02.06.2020, 17:12
17a I GVG meinte ich...
02.06.2020, 17:14
UGast17a I GVG meinte ich...
Und 241 II
Und 241 II
02.06.2020, 17:29
(02.06.2020, 16:52)OjaGPA schrieb: Zur Ergänzung: Die Klausurtaktik sprach gegen Klageabweisung (z.B. wegen mangels Vertretenmüssen), weil das Gericht Beweis zur Angemessenheit der Kosten des Austauschs der Schließanlage erhoben hat. Auch dies eine "Kaiserformel"....
So hab ich Kaiser auch verstanden dem Grunde nach lag ja auch ein Anspruch zu. Aber Ird Mitverschulden konnte man ja dann bzgl der Quote argumentieren, sodass eine Abweisung nicht völlig abwegig ist m.E
02.06.2020, 17:33
(02.06.2020, 17:29)Nrw 13 schrieb:(02.06.2020, 16:52)OjaGPA schrieb: Zur Ergänzung: Die Klausurtaktik sprach gegen Klageabweisung (z.B. wegen mangels Vertretenmüssen), weil das Gericht Beweis zur Angemessenheit der Kosten des Austauschs der Schließanlage erhoben hat. Auch dies eine "Kaiserformel"....
So hab ich Kaiser auch verstanden dem Grunde nach lag ja auch ein Anspruch zu. Aber Ird Mitverschulden konnte man ja dann bzgl der Quote argumentieren, sodass eine Abweisung nicht völlig abwegig ist m.E
Abwegig ist im Zivilrecht kaum was, es zählt immer Erkennen der Schwerpunkte und die Argumentation. Wisst ihr doch von mir.
Viel Glück für morgen, ich drück weiter die Daumen!
02.06.2020, 17:34
Hat jemand eine Ahnung, ob man innerbetrieblichen Schadensausgleich anwenden konnte?
Hab mich auch total verwurschtelt in der Klausur und habe leider keinen Tatbestand bzw nur ein paar Sätze und die Anträge. :-( Kann man ohne Tatbestand bestehen? Wahrscheinlich eher nicht, oder?
Hab mich gefragt, was es mit der Beweiswürdigung auf sich hatte. Eigentlich waren die Zeugen ja unergiebig. Aber kann mir auch nicht vorstellen, dass das die gewollte Lösung war. Hab es dann gewürdigt und daraus geschlossen, dass er scheinbar nie aufklärt.
Hab mich auch total verwurschtelt in der Klausur und habe leider keinen Tatbestand bzw nur ein paar Sätze und die Anträge. :-( Kann man ohne Tatbestand bestehen? Wahrscheinlich eher nicht, oder?
Hab mich gefragt, was es mit der Beweiswürdigung auf sich hatte. Eigentlich waren die Zeugen ja unergiebig. Aber kann mir auch nicht vorstellen, dass das die gewollte Lösung war. Hab es dann gewürdigt und daraus geschlossen, dass er scheinbar nie aufklärt.
02.06.2020, 17:44
Innerbetrieblicher Schadensausgleich geht mEn nur im Arbeitsrecht. Habe hier den Arbeitsvertrag verneint - sonst wäre man ja ohnehin schon bei der Zuständigkeit des Landgerichts rausgeflogen.
Statt innerbetrieblichem Schadensausgleich hab ich es dann über 254 BGB gelöst. Organisationsverschulden der Klägerin wegen fehlender Aufklärung, fehlendem Personal (22 Uhr nach dem letzten Konzert steht die Beklagte auf einmal allein in einer Menschenmenge mit dem Generalschlüssel in der Hand) und aus Billigkeitsgesichtspunkten. Billigkeit bei 254 grundsätzlich nicht anwendbar. Im Rahmen der Abwägung hab ich es dennoch angesprochen und gesagt, dass 100 EUR Verdienst zu 18.300 EUR Schaden völlig außer Verhältnis stehen, besonderer Einzelfall usw.
Bewiesen wird das durch die Zeugenaussagen, die eine Aufklärung gerade nicht mitbekommen haben bzw. nichtmal wussten, dass es einen solchen Schlüssel gibt. Der eine Zeuge, der ihr den Schlüssel gegeben hat, hat selber ein großes Interesse daran, nicht selber "schuld" zu sein und ist daher entsprechend zu würdigen.
Statt innerbetrieblichem Schadensausgleich hab ich es dann über 254 BGB gelöst. Organisationsverschulden der Klägerin wegen fehlender Aufklärung, fehlendem Personal (22 Uhr nach dem letzten Konzert steht die Beklagte auf einmal allein in einer Menschenmenge mit dem Generalschlüssel in der Hand) und aus Billigkeitsgesichtspunkten. Billigkeit bei 254 grundsätzlich nicht anwendbar. Im Rahmen der Abwägung hab ich es dennoch angesprochen und gesagt, dass 100 EUR Verdienst zu 18.300 EUR Schaden völlig außer Verhältnis stehen, besonderer Einzelfall usw.
Bewiesen wird das durch die Zeugenaussagen, die eine Aufklärung gerade nicht mitbekommen haben bzw. nichtmal wussten, dass es einen solchen Schlüssel gibt. Der eine Zeuge, der ihr den Schlüssel gegeben hat, hat selber ein großes Interesse daran, nicht selber "schuld" zu sein und ist daher entsprechend zu würdigen.
