03.06.2020, 15:40
Habe ich auch so verstanden. :)
03.06.2020, 15:43
03.06.2020, 15:45
(03.06.2020, 15:36)Gast_SN schrieb:(03.06.2020, 15:27)Gast schrieb:(03.06.2020, 14:50)Gast_SN schrieb:(03.06.2020, 14:38)GastSN schrieb:(03.06.2020, 14:28)Gast_SN schrieb: In Sachsen lief Erbrecht als Anwaltsklausur. 6 mehr oder weniger zusammenhängende Fragen. Trotz nur 10 Seiten SV völlig überladen. Nur ein Gutachten und einmal Anträge zu fertigen. Strukur=0. War nicht so berauschend. Was lief bei euch?
Ich hatte auch extreme Zeitprobleme, bin leider überhaupt nicht fertig geworden. Leider auch alles sehr unstrukturiert geworden.
Zu welchen Ergebnissen bist du denn grob gekommen?
- K war kein Erbe (da bin ich mit allerdings bei der Auslegung des Testaments nicht zu 100 % sicher, dieses 1/4 Haus hat mich sehr verwirrt)
- Feststellungsklage zulässig (habe gesagt sowohl positiv hinsichtlich ausschließlicher Erbenstellung der 3 Erben, als auch negativ hins. K)
- Berufung natürlich zulässig (die Frage habe ich schlicht nicht verstanden, da habe ich bestimmt was übersehen)
- Kein Herausgabeanspruch hins. des Wagens (da fiel mir eine geordnete Prüfung schwer, da es ja doch nur um das "Problem" ging, dass der Kfz-Brief nix über den Eigentümer aussagt)
- Darlehensrückzahlungsanspruch (+), da keine Schenkung und Verjährung sowieso erst ab Entstehen (=Kündigung), aber die hab ich dann falsch bestimmt, glaube ich (kP ob der Kündigungszeitpunkt oder dann 3 M später die Fälligkeit für den Beginn maßgeblich ist), keine Verwirkung
- Ansprüche des K: § 2303 (+ § 2314) und falls er nicht das Vermächtnis (dieses 1/4 Haus, keine Ahnung) aus dem Testment Teil 1 ablehnt (§ 2307), noch § 2174
Falls der "Clou" der Klausur war, zu erkennen, dass der Erbschein völlig egal war, wars gut. Ansonsten keinen Plan. Hab weit über 3 h für die Lösung gebraucht, entsprechend hingeschmiert ist die Reinschrift auch. Wie sah es bei dir aus?
- Erstmal habe ich versucht zu problematisieren, dass das LG in seinem Urteil angenommen hat, dass das Testament insgesamt unwirksam sei und der K daher Miterbe sei, dann ist aber schon der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht richtig angenommen worden, denn unter Miterben fehlt dann die für den AS aus § 242 erforderliche Sonderbeziehung? hab ich so im Palandt gefunden, da bin ich mir aber nicht mehr so sicher -> das könnte mit der Berufung gegen das Teilurteil angegriffen werden, aber Mandantin meinte ja, dass es sie kein Problem damit hat die Auskunft vorzulegen
- Das Testament war bei mir wirksam, da ich angenommen habe, dass das Testament auch ohne den computergeschriebenen Teil Bestand hat und Sinn ergibt und deshalb nicht insgesamt als unwirksam anzusehen ist -> FK +
- Bei dem Herausgabeanspruch des Pkw wusste ich auch nicht wie ich das insgesamt mit der Problematik Halter nicht gleich Fahrer und der Schenkung? unterbringen soll, auch da er das Auto ja nie in Besitz hatte
- Darlehensanspruch habe ich auch +, habe auch keine Verwirkung angenommen, wie das mit der Verjährung klappen sollte wusste ich leider auch nicht.. dann war die Zeit rum.. bin insgesamt sehr unzufrieden! Hoffentlich wird es morgen besser.
Achso ja, hins. der Wirksamkeit habe ich natürlich auch Ausführungen gemacht und bin zum selben Ergebnis gekommen. Mit der AGL hatte ich auch meine Probleme. Ich hab die Palandt-Stelle auch gefunden und dann thematisiert, dass die Situation aber mit § 2362 vergleichbar sei, weil ja nicht "unstreitige" Miterben über die Auseinandersetzung streiten, sondern vielmehr dem K der ganze Nachlass streitig vorenthalten wurde und die anderen drei einen Erbschein haben. Habs dann dahinstehen lassen, weil ich gar nicht wusste, was ich dazu schreiben soll, und einfach die Erbenstellung geprüft, da ja davon jeder Anspruch abhing.
Insgesamt alles super weird! Ich war auch ehrlich gesagt zu 100 % auf ein Urteil mit Schuld- oder Deliktsrecht eingestellt und musste mich erstmal vom Schrecken erholen.
