02.06.2020, 19:08
(02.06.2020, 19:03)Ndsgast schrieb:(02.06.2020, 18:57)Gast schrieb: Inhaltskontrolle nach 305ff ist für Dienstverträge doch ausgeschlossen oder habe ich den 310 falsch verstanden?Grundsätzlich geht der 307 immer
310 IV meint meines Erachtens nur Kollektivverträge. Also Dienstvereinbarung im Sinne des 310 IV BGB ist nicht gleich Dienstvertrag, sodass bei letzteren auch eine Inhaltskontrolle erfolgen kann.
Habe jetzt aber nicht in den Kommentar geguckt :shy:
02.06.2020, 19:15
Ich hab zur Agb geschrieben, dass diese nicht wirksam einbezogen wurde, da nur in der Auftragsbestätigung ein Hinweis gab.
02.06.2020, 19:24
(02.06.2020, 18:22)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 18:17)Christian schrieb: Nochmal bzgl Beweisaufnahme und Würdigung. mE egal ob man nun 254 annimmt oder Schadensausgleich. Die fehlende Belehrung müsste mE die Beklagte beweisen (ggf gegen sekundäre Beweislast). Da waren die Zeugen aber unergiebig und somit da nicht zu würdigen.
Bzgl 32: es dürfte egal sein, ob ich in den Begründetheit vornehmlich auf 280, 241 II abstelle. Die Klage wurde ja nicht voll zugesprochen (von keinem von euch wie ich das lese). Dann muss man aber alle in Betracht kommenden AGL ansprechen, damit klar ist, dass aus keiner der volle Anspruch besteht. Bei 823 habe ich das mit einem Satz gemacht und gesagt, dass da auch bzgl des Umfangs das o.g. gilt und daher nicht mehr verlangt werden kann.
Der Vertragstyp, wie gesagt, war mE auch egal, da jedenfalls ein Vertragsverhältnis vorlag, in dem auf jeden Fall die Nebenpflichten aus 241 II gelten. Bzgl der Pflichtverletzung habe ich auf die Unachtsamkeit mit dem Schlüssel abgestellt. Das Heraushängen des Bandes war ja letztlich unstreitig.
Und nochmal zur Klausurtaktik: Hätte die Klage vollständig abgewiesen werden müssen, so hätte es ausgereicht, allein auf den Umfang des Ersatzes (=0) abzustellen. Dann hätte das Gericht aber jedenfalls keinen Beweis über die Angemessenheit der Kosten etc erheben müssen.
Da der SV zudem auch festgestellt hat, dass man die Schlüssel nicht deaktivieren konnte und der Austausch alleine die Sicherheit gewährleisten konnte, kam es nicht auf einen fiktiven Schaden an. Sollte das nicht gehen mit dem Austausch als Schaden, bräuchte kein Mensch eine Versicherung gegen Schlüsselverlust.
SV Gutachten grds mit Öffentlichkeit gem 357 zpo. Da auch Putzo Rn. 1 bis 3, meine ich.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses müsste bereits beim Rechtsweg geprüft werden, auch wenn es sich komisch anfühlte.
Leider war die Zeit mal wieder der entscheidende Faktor...
Ich habedie Klage ebenfalls teilweise abgewiesen, aber nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach. Daher habe ich meine AGL auf 280 I, 241 II beschränkt. Was bringt es dem Kläger, dass ein Anspruch dem Grunde nach auch nach dem "schwächeren" 823 bestand, wenn sich bzgl. des Schadensumfangs nichts ändert. Fand ich überflüssig, aber vielleicht hast du ja auch Recht.
Ja aber wenn du abweist (auch teilweise), dann muss man aus allen AGL darlegen, warum kein Anspruch.
02.06.2020, 19:26
(02.06.2020, 19:08)Gast schrieb:(02.06.2020, 19:03)Ndsgast schrieb:(02.06.2020, 18:57)Gast schrieb: Inhaltskontrolle nach 305ff ist für Dienstverträge doch ausgeschlossen oder habe ich den 310 falsch verstanden?Grundsätzlich geht der 307 immer
310 IV meint meines Erachtens nur Kollektivverträge. Also Dienstvereinbarung im Sinne des 310 IV BGB ist nicht gleich Dienstvertrag, sodass bei letzteren auch eine Inhaltskontrolle erfolgen kann.
Habe jetzt aber nicht in den Kommentar geguckt :shy:
Dienstvereinbarung ist das Gegenstück zur Betriebsvereinbarung und wird im öD zwischen Dienststelle und Personalvertretung abgeschlossen, da es im öD keinen Arbeitgeber und Betriebsrat gibt. Das hat nichts mit einem Dienstvertrag zu tun.
02.06.2020, 19:33
(02.06.2020, 19:26)Gast schrieb:(02.06.2020, 19:08)Gast schrieb:(02.06.2020, 19:03)Ndsgast schrieb:(02.06.2020, 18:57)Gast schrieb: Inhaltskontrolle nach 305ff ist für Dienstverträge doch ausgeschlossen oder habe ich den 310 falsch verstanden?Grundsätzlich geht der 307 immer
310 IV meint meines Erachtens nur Kollektivverträge. Also Dienstvereinbarung im Sinne des 310 IV BGB ist nicht gleich Dienstvertrag, sodass bei letzteren auch eine Inhaltskontrolle erfolgen kann.
