02.06.2020, 16:18
(02.06.2020, 16:14)Gast schrieb:(02.06.2020, 16:10)Nrw14 schrieb: Es ging aber um den Eigentumsverlust ?Ne, die Klägerin wollte 18.300€ Schadensersatz für den Austausch der Schlösser, nicht für das betroffene Eigentum am Schlüssel. Das Eigentum wurde in seiner Physis ja nicht verletzt/eingeschränkt.
Aber die Sachentzieheung Dauerhafte oder auch nur vorübergehende Entziehung der
Sachherrschaft über eine Sache fällt ebenfalls unter 823.
02.06.2020, 16:18
(02.06.2020, 16:16)Gast schrieb:(02.06.2020, 16:11)Gast schrieb: Bei mir lag die PV allein darin, dass sie - was sich die Klägerin zu eigen gemacht hat - den Schlüssel mit dem langen Schlüsselband in die Hose gesteckt hat und das Band daher raushing. Weil damit die Gefahr des Verlusts durch Diebstahl oder Hängenbleiben deutlich erhöht war und sich letztlich auch realisiert hat. Habe im Mitverschulden gesagt, dass es aber nur normales Verschulden war, wegen des hohen Publikumsverkehr und der hektischen Situation. Dann innerhalb von 254 I mit der Beweiswürdigung rumgeeiert. Habe dann die Zeugensaussagen von Schmidt und der anderen Mitarbeiterin dahingehend gewürdigt, dass keine Belehrung über die Bedeutung der Wichtigkeit des Schlüssels erfolgt ist und gesagt, dass die Klägerin insoweit ihrer sekundären Darlegungsladt nicht nachgekommen ist. Insbesondere fand ich den Hinweis des anderen Zeugen nicht ausreichend, der sich schnell in den Feierabend verabschiedet hat. Damit Organisationsverschulden +. Dazu die plakative Kennzeichnung des Master keys. Für mich grob fahrlässig. Habe der k nur ein Viertel zugesprochen, was ich mittlerweile etwas wenig finde.So habe ich es auch gemacht, die Quote aber auf 50% gesetzt.
Hätte ich das auch mal lieber gemacht. Der Betrag hätte sich aber vor allem für Drittel- Schritte angeboten, was mir jetzt erst auffällt. 18.300 €....
02.06.2020, 16:21
(02.06.2020, 15:59)Nrw13 schrieb: Kann jmd sagen worin genau die PV lag?
Hab bereits einen Vertrag bzgl der Übernahme der Schlüssel abgelehnt, hab es als Gefälligkeit gesehen und dann 280 I, 241 II ivm wartungsV (675) abgelehnt.
Hab dann aber 823 bejaht, beim verschulden die haftungsbeschränkung problematisiert und 254 II S.2 bejaht und eine Haftungsquote zu Lasten Klägerin bejaht, fand dass die Übergabe des Schlüssels ohne vorherige Belehrung und das Alleinlassem aE des Festivals durch die Nachtschicht der Klägerin zuzurechnen war..
Hab die Klage abgewiesen:/
Dito, hab auch abgewiesen.
02.06.2020, 16:23
(02.06.2020, 16:09)Gast BW schrieb:(02.06.2020, 15:27)GastBaWu schrieb:(02.06.2020, 15:08)Gast BW schrieb: Ich bin auch aus BaWü. Wer sich austauschen mag. :rolleyes:
Wie fandest du es denn? Und wie hast du es gelöst?
Also ich war erst schockiert, da 916 ff ZPO auf Lücke gelernt. Bin aber auch "nur" Notenverbesserer (oder auch nicht :D)
Urteil, kein Beschluss, da mdl Verhandlung vorausging.
Sonst ging die Kündigung bei mir nicht durch, da nicht durch die Vertragspartei erklärt, sondern GbR und die Gegenseite nicht dargelegt hat, dass die Nachlassgegenstände im Gesellschaftsvermögen eingegliedert sind.
861 (+) gegen die "Antragsgegner", aber nicht gegen die neue Mieterin...
Erbengemeinschaft nicht rechtsfähig, aber einzelne Erben im Rubrum bezeichnet, daher als Antrag gegeb einzelne Erben auszulegen.
"Gegenantrag" unzulässig mangels Feststellungsinteresse
Keine Ahnung ob das so stimmen kann, aber hatte Zeitnot
Und du??
ebenfalls Notenverbesserer.
Habe auch ein Urteil geschrieben, mit Rubrum.
Kündigung nach 543, 569 BGB ging bei mir durch (aber keine Ahnung ob das richtig ist; habs ausgelegt und die Zurückweisung nach 174 BGB war verspätet), hat auf die eV aber keine Auswirkung. Ging mir bei dennoch nur bzgl. der Garage durch, da Antragsgegner nicht mehr im unmittelbaren Besitz der Wohnung waren. (Hat sich nach Rechtshängigkeit geändert, daher eig 265 ZPO, aber hier für die Antragsgegner unmöglich unmittelbaren Besitz zu verschaffen)
eV gegen die Dritte (-), da sie gutgläubig war.
