03.06.2020, 08:22
Widerantrag gibts nicht
03.06.2020, 08:27
03.06.2020, 08:32
(03.06.2020, 08:11)GastBW schrieb:(03.06.2020, 08:01)Gast BW schrieb:(03.06.2020, 07:34)GastBW schrieb: Gibt es jemand hier, der in BW geschrieben hat und das Problem des petitorischen Widerantrags ausführlich erörtert hat?
Also ich habe eigentlich nur das Feststellungsinteresse verneint :(
Ja ich hatte im Hinterkopf, dass es strittig ist, ob ein Widerantrag bei der einstweiligen Verfügung überhaupt statthaft ist und hab deshalb die Zulässigkeit verneint und dann dass ganze mit dem Mietvertrag im Hilfsgutachten
Ja, ich dachte, dass es dann keine Rolle spielt, da ja ein Urteil hier ergangen ist :( die Klausur fand ich generell sehr seltsam...es gab so wenig "Material".
Aus deinem Beitrag lese ich raus, dass du die Kündigung hast aus anderem Grund scheitern lassen und dann im Hilfsgutachten geprüft hast?
Ich habe das auch so. Ich habe es an der Vertragspartei scheitern lassen, da Kündigung durch GbR, aber von Gegenseite nichts substantiiert vorgetragen, dass der Nachlass nunmehr Gesellschaftsvermögen.
Rein materiell fand ichs nicht soo schwer. Vlt habe ich auch das Wichtigste übersehen...habe aber das Gefühl, dass das JPA sich mehr auf den Schock, dass eine einstweilige Verfügung dran kam, gestützt hat :s
03.06.2020, 08:35
03.06.2020, 08:39
03.06.2020, 09:00
(03.06.2020, 08:39)Gast1 schrieb:Gern. Der Klausur außerhalb von BW und Sachsen und Thüringen (die haben was anderes serviert bekommen) liegt OLG Hamm (24. Zivilsenat), Beschluss vom 01.03.2018 - 24 U 143/17 zugrunde.(02.06.2020, 20:17)T. Kaiser schrieb: Das ist ein OLG Hamm Urteil, Freunde.
Kannst Du uns bitte das Az nennen. Danke!
03.06.2020, 09:03
(03.06.2020, 08:32)Gast schrieb:(03.06.2020, 08:11)GastBW schrieb:(03.06.2020, 08:01)Gast BW schrieb:(03.06.2020, 07:34)GastBW schrieb: Gibt es jemand hier, der in BW geschrieben hat und das Problem des petitorischen Widerantrags ausführlich erörtert hat?
Also ich habe eigentlich nur das Feststellungsinteresse verneint :(
Ja ich hatte im Hinterkopf, dass es strittig ist, ob ein Widerantrag bei der einstweiligen Verfügung überhaupt statthaft ist und hab deshalb die Zulässigkeit verneint und dann dass ganze mit dem Mietvertrag im Hilfsgutachten
Ja, ich dachte, dass es dann keine Rolle spielt, da ja ein Urteil hier ergangen ist :( die Klausur fand ich generell sehr seltsam...es gab so wenig "Material".
Aus deinem Beitrag lese ich raus, dass du die Kündigung hast aus anderem Grund scheitern lassen und dann im Hilfsgutachten geprüft hast?
Ich habe das auch so. Ich habe es an der Vertragspartei scheitern lassen, da Kündigung durch GbR, aber von Gegenseite nichts substantiiert vorgetragen, dass der Nachlass nunmehr Gesellschaftsvermögen.
Rein materiell fand ichs nicht soo schwer. Vlt habe ich auch das Wichtigste übersehen...habe aber das Gefühl, dass das JPA sich mehr auf den Schock, dass eine einstweilige Verfügung dran kam, gestützt hat :s
Also ich hab bei der Klausur folgende Schwerpunkte gesetzt:
I. Antrag gegen AG zu 1
1. Zulässigkeit
- Statthaftigkeit §§ 940, 940a
- Zuständiges Gericht: " 29a ZPO, 23 Nr. 2a GVG anwendbar, obwohl es um Besitzschutz geht, aber auch im Kern um mietrechtliche Fragestellung; Garage?
- Pareifähigkeit der Erbengemeinschaft? (-) aber Auslegung, dass einzelnen Mitglieder gemeint, da in Antragsschrift bezeichnet
2. Begründetheit
a) Verfügungsanspruch § 861 I
- War AS trotz langen Auslandsaufenthalts noch Besitzer der Wohnung? (+) w/ 856 II
- Besitzentziehung durch Schlossaustausch? (+)
- verbotene Eigenmacht? (+)
P: Kündigung Mietvertrag? Unerheblich, da §§ 985, 546 BGB keine verbotene Eigenmacht gestatten
P: verbotene Eigenmacht gestattet aufgrund der Klausel im Mietvertrag? (-) Auslegung der Klausel; Zudem keine "gesetztliche Gestattung" nach § 858 I
- Fehlerhaftigkeit des Besitzes (+)
- Herausgabe noch möglich?