Was mich noch sehr verwirrt hat: War er überhaupt Halter? Er war als solcher eingetragen, ja, aber nach allem was da im SV beschrieben war, war selbst das doch nach der Definition noch die Mutter. Aber darauf kam es irgendwie ja auch nicht an? Ich habe dann was dazu geschrieben, dass die Eintragung in den Brief als Indiz für die Eigentümerstellung gesehen wird und dass man, wenn es zu einer gerichtlichen Geltendmachung dieses Anspruchs käme, das Indiz dadurch entkräften könnte, dass die Mutter ja alles bezahlt und das Auto genutzt hat. Aber eigentlich ist das ja Murks. Ich wusste (mehr als einmal) wirklich nicht, was der Klausurersteller eigentlich wollte!
03.06.2020, 15:46
(03.06.2020, 15:36)Gast_SN schrieb:(03.06.2020, 15:27)Gast schrieb:(03.06.2020, 14:50)Gast_SN schrieb:(03.06.2020, 14:38)GastSN schrieb:(03.06.2020, 14:28)Gast_SN schrieb: In Sachsen lief Erbrecht als Anwaltsklausur. 6 mehr oder weniger zusammenhängende Fragen. Trotz nur 10 Seiten SV völlig überladen. Nur ein Gutachten und einmal Anträge zu fertigen. Strukur=0. War nicht so berauschend. Was lief bei euch?
Ich hatte auch extreme Zeitprobleme, bin leider überhaupt nicht fertig geworden. Leider auch alles sehr unstrukturiert geworden.
Zu welchen Ergebnissen bist du denn grob gekommen?
- K war kein Erbe (da bin ich mit allerdings bei der Auslegung des Testaments nicht zu 100 % sicher, dieses 1/4 Haus hat mich sehr verwirrt)
- Feststellungsklage zulässig (habe gesagt sowohl positiv hinsichtlich ausschließlicher Erbenstellung der 3 Erben, als auch negativ hins. K)
- Berufung natürlich zulässig (die Frage habe ich schlicht nicht verstanden, da habe ich bestimmt was übersehen)
- Kein Herausgabeanspruch hins. des Wagens (da fiel mir eine geordnete Prüfung schwer, da es ja doch nur um das "Problem" ging, dass der Kfz-Brief nix über den Eigentümer aussagt)
- Darlehensrückzahlungsanspruch (+), da keine Schenkung und Verjährung sowieso erst ab Entstehen (=Kündigung), aber die hab ich dann falsch bestimmt, glaube ich (kP ob der Kündigungszeitpunkt oder dann 3 M später die Fälligkeit für den Beginn maßgeblich ist), keine Verwirkung
- Ansprüche des K: § 2303 (+ § 2314) und falls er nicht das Vermächtnis (dieses 1/4 Haus, keine Ahnung) aus dem Testment Teil 1 ablehnt (§ 2307), noch § 2174
Falls der "Clou" der Klausur war, zu erkennen, dass der Erbschein völlig egal war, wars gut. Ansonsten keinen Plan. Hab weit über 3 h für die Lösung gebraucht, entsprechend hingeschmiert ist die Reinschrift auch. Wie sah es bei dir aus?
- Erstmal habe ich versucht zu problematisieren, dass das LG in seinem Urteil angenommen hat, dass das Testament insgesamt unwirksam sei und der K daher Miterbe sei, dann ist aber schon der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB nicht richtig angenommen worden, denn unter Miterben fehlt dann die für den AS aus § 242 erforderliche Sonderbeziehung? hab ich so im Palandt gefunden, da bin ich mir aber nicht mehr so sicher -> das könnte mit der Berufung gegen das Teilurteil angegriffen werden, aber Mandantin meinte ja, dass es sie kein Problem damit hat die Auskunft vorzulegen
- Das Testament war bei mir wirksam, da ich angenommen habe, dass das Testament auch ohne den computergeschriebenen Teil Bestand hat und Sinn ergibt und deshalb nicht insgesamt als unwirksam anzusehen ist -> FK +
- Bei dem Herausgabeanspruch des Pkw wusste ich auch nicht wie ich das insgesamt mit der Problematik Halter nicht gleich Fahrer und der Schenkung? unterbringen soll, auch da er das Auto ja nie in Besitz hatte
- Darlehensanspruch habe ich auch +, habe auch keine Verwirkung angenommen, wie das mit der Verjährung klappen sollte wusste ich leider auch nicht.. dann war die Zeit rum.. bin insgesamt sehr unzufrieden! Hoffentlich wird es morgen besser.