Habe jetzt aber nicht in den Kommentar geguckt :shy:
Dienstvereinbarung ist das Gegenstück zur Betriebsvereinbarung und wird im öD zwischen Dienststelle und Personalvertretung abgeschlossen, da es im öD keinen Arbeitgeber und Betriebsrat gibt. Das hat nichts mit einem Dienstvertrag zu tun.
Das wollte ich mir dem „ist nicht gleich“ ausdrücken.
02.06.2020, 19:52
(02.06.2020, 19:24)Gast schrieb:(02.06.2020, 18:22)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 18:17)Christian schrieb: Nochmal bzgl Beweisaufnahme und Würdigung. mE egal ob man nun 254 annimmt oder Schadensausgleich. Die fehlende Belehrung müsste mE die Beklagte beweisen (ggf gegen sekundäre Beweislast). Da waren die Zeugen aber unergiebig und somit da nicht zu würdigen.
Bzgl 32: es dürfte egal sein, ob ich in den Begründetheit vornehmlich auf 280, 241 II abstelle. Die Klage wurde ja nicht voll zugesprochen (von keinem von euch wie ich das lese). Dann muss man aber alle in Betracht kommenden AGL ansprechen, damit klar ist, dass aus keiner der volle Anspruch besteht. Bei 823 habe ich das mit einem Satz gemacht und gesagt, dass da auch bzgl des Umfangs das o.g. gilt und daher nicht mehr verlangt werden kann.
Der Vertragstyp, wie gesagt, war mE auch egal, da jedenfalls ein Vertragsverhältnis vorlag, in dem auf jeden Fall die Nebenpflichten aus 241 II gelten. Bzgl der Pflichtverletzung habe ich auf die Unachtsamkeit mit dem Schlüssel abgestellt. Das Heraushängen des Bandes war ja letztlich unstreitig.
Und nochmal zur Klausurtaktik: Hätte die Klage vollständig abgewiesen werden müssen, so hätte es ausgereicht, allein auf den Umfang des Ersatzes (=0) abzustellen. Dann hätte das Gericht aber jedenfalls keinen Beweis über die Angemessenheit der Kosten etc erheben müssen.
Da der SV zudem auch festgestellt hat, dass man die Schlüssel nicht deaktivieren konnte und der Austausch alleine die Sicherheit gewährleisten konnte, kam es nicht auf einen fiktiven Schaden an. Sollte das nicht gehen mit dem Austausch als Schaden, bräuchte kein Mensch eine Versicherung gegen Schlüsselverlust.
SV Gutachten grds mit Öffentlichkeit gem 357 zpo. Da auch Putzo Rn. 1 bis 3, meine ich.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses müsste bereits beim Rechtsweg geprüft werden, auch wenn es sich komisch anfühlte.
Leider war die Zeit mal wieder der entscheidende Faktor...
Ich habedie Klage ebenfalls teilweise abgewiesen, aber nur der Höhe nach und nicht dem Grunde nach. Daher habe ich meine AGL auf 280 I, 241 II beschränkt. Was bringt es dem Kläger, dass ein Anspruch dem Grunde nach auch nach dem "schwächeren" 823 bestand, wenn sich bzgl. des Schadensumfangs nichts ändert. Fand ich überflüssig, aber vielleicht hast du ja auch Recht.
Ja aber wenn du abweist (auch teilweise), dann muss man aus allen AGL darlegen, warum kein Anspruch.
Ah ok, danke für die Info. Gott sei Dank sind das nur Kleinigkeiten. Ich bin einfach froh, dass ich eine fertige Klausur abgegeben habe. Hoffe Z II wird materiell etwas schön klassisches, wo man Wissen abspulen kann und auch schwächere Kandidaten Punkten können :)
02.06.2020, 20:11
Dieser Sachverhalt bei "123recht.de" ist doch fast 1:1 unser NRW Klausursachverhalt von heute.
https://www.123recht.de/forum/schadenser...20150.html
Er wurde vor drei Jahren von einer "lauravl" in diesem Forum gepostet. Bedienen sich die LJPAs nun Sachverhalten aus Rechtshilfeforen? :D
https://www.123recht.de/forum/schadenser...20150.html
Er wurde vor drei Jahren von einer "lauravl" in diesem Forum gepostet. Bedienen sich die LJPAs nun Sachverhalten aus Rechtshilfeforen? :D
02.06.2020, 20:17
Das ist ein OLG Hamm Urteil, Freunde.
02.06.2020, 20:28
Ich habe im Eifer des Gefechts blöderweise 309 Nr.5 unmittelbar angenommen (obwohl das nach 310 BGB nur mittelbar geht) und bin von einem Werkvertrag ausgegangen weil Wartung und Reparatur für mich dinen Erfolg darstellen. Jetzt habe ich ein ganz blödes Bauchgefühl :(
02.06.2020, 20:32
(02.06.2020, 20:11)Gast schrieb: Dieser Sachverhalt bei "123recht.de" ist doch fast 1:1 unser NRW Klausursachverhalt von heute.Was zum.. :D :D
https://www.123recht.de/forum/schadenser...20150.html
Er wurde vor drei Jahren von einer "lauravl" in diesem Forum gepostet. Bedienen sich die LJPAs nun Sachverhalten aus Rechtshilfeforen? :D