02.06.2020, 17:46
M.E. kollidierte mit der o.g. (richtigen) Klausurtaktik eine Rechtsprechung des BGH, wonach ohne tatsächliche Durchführung des Schlossaustauschs infolge von Schlüsselverlust kein ersatzfähiger (Vermögens)Schaden iSd § 249 BGB vorliege. Die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs reiche im Sinne der Differenzhypothese nicht aus. Eine Stelle im Palandt zu § 249 BGB wies darauf hin. Legte man das zugrunde, wäre die Beweisaufnahme irrelevant gewesen, genauso wie ein etwaiges Mitverschulden ggf. unter Zurechnung nach §§ 254 II 2, 278 BGB.
Wie löst man diesen Konflikt zwischen Taktik und Kommentar auf?
Wie löst man diesen Konflikt zwischen Taktik und Kommentar auf?
02.06.2020, 17:46
(02.06.2020, 17:34)NRW schrieb: Hat jemand eine Ahnung, ob man innerbetrieblichen Schadensausgleich anwenden konnte?Hab den innerbetrieblichen Schadensausgleich angeprüft aber abgelehnt, weil ich - wie wahrscheinlich die meisten - ein Arbeitsverhältnis abgelehnt habe und keine Übertragbarkeit dieser arbeitsrechlichen Grundsätze auf Nichtarbeitsverhältnisse angenommen habe. Mein Argument war Wertung des Arbeitnehmerschutzes (= WURST). Keine Ahnung ob das passt. Aber viel Zeit zum Nachdenken hatte man ja nicht.
Hab mich auch total verwurschtelt in der Klausur und habe leider keinen Tatbestand bzw nur ein paar Sätze und die Anträge. :-( Kann man ohne Tatbestand bestehen? Wahrscheinlich eher nicht, oder?
Hab mich gefragt, was es mit der Beweiswürdigung auf sich hatte. Eigentlich waren die Zeugen ja unergiebig. Aber kann mir auch nicht vorstellen, dass das die gewollte Lösung war. Hab es dann gewürdigt und daraus geschlossen, dass er scheinbar nie aufklärt.
02.06.2020, 17:57
(02.06.2020, 16:23)Gast BaWu schrieb:(02.06.2020, 16:09)Gast BW schrieb:(02.06.2020, 15:27)GastBaWu schrieb:(02.06.2020, 15:08)Gast BW schrieb: Ich bin auch aus BaWü. Wer sich austauschen mag. :rolleyes:
Wie fandest du es denn? Und wie hast du es gelöst?
Also ich war erst schockiert, da 916 ff ZPO auf Lücke gelernt. Bin aber auch "nur" Notenverbesserer (oder auch nicht :D)
Urteil, kein Beschluss, da mdl Verhandlung vorausging.
Sonst ging die Kündigung bei mir nicht durch, da nicht durch die Vertragspartei erklärt, sondern GbR und die Gegenseite nicht dargelegt hat, dass die Nachlassgegenstände im Gesellschaftsvermögen eingegliedert sind.
861 (+) gegen die "Antragsgegner", aber nicht gegen die neue Mieterin...
Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, aber einzelne Erben im Rubrum bezeichnet, daher als Antrag gegeb einzelne Erben auszulegen.
"Gegenantrag" unzulässig mangels Feststellungsinteresse
Keine Ahnung ob das so stimmen kann, aber hatte Zeitnot
Und du??
ebenfalls Notenverbesserer.
Habe auch ein Urteil geschrieben, mit Rubrum.
Kündigung nach 543, 569 BGB ging bei mir durch (aber keine Ahnung ob das richtig ist; habs ausgelegt und die Zurückweisung nach 174 BGB war verspätet), hat auf die eV aber keine Auswirkung. Ging mir bei dennoch nur bzgl. der Garage durch, da Antragsgegner nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Wohnung waren. (Hat sich nach Rechtshängigkeit geändert, daher eig 265 ZPO, aber hier für die Antragsgegner unmöglich unmittelbaren Besitz zu verschaffen)
eV gegen die Dritte (-), da sie gutgläubig war.
Erbengemeinschaft hab ich auch so ausgelegt, dass beide verklagt werden sollten, da Erbengemeinschaft nicht parteifähig ist.
Gegenantrag hab ich schon an der Statthaftigkeit scheitern lassen, aber auch da hatte ich keine richtige Ahnung....
Was habt ihr denn mit der Klausel gemach tim Mietvertrag und wo eingebaut?
02.06.2020, 17:58
(02.06.2020, 17:46)Gast GJPA schrieb: M.E. kollidierte mit der o.g. (richtigen) Klausurtaktik eine Rechtsprechung des BGH, wonach ohne tatsächliche Durchführung des Schlossaustauschs infolge von Schlüsselverlust kein ersatzfähiger (Vermögens)Schaden iSd § 249 BGB vorliege. Die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs reiche im Sinne der Differenzhypothese nicht aus. Eine Stelle im Palandt zu § 249 BGB wies darauf hin. Legte man das zugrunde, wäre die Beweisaufnahme irrelevant gewesen, genauso wie ein etwaiges Mitverschulden ggf. unter Zurechnung nach §§ 254 II 2, 278 BGB.
Wie löst man diesen Konflikt zwischen Taktik und Kommentar auf?
Also bei mir im Sachverhalt stand dass bereits gezahlt wurde, kann also aus meiner Sicht nicht darauf ankommen, da ja nicht fiktiv abgerechnet wurde, die haben das bisher nur noch nicht auswechseln können. Ist dann halt Vorkasse :D . Hab Randnummer 12 zu §249 auch gelesen und das so entschieden.