08.03.2016, 17:38
Klageantrag zu 1) bezüglich der Kündigung des Leihvertrages war bei mir zulässig aber unbegründet, weil kein Kündigungsgrund nach § 605 BGB vorlag. Deswegen kam es bei mir nicht mehr darauf an, ob die Vorschrift auf unbefristete Leihverträge überhaupt anwendbar ist.
Klageantrag zu 2) war bei mir unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft des Landgerichtsurteils. Hab aber noch kurz in einem Hilfsgutachten alles einmal angeprüft, weil ich das Gefühl hatte mir fehlt sonst was
und den Hilfsantrag hab ich anerkannt, § 93 ZPO
ich wusste nicht was ich mit dem Beschluss des OLG machen sollte. Hab gesschrieben, dass keine rechtskraftfähige Entschediung ergangen ist? Konnte es aber nicht wirklich begründen. Im Kommentar stand ja auch nicht viel :/
Was habt ihr gemacht ?
Klageantrag zu 2) war bei mir unzulässig wegen entgegenstehender Rechtskraft des Landgerichtsurteils. Hab aber noch kurz in einem Hilfsgutachten alles einmal angeprüft, weil ich das Gefühl hatte mir fehlt sonst was

und den Hilfsantrag hab ich anerkannt, § 93 ZPO
ich wusste nicht was ich mit dem Beschluss des OLG machen sollte. Hab gesschrieben, dass keine rechtskraftfähige Entschediung ergangen ist? Konnte es aber nicht wirklich begründen. Im Kommentar stand ja auch nicht viel :/
Was habt ihr gemacht ?
08.03.2016, 17:45
Hilfsantrag hab ich auch unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt wg 93 zpo
08.03.2016, 17:48
Das war auch das einzige was mir richtig erschien in dieser Klausur :D:s
08.03.2016, 17:53
Hab Antrag zu 1 und Hilfsantrag anerkannt
Widerklagemöglichkeit aus 719 I 2 BGB kurz angesprochen, aber kein Auftrag dahingehend
Antrag zu 1 war bei mir begründet wegen Kündigungsgrund aus 314
604 III hab ich abgelehnt, weil Dauer an Zugangsbedürfnis angeknüpft
605 war nicht vorgetragen
314 anwendbar neben 605 Abwägung, da Interesse des Mandanten an Zugang durch Notwegerecht gesichert, überwiegt das Interesse der Klägerin, nicht unbegrenzt unentgeltlich die Nutzung gewähren zu müssen
Widerklagemöglichkeit aus 719 I 2 BGB kurz angesprochen, aber kein Auftrag dahingehend
Antrag zu 1 war bei mir begründet wegen Kündigungsgrund aus 314
604 III hab ich abgelehnt, weil Dauer an Zugangsbedürfnis angeknüpft
605 war nicht vorgetragen
314 anwendbar neben 605 Abwägung, da Interesse des Mandanten an Zugang durch Notwegerecht gesichert, überwiegt das Interesse der Klägerin, nicht unbegrenzt unentgeltlich die Nutzung gewähren zu müssen
08.03.2016, 17:54
Nach meiner Lösung:
Antrag zu 1 insg. (+)
- sachl Zust: 23 Nr. 1, 71 I GVG, 5, 260 ZPO
- örtl Zust: 29 I
- keine entgegenstehende Rechtskraft nach 322 ZPO, da Ausführungen des LG zur Beendigung des LeihV Einwendungen der damaligen Beklagten betrafen und die Entscheidungen über Einwendungen nicht in Rechtskraft erwachsen (so wohl Th/P)
- Rückgabepflicht nach 604 III BGB (+), Kündigung wohl als Aufforderung zur Rückgabe auszulegen
Antrag zu 2:
- örtl Zust: 24 ZPO
- unzulässig, wegen entgegenstehender Rechtskraft des OLG Beschlusses (322 I ZPO)
- Nach Mandantenbegehren auch in diesem Falle Entscheidung über bestehen das Notwegerechts: (+) nach 917 I 1 BGB. Insb. auch notw., da Parkplätze erst 300m entfernt.
Hilfsantrag:
- 253 II Nr. 2 (+), da Bedingung innerprozessual
- örtl Zust: 24 ZPO
- (+) nach 917 II
Zweckmäßig:
- Antrag zu 1 und Hilfsantrag anerkennen wg. 93 ZPO
- Gegen Antrag zu 2 verteidigen.
Gruß!
Antrag zu 1 insg. (+)
- sachl Zust: 23 Nr. 1, 71 I GVG, 5, 260 ZPO
- örtl Zust: 29 I
- keine entgegenstehende Rechtskraft nach 322 ZPO, da Ausführungen des LG zur Beendigung des LeihV Einwendungen der damaligen Beklagten betrafen und die Entscheidungen über Einwendungen nicht in Rechtskraft erwachsen (so wohl Th/P)
- Rückgabepflicht nach 604 III BGB (+), Kündigung wohl als Aufforderung zur Rückgabe auszulegen
Antrag zu 2:
- örtl Zust: 24 ZPO
- unzulässig, wegen entgegenstehender Rechtskraft des OLG Beschlusses (322 I ZPO)
- Nach Mandantenbegehren auch in diesem Falle Entscheidung über bestehen das Notwegerechts: (+) nach 917 I 1 BGB. Insb. auch notw., da Parkplätze erst 300m entfernt.
