05.06.2020, 14:52
(05.06.2020, 14:47)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:47)Hh Ph schrieb: Wieso war denn der Antrag zu 1) voll begründet? Ein pfändungsverbot bestand doch nur für die Rente iHv 3000 €? Dem SE 5.000 stand kein pfändungsverbot entgegen und daher konnte die Forderung überwiesen werden?
Stimmt. Scheiße
Aber darauf kam es nach meiner Lösung nicht an. Die Klage der Klägerin war voll begründet, weil sie an die Gläubigerin zahlen durfte, da der PfÜB mangelhaft, aber nicht nichtig war.
05.06.2020, 14:54
(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
05.06.2020, 14:55
05.06.2020, 15:04
(05.06.2020, 14:52)PhiliGast schrieb:(05.06.2020, 14:47)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:47)Hh Ph schrieb: Wieso war denn der Antrag zu 1) voll begründet? Ein pfändungsverbot bestand doch nur für die Rente iHv 3000 €? Dem SE 5.000 stand kein pfändungsverbot entgegen und daher konnte die Forderung überwiesen werden?
Stimmt. Scheiße
Aber darauf kam es nach meiner Lösung nicht an. Die Klage der Klägerin war voll begründet, weil sie an die Gläubigerin zahlen durfte, da der PfÜB mangelhaft, aber nicht nichtig war.
Ja das stimmt auch wieder. das hatte ich auch überlegt. Aber dann hätte man ja die ganze Argumentation nicht unterbringen können? Das war alles großer Mist, Leute!!
05.06.2020, 15:09
Zu der Relationsklausur in Niedersachsen: ich habe die Klage gegen B1 abgewiesen, weil keine Pflichtversicherung. Bin bei den Verursachungsbeiträgen soo durcheinander gekommen und die Kostenentscheidung nachher war auch nichts. Wie ist es bei euch?
05.06.2020, 15:23
05.06.2020, 15:50
Kurze Zusammenfassung meiner Lösung der Z 2 und Z 3 Klausuren. Hab mich nur aufs wesentliche beschränkt
Zu Z 2:
1) Klage voll abweisen. Mandantin hat kein Besitz an der Marienikone, Beklagter zu 2) räumt den Besitz ein. Verteidigungsanzeige, Klageerwiderung
2) Klage gegen Beklagten zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg. Beklagter zu 2) hat Eigentum gutgläubig erworben, kein Abhandenkommen. 1006 BGB spricht ebenfalls für Beklagten zu 2)
3) Ansprüche des Klägers gegen Mandantin aus 989, 990, 823 I, 816 möglich, keine Sperrwirkung. Mandantin war ab einem gewissen Zeitpunkt bösgläubig
4) Anspruch des Beklagten gegen Mandantin aus 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 440, 441 iVm 346 ff auf Rückzahlung
Zu Z 3:
1. 767 I, Klage erfolgreich, Einwendung nach §§ 362, 406 ff. BGB gegen Anspruch der Beklagten, F hatte Einziehungsrecht nach § 836 ZPO; Forderung wirksam gepfändet, da zwar rechtswidrig (Pfändungsverbot 850b ZPO bzgl Erwerbsrente) aber nicht nichtig, Zustellung wirksam nach 829 III, 835 III ZPO (Ersatzustellung §§ 177 ff. ZPO)
2. 767 iVm 785 ZPO erfolgreich, Beschränkung der Haftung nach 1975 BGB, zwar nicht im UWE vorbehalten, 780 ZPO aber nicht passend, da UWE zwar Titel aber kein Urteil (viel bla bla)
3. 371 BGB analog
Würde mich über feedback aus NRW freuen. Bin total verunsichert. Fand die Klausuren bisher echt nicht sehr prickelnd und kann überhaupt nicht einschätzen wie ich abgeschnitten habe.
Zu Z 2:
1) Klage voll abweisen. Mandantin hat kein Besitz an der Marienikone, Beklagter zu 2) räumt den Besitz ein. Verteidigungsanzeige, Klageerwiderung
2) Klage gegen Beklagten zu 2) hat keine Aussicht auf Erfolg. Beklagter zu 2) hat Eigentum gutgläubig erworben, kein Abhandenkommen. 1006 BGB spricht ebenfalls für Beklagten zu 2)
3) Ansprüche des Klägers gegen Mandantin aus 989, 990, 823 I, 816 möglich, keine Sperrwirkung. Mandantin war ab einem gewissen Zeitpunkt bösgläubig
4) Anspruch des Beklagten gegen Mandantin aus 433, 434, 437 Nr. 2, 323, 326 V, 440, 441 iVm 346 ff auf Rückzahlung
Zu Z 3:
1. 767 I, Klage erfolgreich, Einwendung nach §§ 362, 406 ff. BGB gegen Anspruch der Beklagten, F hatte Einziehungsrecht nach § 836 ZPO; Forderung wirksam gepfändet, da zwar rechtswidrig (Pfändungsverbot 850b ZPO bzgl Erwerbsrente) aber nicht nichtig, Zustellung wirksam nach 829 III, 835 III ZPO (Ersatzustellung §§ 177 ff. ZPO)
2. 767 iVm 785 ZPO erfolgreich, Beschränkung der Haftung nach 1975 BGB, zwar nicht im UWE vorbehalten, 780 ZPO aber nicht passend, da UWE zwar Titel aber kein Urteil (viel bla bla)
3. 371 BGB analog
Würde mich über feedback aus NRW freuen. Bin total verunsichert. Fand die Klausuren bisher echt nicht sehr prickelnd und kann überhaupt nicht einschätzen wie ich abgeschnitten habe.
05.06.2020, 15:53
05.06.2020, 15:54
(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
05.06.2020, 15:58
(05.06.2020, 15:54)GastBaWu schrieb:(05.06.2020, 14:54)Gast schrieb:(05.06.2020, 14:46)Xyz schrieb: BW - wie habt ihr die örtliche Gerichtszuständigkeit gelöst? Ich komm mir grade echt dumm vor :(
Bei Rückabwicklung nach Rücktritt ist gemeinsamer Erfüllungsort nach 29 ZPO der Belegenheitsort. Nach dem Vortrag der Klägerin konnte man davon ausgehen, dass der PKW noch bei ihr steht.
habe ich auch so. Aber ganz ehrlich: hätte ich normal so nicht durchgehen lassen, wollte nur in jedem Fall eine unzulässige Klage verhindern ...
Warum nicht? habe auch 29 ZPO
Wie habt ihr es denn gelöst bzgl dem Gebührenschaden? ich dachte dass die Klägerin ihrer Darlegungslast schon nicht nachkam weil sie trotz bestreitens gar nichts mehr dazu gesagt hat