Erbengemeinschaft hab ich auch so ausgelegt, dass beide verklagt werden sollten, da Erbengemeinschaft nicht parteifähig ist.
Gegenantrag hab ich schon an der Statthaftigkeit scheitern lassen, aber auch da hatte ich keine richtige Ahnung....

02.06.2020, 16:25
Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
02.06.2020, 16:34
(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hab auch 32 ZPO genommen. Unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache. Schlüssig vom Kläger vorgetragen.
Bzgl. der AGL hab ich pVV angenommen, statt 823 BGB (Meine mich zu erinnern, dass Torsten K. gesagt hätte, bevor man auf Deliktsrecht geht, an pVV denken)
02.06.2020, 16:39
(02.06.2020, 16:34)GastNRW1234 schrieb:(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Hab auch 32 ZPO genommen. Unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache. Schlüssig vom Kläger vorgetragen.
Bzgl. der AGL hab ich pVV angenommen, statt 823 BGB (Meine mich zu erinnern, dass Torsten K. gesagt hätte, bevor man auf Deliktsrecht geht, an pVV denken)
Habe nen Dienstvertrag angenommen. Deshalb 29 ZPO weil die Hauptleistung in FFO erbracht werden sollte, 269 BGB, und 29 in solchen Fällen ja auch für SE Ansprüche wegen Nebenpflichtverletzungen gilt. Da hätte man vllt noch das Schlagwort „Doppelrelevante Tatsache“ droppen können, was ich aber vergessen habe. 32 ginge aber sicherlich auch.
02.06.2020, 16:40
(02.06.2020, 16:18)Gast schrieb:(02.06.2020, 16:16)Gast schrieb:(02.06.2020, 16:11)Gast schrieb: Bei mir lag die PV allein darin, dass sie - was sich die Klägerin zu eigen gemacht hat - den Schlüssel mit dem langen Schlüsselband in die Hose gesteckt hat und das Band daher raushing. Weil damit die Gefahr des Verlusts durch Diebstahl oder Hängenbleiben deutlich erhöht war und sich letztlich auch realisiert hat. Habe im Mitverschulden gesagt, dass es aber nur normales Verschulden war, wegen des hohen Publikumsverkehr und der hektischen Situation. Dann innerhalb von 254 I mit der Beweiswürdigung rumgeeiert. Habe dann die Zeugensaussagen von Schmidt und der anderen Mitarbeiterin dahingehend gewürdigt, dass keine Belehrung über die Bedeutung der Wichtigkeit des Schlüssels erfolgt ist und gesagt, dass die Klägerin insoweit ihrer sekundären Darlegungsladt nicht nachgekommen ist. Insbesondere fand ich den Hinweis des anderen Zeugen nicht ausreichend, der sich schnell in den Feierabend verabschiedet hat. Damit Organisationsverschulden +. Dazu die plakative Kennzeichnung des Master keys. Für mich grob fahrlässig. Habe der k nur ein Viertel zugesprochen, was ich mittlerweile etwas wenig finde.So habe ich es auch gemacht, die Quote aber auf 50% gesetzt.
Hätte ich das auch mal lieber gemacht. Der Betrag hätte sich aber vor allem für Drittel- Schritte angeboten, was mir jetzt erst auffällt. 18.300 €....
Eingeklagt waren aber 20k. Darauf müsstest du bei den Kosten abstellen.
02.06.2020, 16:41
(02.06.2020, 16:25)Ndsgast schrieb: Gut ausrechnen ließ sich auch eine 80/20 Haftung.
Hat noch wer die Zulässigkeit aus 32 ZPO genommen? Hatte 29 nur kurz überflogen im Kommentar und Erfüllungsort des SE anspruches wäre dann allerhöchstens der Sitz der GmbH (Hannover) gewesen und nicht im Bezirk Verden, wo geklagt wurde.
Ansonsten konnte man da alle Schwerpunkte gut erkennen, aber beim Aufbau/Wertung ordentlich auf die Fresse fliegen. Hab teilweise sehr unsauber gearbeitet und viel vermengt :/
Ja habe 32 angenommen. Doppeltrelevant, auch wenn man es nachher nicht mehr prüft.
02.06.2020, 16:43
(02.06.2020, 16:21)Gest Berlin schrieb:(02.06.2020, 15:59)Nrw13 schrieb: Kann jmd sagen worin genau die PV lag?
Hab bereits einen Vertrag bzgl der Übernahme der Schlüssel abgelehnt, hab es als Gefälligkeit gesehen und dann 280 I, 241 II ivm wartungsV (675) abgelehnt.
Hab dann aber 823 bejaht, beim verschulden die haftungsbeschränkung problematisiert und 254 II S.2 bejaht und eine Haftungsquote zu Lasten Klägerin bejaht, fand dass die Übergabe des Schlüssels ohne vorherige Belehrung und das Alleinlassem aE des Festivals durch die Nachtschicht der Klägerin zuzurechnen war..
Hab die Klage abgewiesen:/
Dito, hab auch abgewiesen.
Ich wollte auch erst abweisen. Problem: dann muss man sich quasi direkt auf den Haftungsumfang stützen und darf zu allem vorher nichts sagen,weil das Urteil dann nicht darauf beruht.