Hilfsantrag:
- 253 II Nr. 2 (+), da Bedingung innerprozessual
- örtl Zust: 24 ZPO
- (+) nach 917 II
Zweckmäßig:
- Antrag zu 1 und Hilfsantrag anerkennen wg. 93 ZPO
- Gegen Antrag zu 2 verteidigen.
Gruß!
08.03.2016, 18:00
Ich hab Antrag zu 1 ohne Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt, weil er Anlass zur Klage gegeben hat, aber wegen Reduzierung der Gerichtskosten und Prozessökonomie und weil der sonstige Vortrag bei teilweisem Nachgeben glaubhafter wirkt.
08.03.2016, 18:03
§ 24 hab ich abgelehnt, weil es sich nicht um ein dingliches Recht handelt. Es kann ja auch nicht im Grundbuch eingetragen werden und stellt nur eine inhaltliche Bestimmung des rechtlich geschützten Freiheitsbereiches des Grundeigentümers dar.
08.03.2016, 18:36
Bei der Zulässigkeit der Klage musste noch für die Hauptanträge das Feststellungsinteresse geprüft werden. Für den Hilfsantrag hab ich noch § 258 ZPO genannt.
Den ersten Feststellungsantrag war meiner Meinung nach unbegründet. 605 BGB lag eindeutig nicht vor. Und für 314 BGB war für mich die Unzumutbarkarkeit nicht ausreichend substantiiert. Aber gewisses Prozessrisiko. Zumal für den Leuhvertrags bereits Zweifel am Rechtsbindungswillen haben kann.
604 war meiner Meinung nach irrelevant, da dies ein Herausgabeanspruch begründet, der durch Leistungsklage geltend gemacht werden muss. Hier wurde aber nur auf Feststellung des Nichtbestehens eines Leihvertrags geklagt. Auf eine Undeutung oder sowas bin ich nicht gekommen. Wahrscheinlich wäre eine privilegierte Klageänderung nach 264 ZPO möglich.
Hinsichtlich des zweiten Hauptantrags hab ich ein Notwegerecht iSv 917 bejaht, soweit kein Leihvertrag bestehen sollte. Ein dingliches Wegerecht besteht mangels Eintragung im Grundbuch nicht. Hab dann noch ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht geprüft. Hab jetzt gelesen, dass ein solches ebenfalls 917 BGB verdrängen würde.
Kurze Frage: ist ein hilfsweises Anerkenntnis bzgl. des Hilfsantrags zulässig, da innerprozuessuale Bedingung? Im Kommentar steht nur, dass Anerkenntnis bedingungsfeindlich ist und hab mich deswegen nicht getraut, dass einfach zu schreiben ^^
Den ersten Feststellungsantrag war meiner Meinung nach unbegründet. 605 BGB lag eindeutig nicht vor. Und für 314 BGB war für mich die Unzumutbarkarkeit nicht ausreichend substantiiert. Aber gewisses Prozessrisiko. Zumal für den Leuhvertrags bereits Zweifel am Rechtsbindungswillen haben kann.
604 war meiner Meinung nach irrelevant, da dies ein Herausgabeanspruch begründet, der durch Leistungsklage geltend gemacht werden muss. Hier wurde aber nur auf Feststellung des Nichtbestehens eines Leihvertrags geklagt. Auf eine Undeutung oder sowas bin ich nicht gekommen. Wahrscheinlich wäre eine privilegierte Klageänderung nach 264 ZPO möglich.
Hinsichtlich des zweiten Hauptantrags hab ich ein Notwegerecht iSv 917 bejaht, soweit kein Leihvertrag bestehen sollte. Ein dingliches Wegerecht besteht mangels Eintragung im Grundbuch nicht. Hab dann noch ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht geprüft. Hab jetzt gelesen, dass ein solches ebenfalls 917 BGB verdrängen würde.
Kurze Frage: ist ein hilfsweises Anerkenntnis bzgl. des Hilfsantrags zulässig, da innerprozuessuale Bedingung? Im Kommentar steht nur, dass Anerkenntnis bedingungsfeindlich ist und hab mich deswegen nicht getraut, dass einfach zu schreiben ^^
08.03.2016, 18:43
beide Klausuren bisher echt nicht schön:(
08.03.2016, 18:45
Zu dem bedingten Anerkenntnis hab ich auch überlegt, ob das geht, und bin dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bedingung eh nur deklaratorisch ist. Denn das Anerkenntnis interessiert das Gericht erst dann, wenn es über den Hilfsantrag auch entscheidet. Der Beklagte kann ja anerkennen, was er will, wenn das nicht beantragt ist, wird es nicht tenoriert. Demnach kommt das Anerkenntnis eh nur unter der prozessualen Bedingung zum tragen.
258 zpo finde ich sehr weise.
Rechtsbindungswillen habe ich auch problematisiert, aber angenommen wegen Bedeutung für den Mandanten. Aber kann man glaub ich gut auch anders sehen, da war ich mir auch unsicher, wollte aber an der stelle nicht rausfliegen.
258 zpo finde ich sehr weise.
Rechtsbindungswillen habe ich auch problematisiert, aber angenommen wegen Bedeutung für den Mandanten. Aber kann man glaub ich gut auch anders sehen, da war ich mir auch unsicher, wollte aber an der stelle nicht rausfliegen.