Garage (+), da noch unmittelbare Besitzer
P: Wohnung? Nur noch mittelbare Besitzer, deshalb allenfalls Abtretung Herausgabeanspruch gegen unmittelbaren Besitzer? (-), wenn nach § 265 ZPO die Übertragung keinen Einfluss auf Verfahren hat. Hier (+) da Besitzübertragung am 01.05.2020, Rechtshängigkeit schon am 29.04.2020. Dass Mietvertrag schon am 15.04.2020 geschlossen ist unerheblich
Folge: Rechtskrafterstreckung nach § 325 I ZPO, 325 II (-), da neue Mieterin fahrlässige Unkenntnis. AS kann Titel nach § 727 ZPO umschreiben. --> Daraus folgt auch der Verfügungsgrund
b) keine Vorwegnahme der Hauptsache? (-), da § 940a ZPO gesetzlich normierte Ausnahme
Antrag deshalb begründet
II. Antrag gegen AG zu 2
wie oben, aber da nicht selbst verbotene Eigenmacht verübt, fraglich, ob sich Fehlerhaftigkeit gem. § 858 II gegen sich gelten lassen muss (-), da Kenntnis erforderlich, hier nicht ersichtlich
III. Gegenantrag/Widerantrag?
P: Überhaupt zulässig in einstweiliger Verfügung? Ich meine nein, man müsste aber diskutieren, ob nicht petitorischer Widerantrag analog § 864 II BGB möglich ist. Falls ja, und dieser Erfolg, ändert sich der Aufbau, und man hätte erst die Zulässigkeit des Antrags I und dann den Widerantrag und dann die Begründetheit des Antrags 1 prüfen müssen.
Hilfsgutachten: Begründetheit des Widerantrags? Rechts zum Besitz?
Mietvertrag?
P: Kündigung?
- Grund: nicht unerheblicher Zahlungsverzug
- Erklärung: 174 (-) da nicht unverzüglich zurückgewiesen
- Widerspruch? unerheblich, da a.o. Kündigung
03.06.2020, 09:10
Da fand ich den von Laura (auch noch der Name der Beklagten) geschilderten Fall in diesem Rechtshilfeforum aber passender :D
03.06.2020, 09:57
T. Kaiser
Der Inhalt des Beschlusses war in NRW aber nur Randthema. Es ging vielmehr um die Problematik, dass die Beklagte nicht wusste, welchen Schlüssel sie da in ihrer Hosentasche hat und wie groß dementsprechend ihr Verschulden (innerbetrieblicher Schadensausgleich analog) oder das Mitverschulden der Klägerin mangels Aufklärung ihrerseits war, denke ich.
Denn die Schlösser wurden ja ausgetauscht und die Arbeiten in Rechnung gestellt.
(03.06.2020, 08:39)Gast1 schrieb:Gern. Der Klausur außerhalb von BW und Sachsen und Thüringen (die haben was anderes serviert bekommen) liegt OLG Hamm (24. Zivilsenat), Beschluss vom 01.03.2018 - 24 U 143/17 zugrunde.(02.06.2020, 20:17)T. Kaiser schrieb: Das ist ein OLG Hamm Urteil, Freunde.
Kannst Du uns bitte das Az nennen. Danke!
Der Inhalt des Beschlusses war in NRW aber nur Randthema. Es ging vielmehr um die Problematik, dass die Beklagte nicht wusste, welchen Schlüssel sie da in ihrer Hosentasche hat und wie groß dementsprechend ihr Verschulden (innerbetrieblicher Schadensausgleich analog) oder das Mitverschulden der Klägerin mangels Aufklärung ihrerseits war, denke ich.
Denn die Schlösser wurden ja ausgetauscht und die Arbeiten in Rechnung gestellt.
03.06.2020, 10:02
(03.06.2020, 09:57)Gast schrieb: T. Kaiser
(03.06.2020, 08:39)Gast1 schrieb:Gern. Der Klausur außerhalb von BW und Sachsen und Thüringen (die haben was anderes serviert bekommen) liegt OLG Hamm (24. Zivilsenat), Beschluss vom 01.03.2018 - 24 U 143/17 zugrunde.(02.06.2020, 20:17)T. Kaiser schrieb: Das ist ein OLG Hamm Urteil, Freunde.
Kannst Du uns bitte das Az nennen. Danke!
Der Inhalt des Beschlusses war in NRW aber nur Randthema. Es ging vielmehr um die Problematik, dass die Beklagte nicht wusste, welchen Schlüssel sie da in ihrer Hosentasche hat und wie groß dementsprechend ihr Verschulden (innerbetrieblicher Schadensausgleich analog) oder das Mitverschulden der Klägerin mangels Aufklärung ihrerseits war, denke ich.
Denn die Schlösser wurden ja ausgetauscht und die Arbeiten in Rechnung gestellt.
Das war dennoch die Vorlage. Oft wird der Grundfall ja noch a bisserl abgewandelt und angereichert. Ausgetauscht wurde das Schloss übrigens nur in NRW, woanders nicht.