02.06.2020, 16:48
Habe auch pvv und 32 ZPO. Schwerpunkt war für mich das Mitverschulden, aber natürlich wegen Zeitmangel nur im Kopf und nicht auf dem Papier. Hab 80/20 gegen die Klägerin angenommen. Aber natürlich nicht in Tenor geschrieben, dass die Klage im übrigen abgewiesen wird. Wie dooof
02.06.2020, 16:50
(02.06.2020, 16:34)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hab auch 32 ZPO genommen. Unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache. Schlüssig vom Kläger vorgetragen.
Bzgl. der AGL hab ich pVV angenommen, statt 823 BGB (Meine mich zu erinnern, dass Torsten K. gesagt hätte, bevor man auf Deliktsrecht geht, an pVV denken)
Völlig richtig, gut gemacht!
02.06.2020, 16:52
Zur Ergänzung: Die Klausurtaktik sprach gegen Klageabweisung (z.B. wegen mangels Vertretenmüssen), weil das Gericht Beweis zur Angemessenheit der Kosten des Austauschs der Schließanlage erhoben hat. Auch dies eine "Kaiserformel"....
02.06.2020, 16:54
In Niedersachsens wurde aber nicht bzgl. der Angemessenheit der Kosten Beweis erhoben oder?
02.06.2020, 16:58
Was habt ihr bei der Eröffnung des Rechtsweges gemacht?
Auf § 2 ArbGG wurde ja ausdrücklich hingewiesen. Nach Abs. 1 Nr. 3a/b gehts aber entweder um Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder aus einem Arbeitsverhältnis.
Hätte man hier schon das Fass welche Art von Vertrag vorliegt problematisieren können bzw. ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt?
Ich hab den Dienstvertrag dann aber mangels weisungsgebundenheit abgelehnt. In der Auftragsbestätigung stand ja sinngemäß sowas wie: „schauen ob alles läuft“ + keine Arbeitszeiten + Hauptsache 10 Std arbeiten, wann ist egal.
So hab ich das jedenfalls verstanden.
Im SV stand auch, dass die Kläger für ihre Tätigkeiten meistens Selbständige und Studenten einsetzen und aus dem Palandt konnte man entnehmen, dass solche nicht unter einen Dienstvertrag fallen.
Strange, aber aufgrund des Zeitdruckes musste ich ja irgendwas hinschmieren.
Auf § 2 ArbGG wurde ja ausdrücklich hingewiesen. Nach Abs. 1 Nr. 3a/b gehts aber entweder um Streitigkeiten über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder aus einem Arbeitsverhältnis.
Hätte man hier schon das Fass welche Art von Vertrag vorliegt problematisieren können bzw. ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorliegt?
Ich hab den Dienstvertrag dann aber mangels weisungsgebundenheit abgelehnt. In der Auftragsbestätigung stand ja sinngemäß sowas wie: „schauen ob alles läuft“ + keine Arbeitszeiten + Hauptsache 10 Std arbeiten, wann ist egal.
So hab ich das jedenfalls verstanden.
Im SV stand auch, dass die Kläger für ihre Tätigkeiten meistens Selbständige und Studenten einsetzen und aus dem Palandt konnte man entnehmen, dass solche nicht unter einen Dienstvertrag fallen.
Strange, aber aufgrund des Zeitdruckes musste ich ja irgendwas hinschmieren.
02.06.2020, 16:58
02.06.2020, 16:59
02.06.2020, 17:03
Hab auch ne Quote gebildet und im Übrigen abgewiesen. Zuerst wollte ich ganz abweisen, aber dachte mir dann, dass das nicht gewollt sein kann. Sonst hätte das Gericht doch keinen Beweis erhoben über die angemessene Höhe der Vergütung für das Auswechseln den Schließanlage.
02.06.2020, 17:04
Oh sehr gut, dachte ich hätte was überlesen.
Ich hab auch soo lange überlegt, was ich mit dem Rechtsweg mache. Habe mich dann entschieden, in der Zulässigkeit schon zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, was sich falsch angefühlt hat. Aber sonst wusste ich auch keine andere Lösung. Habe an rügelose einlassung gedacht, weil die Beklagte in der mündlichen die Rüge nicht mehr erhoben hat. Aber Rechtsweg ist ja vAw zu prüfen, oder?
Ich hab auch soo lange überlegt, was ich mit dem Rechtsweg mache. Habe mich dann entschieden, in der Zulässigkeit schon zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, was sich falsch angefühlt hat. Aber sonst wusste ich auch keine andere Lösung. Habe an rügelose einlassung gedacht, weil die Beklagte in der mündlichen die Rüge nicht mehr erhoben hat. Aber Rechtsweg ist ja vAw zu prüfen, oder?
02.06.2020, 17:12
(02.06.2020, 17:04)Nds2020 schrieb: Oh sehr gut, dachte ich hätte was überlesen.
Ich hab auch soo lange überlegt, was ich mit dem Rechtsweg mache. Habe mich dann entschieden, in der Zulässigkeit schon zu prüfen, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, was sich falsch angefühlt hat. Aber sonst wusste ich auch keine andere Lösung. Habe an rügelose einlassung gedacht, weil die Beklagte in der mündlichen die Rüge nicht mehr erhoben hat. Aber Rechtsweg ist ja vAw zu prüfen, oder?
Jo, 17a II GVG. Klar musste man schon dort klären ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Habe aber nur 2 und 5 arbgg zitiert, die Definition im Palandt bei 611 abgeschrieben und dann den Parteivortrag der Klägerin wiederholt ?. Auf einen konkreten Vertrag musste man sich da aber nicht festlegen, sondern nur negativ abgrenzen. So hab ich’s zumindest verstanden. Aber der Kollege oben hat schon recht, dass es ab da eigentlich egal ist, was für ein Vertrag es ist, wenn man über 241 I geht. Das hat mich leider zu viel Zeit gekostet...