10.03.2016, 19:41
Was lief heute?
10.03.2016, 19:59
Meine Lösung von heute:
Antrag zu 1 (+)
- Einspruch nicht unzulässig, insb. Wiedereinsetzung (+)
- Zulässigkeit (+), Statth. Klageart 767 ZPO, Zust, 767 I, 802 ZPO, RSB (+)
- Begründetheit (+), Passivlegitimation (+), da VSS von 727 ZPO (+), Materielle Einwendung ggn titulierten AS (+), da aufschiebende Bedingung für Erlass eingetreten, 397, 158 BGB, Verzug im März 2012 (-), wegen 276 IV BGB, Verzug im Oktober 2013 (-), da Stundung mit Prokurist (+), wirkt ggü GmbH gem. 49, 50 HGB, ggü Beklagter, wegen 407 I, 2. Fall BGB, Zahlung wirkt ggü Beklagter, wegen 407 I, 1. Fall BGB, Mangel der Schriftform führt nicht zu Unwirksamkeit nach 125 S. 2 BGB, nach Auslegung (133, 157 BGB), da lediglich Beweisfunktion gewollt, 125 S. 1, 506, 492 (-), da kein Verbrauchervertrag.
Antrag zu 2 (-)
371 BGB analog (-), da Beklagte nicht im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung
Gruß aus ffm
Antrag zu 1 (+)
- Einspruch nicht unzulässig, insb. Wiedereinsetzung (+)
- Zulässigkeit (+), Statth. Klageart 767 ZPO, Zust, 767 I, 802 ZPO, RSB (+)
- Begründetheit (+), Passivlegitimation (+), da VSS von 727 ZPO (+), Materielle Einwendung ggn titulierten AS (+), da aufschiebende Bedingung für Erlass eingetreten, 397, 158 BGB, Verzug im März 2012 (-), wegen 276 IV BGB, Verzug im Oktober 2013 (-), da Stundung mit Prokurist (+), wirkt ggü GmbH gem. 49, 50 HGB, ggü Beklagter, wegen 407 I, 2. Fall BGB, Zahlung wirkt ggü Beklagter, wegen 407 I, 1. Fall BGB, Mangel der Schriftform führt nicht zu Unwirksamkeit nach 125 S. 2 BGB, nach Auslegung (133, 157 BGB), da lediglich Beweisfunktion gewollt, 125 S. 1, 506, 492 (-), da kein Verbrauchervertrag.
Antrag zu 2 (-)
371 BGB analog (-), da Beklagte nicht im Besitz einer vollstreckbaren Ausfertigung
Gruß aus ffm
10.03.2016, 20:05
Eine Frage die mir auf den Nägeln brennt,da ja eine Falle vorliegen kann:
Wurde an den Beklagten selbst oder an den Prozessbevollmächtigten zugestellt?? Sonst wäre ja Wiedereinsetzung entbehrlich, denn das Urteil wäre nicht richtig zugestellt und daher fängt die Frist nicht an.
Wurde an den Beklagten selbst oder an den Prozessbevollmächtigten zugestellt?? Sonst wäre ja Wiedereinsetzung entbehrlich, denn das Urteil wäre nicht richtig zugestellt und daher fängt die Frist nicht an.
10.03.2016, 20:08
An den Beklagtenvertreter wurde zugestellt.
10.03.2016, 20:11
Was ich nicht einordnen konnte, war der Hinweis, dass der Beklagtenverter bei der Geschäftsstelle Einblick in die Akte genommen hat. Was sollte das?
10.03.2016, 20:14
Gut danke. Dann habe ich ja Glück gehabt. Denn sonst wäre a) die Löschung falsch und b) hätte man viel Zeit vergeudet. Mit Tatbestand war es ja doch etwas knapp. Ist auch immer Mist, so viel in die kleinen grauen Gästen zu schreiben.
Keine vollstreckbare Ausfertigung würde ich aber verneinen. Besitz hat er ja schon, und er kann mit der öffentlich beglaubigten Urkunde den Titel jederzeit umschreiben lassen. Allerdings hatte ich es aus Zeitgründen leider nicht mehr angesprochen.
Keine vollstreckbare Ausfertigung würde ich aber verneinen. Besitz hat er ja schon, und er kann mit der öffentlich beglaubigten Urkunde den Titel jederzeit umschreiben lassen. Allerdings hatte ich es aus Zeitgründen leider nicht mehr angesprochen.
10.03.2016, 20:16
Ja. Das wäre ja die Falle: An Beklagten zugestellt und Akteneinsicht durch den Anwalt reicht gerade nicht. Wenn es eben so ist.
Wenn an Vertreter zugestellt wurde, ist es eben ein Mittel, um Rederendare zu verunsichern.
Wenn an Vertreter zugestellt wurde, ist es eben ein Mittel, um Rederendare zu verunsichern.
10.03.2016, 20:23
Ist noch jemandem aufgefallen, dass das VU keine Rechtsmittelbelehrung hatte, also 233.S 2 ZPO?
10.03.2016, 20:26
Ich meine, der Hinweis auf die Akteneinsicht war für die Frage der Verwertbarkeit der Zeugenaussage eingestreut. Diese ist gemäß § 367 I ZPO am 11.01.2016 in Abwesenheit der säumigen Partei durchgeführt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat am 19.01.2016 Akteneinsicht genommen. Dennoch hat er in seiner Einspruchs-/Wiedereinsetzungsschrift vom 28.01.2016 keinen Antrag auf Vervollständigung der Beweisaufnahme nach § 367 II ZPO gestellt. Als er dann am 18.02.2016 in der letzten mündlichen Verhandlung die fehlende Gewährung rechtlichen Gehörs gerügt hat, hätte man das meines Erachtens auch als Antrag im Sinne des § 367 II ZPO auffassen können. Dieser wäre jedoch im Sinne des § 367 II ZPO präkludiert, da die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass sie ohne Verschulden an der Teilnahme an dem früheren Termin gehindert war und die Durchführung einer weiteren Vernehmung das Verfahren verzögert hätte.
10.03.2016, 20:27
Ja hab ich auch so!