Achso ja, hins. der Wirksamkeit habe ich natürlich auch Ausführungen gemacht und bin zum selben Ergebnis gekommen. Mit der AGL hatte ich auch meine Probleme. Ich hab die Palandt-Stelle auch gefunden und dann thematisiert, dass die Situation aber mit § 2362 vergleichbar sei, weil ja nicht "unstreitige" Miterben über die Auseinandersetzung streiten, sondern vielmehr dem K der ganze Nachlass streitig vorenthalten wurde und die anderen drei einen Erbschein haben. Habs dann dahinstehen lassen, weil ich gar nicht wusste, was ich dazu schreiben soll, und einfach die Erbenstellung geprüft, da ja davon jeder Anspruch abhing.
Insgesamt alles super weird! Ich war auch ehrlich gesagt zu 100 % auf ein Urteil mit Schuld- oder Deliktsrecht eingestellt und musste mich erstmal vom Schrecken erholen.
Habe auch lange überlegt, ob man § 2362 benutzen könnte, aber da war deine Argumentation wahrscheinlich gar nicht so schlecht.
Ja, der Schrecken war wirklich groß. Habe auch mit einem Urteil gerechnet und so gar nicht mit Erbrecht direkt am ersten Tag..
03.06.2020, 17:51
Mal ne ganz kurze Frage zum Familienrecht, das ich mir gerade nochmal angeschaut habe. Will hier niemanden verrückt machen, aber wie zum Teufel wird in BaWü denn das Rubrum beim Beschluss richtig aufgebaut? Ich lese echt ständig verschiedene Varianten und lasse mich da immer super schnell verunsichern.
Links oben
Gericht
Abt. für Familiensachen
Az.
Mittig dann
Amtsgericht ..........
Im Namen des Volkes
Beschluss
Parteien
Entscheidungssatz
Tenor
ODER
Links oben:
Amtsgericht...
Abt. f. FS
Az.
Mittig nichts (oder ggf nur Im Namen des Volkes)
Parteien
und dann
ergeht durch das Amtsgericht....durch den Einzelrichter ... auf die mündliche Verhandlung vom
folgender
ENDBESCHLUSS
Tenor.
Was ist davon richtig? Ich find einfach nichts gescheites aus BaWü dazu.
Links oben
Gericht
Abt. für Familiensachen
Az.
Mittig dann
Amtsgericht ..........
Im Namen des Volkes
Beschluss
Parteien
Entscheidungssatz
Tenor
ODER
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Amtsgericht...
Abt. f. FS
Az.
Mittig nichts (oder ggf nur Im Namen des Volkes)
Parteien
und dann
ergeht durch das Amtsgericht....durch den Einzelrichter ... auf die mündliche Verhandlung vom
folgender
ENDBESCHLUSS
Tenor.
Was ist davon richtig? Ich find einfach nichts gescheites aus BaWü dazu.
03.06.2020, 18:06
(03.06.2020, 17:51)Gast schrieb: Mal ne ganz kurze Frage zum Familienrecht, das ich mir gerade nochmal angeschaut habe. Will hier niemanden verrückt machen, aber wie zum Teufel wird in BaWü denn das Rubrum beim Beschluss richtig aufgebaut? Ich lese echt ständig verschiedene Varianten und lasse mich da immer super schnell verunsichern.
Links oben
Gericht
Abt. für Familiensachen
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Mittig dann
Amtsgericht ..........
Im Namen des Volkes
Beschluss
Parteien
Entscheidungssatz
Tenor
ODER
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Amtsgericht...
Abt. f. FS
Az.
Mittig nichts (oder ggf nur Im Namen des Volkes)
Parteien
und dann
ergeht durch das Amtsgericht....durch den Einzelrichter ... auf die mündliche Verhandlung vom
folgender
ENDBESCHLUSS
Tenor.
Was ist davon richtig? Ich find einfach nichts gescheites aus BaWü dazu.
Also zu BaWü kann ich nichts sagen, aber ergeht der Beschluss wirklich "Im Namen des Volkes"? Eigentlich doch nicht, sondern nur Urteile. Ist das im FamFG anders?
03.06.2020, 18:17
(03.06.2020, 18:06)Gast schrieb:(03.06.2020, 17:51)Gast schrieb: Mal ne ganz kurze Frage zum Familienrecht, das ich mir gerade nochmal angeschaut habe. Will hier niemanden verrückt machen, aber wie zum Teufel wird in BaWü denn das Rubrum beim Beschluss richtig aufgebaut? Ich lese echt ständig verschiedene Varianten und lasse mich da immer super schnell verunsichern.
Links oben
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Az.
Mittig dann
Amtsgericht ..........
Im Namen des Volkes
Beschluss
Parteien
Entscheidungssatz
Tenor
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Abt. f. FS
Az.
