauf des 27.01.2016, denn der letzte Tag der Frist entspricht demjenigen, der nach seiner Benennung dem Tag entspricht, in den das Ereignis gefallen ist. Meines Erachtens war die Einspruchsfrist daher am 28.01.2016 verstrichen.
10.03.2016, 21:20
Wie habt ihr tenoriert?
10.03.2016, 21:25
"Das Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11.01.2016, 11 O ...., wird aufrechterhalten."
In dem VU waren ja schon beide Anträge beschieden und die Kosten- sowie die Vollstreckbarkeitsentscheidung waren erlassen.
In dem VU waren ja schon beide Anträge beschieden und die Kosten- sowie die Vollstreckbarkeitsentscheidung waren erlassen.
10.03.2016, 21:29
Justizsekretär/in hatte rechts unterschrieben - Jäger Links nicht. Wusste erst nicht...bewusst oder ohne Relevanz. Dachte dann aber...hey über den sonstigen abgedruckten Namen sind ja überall Unterschriften ...
10.03.2016, 21:30
Ahh bei mir war antrag zu 2. (-) und ich habe dann teilweise das vu aufgehoben und klage abgewiesen...ich dachte es muss so sein weil nur aufrechterhalten zu einfach ist
10.03.2016, 21:32
(10.03.2016, 21:29)Gast schrieb: Justizsekretär/in hatte rechts unterschrieben - Jäger Links nicht. Wusste erst nicht...bewusst oder ohne Relevanz. Dachte dann aber...hey über den sonstigen abgedruckten Namen sind ja überall Unterschriften ...
Das war ja auch nur eine Ausfertigung und nicht das Original aus den Akten. Nur das ist unterschrieben. Die Ausfertigungen enthalten den Namen des Richters nur in gedruckter Form sowie den Beglaubigungsvermerk der Geschäftsstellenbeamtin.
10.03.2016, 21:33
10.03.2016, 21:36
Beklagte hatte keine Ausfertigung und es droht kein missbrauch des schuldtitels daher kein 371 bgb analog
10.03.2016, 21:39
Ich bin zu blöd, weiterzulesen! Nach Lesen von 187 sollte man 188 Abs. 2 sehen:D
Naja hatte vorher viel Zeit bei der Lösungsskizze zu den Anträgen 1. und 2. gelassen. Nach fast 2 Stunden wollte ich endlich schreiben...da kam mir so ne schnelle Lösung zum Einspruch wohl zu recht:D:D Ab morgen heisst es Lesen und hüpfen !
Naja hatte vorher viel Zeit bei der Lösungsskizze zu den Anträgen 1. und 2. gelassen. Nach fast 2 Stunden wollte ich endlich schreiben...da kam mir so ne schnelle Lösung zum Einspruch wohl zu recht:D:D Ab morgen heisst es Lesen und hüpfen !