Mittig nichts (oder ggf nur Im Namen des Volkes)
Parteien
und dann
ergeht durch das Amtsgericht....durch den Einzelrichter ... auf die mündliche Verhandlung vom
folgender
ENDBESCHLUSS
Tenor.
Was ist davon richtig? Ich find einfach nichts gescheites aus BaWü dazu.
Also zu BaWü kann ich nichts sagen, aber ergeht der Beschluss wirklich "Im Namen des Volkes"? Eigentlich doch nicht, sondern nur Urteile. Ist das im FamFG anders?
Das les ich auch ständig anders. Mal lese ich dass es wie beim Beschluss gängig gar nicht im Namen des Volkes ergeht, mal lese ich, dass es wie ein Urteil ist und nur Beschluss heißt und wieder andere sagen, dass Familienstreitsachen dann "im Namen des Volkes" ergehen.
Mich nervt diese Sucherei dermaßen.
03.06.2020, 18:22
(03.06.2020, 17:51)Gast schrieb: Mal ne ganz kurze Frage zum Familienrecht, das ich mir gerade nochmal angeschaut habe. Will hier niemanden verrückt machen, aber wie zum Teufel wird in BaWü denn das Rubrum beim Beschluss richtig aufgebaut? Ich lese echt ständig verschiedene Varianten und lasse mich da immer super schnell verunsichern.
Links oben
Gericht
Abt. für Familiensachen
Az.
Mittig dann
Amtsgericht ..........
Im Namen des Volkes
Beschluss
Parteien
Entscheidungssatz
Tenor
ODER
Links oben:
Amtsgericht...
Abt. f. FS
Az.
Mittig nichts (oder ggf nur Im Namen des Volkes)
Parteien
und dann
ergeht durch das Amtsgericht....durch den Einzelrichter ... auf die mündliche Verhandlung vom
folgender
ENDBESCHLUSS
Tenor.
Was ist davon richtig? Ich find einfach nichts gescheites aus BaWü dazu.
1. Beschlüsse ergehen nicht im Namen des Volkes.
2. Seit wann heißen die Beteiligten „Parteien“ im familiengerichtlichen Verfahren? -> § 113 V FamFG, unbedingt beachten, sonst hat der Korrektor schon keine Lust mehr.
03.06.2020, 18:32
(03.06.2020, 18:22)BW-1 schrieb:(03.06.2020, 17:51)Gast schrieb: Mal ne ganz kurze Frage zum Familienrecht, das ich mir gerade nochmal angeschaut habe. Will hier niemanden verrückt machen, aber wie zum Teufel wird in BaWü denn das Rubrum beim Beschluss richtig aufgebaut? Ich lese echt ständig verschiedene Varianten und lasse mich da immer super schnell verunsichern.
1. Beschlüsse ergehen nicht im Namen des Volkes.
2. Seit wann heißen die Beteiligten „Parteien“ im familiengerichtlichen Verfahren? -> § 113 V FamFG, unbedingt beachten, sonst hat der Korrektor schon keine Lust mehr.
Geb dir natürlich Recht zum Thema Parteien. Hab das nur hier im Forum nicht beachtet ;;)
Aber danke für die Erinnerung.
03.06.2020, 18:35
(03.06.2020, 18:32)Gast schrieb:(03.06.2020, 18:22)BW-1 schrieb:(03.06.2020, 17:51)Gast schrieb: Mal ne ganz kurze Frage zum Familienrecht, das ich mir gerade nochmal angeschaut habe. Will hier niemanden verrückt machen, aber wie zum Teufel wird in BaWü denn das Rubrum beim Beschluss richtig aufgebaut? Ich lese echt ständig verschiedene Varianten und lasse mich da immer super schnell verunsichern.
1. Beschlüsse ergehen nicht im Namen des Volkes.
2. Seit wann heißen die Beteiligten „Parteien“ im familiengerichtlichen Verfahren? -> § 113 V FamFG, unbedingt beachten, sonst hat der Korrektor schon keine Lust mehr.
Geb dir natürlich Recht zum Thema Parteien. Hab das nur hier im Forum nicht beachtet ;;)
Aber danke für die Erinnerung.
Dafür hoffentlich morgen, falls das dran kommen sollte.
Und im Übrigen: Ob da jetzt „Im Namen des Volkes“ drüber steht, oder -mE richtig: bei FamR-Beschlüssen eben nicht- ist sicher nicht kriegsentscheidend.
Die Punkte werden im materiellen Teil gesammelt. Schwerpunkte ausfindig machen, diese auffächern und gut argumentieren. Dann sind die Korrektoren glücklich, die oberen Punkteränge sind erreichbar.
Ich drücke die Daumen, nicht unterkriegen lassen und Attacke!