07.03.2016, 21:29
örtliche Zuständigkeit bei der Klage müsste aber nach §§ 12, 17 ZPO zutreffend sein, denn der Klageantrag umfasste vielmehr die Erfüllung des Kaufvertrages (Eigentumsverschaffung) und daher nicht eine 'Form' des § 24 ZPO (steht im Th/P, § 24, Rn. 3)
ansonsten GastausBerlin: zutreffend.
ansonsten GastausBerlin: zutreffend.
07.03.2016, 22:06
Die örtliche Zuständigkeit kann in solchen fällen aus 29 zpo gefolgert werde.
Sitz ded grundbuchamtssitz wird als erfüllungsort gesehen.
Sitz ded grundbuchamtssitz wird als erfüllungsort gesehen.
07.03.2016, 23:16
geht auch. da besonderer Stand eh Wahlrecht und es fiel sowieso alles im gleichen Dorf zusammen.
07.03.2016, 23:47
Schreibt Hamburg diesen Monat eig. auch Examen?
08.03.2016, 15:47
Was war das heute, hab nichts verstanden.
08.03.2016, 16:05
Mandant ist Grundstückseigentümer und will sich gegen Klage der Nachbarin verteidigen. Er nutzt seit 1980 den einzigen Weg, der zu seinem Haus und der Garage führt. Bis 2004 dachten die Parteien, er sei öffentlich, dann wurde festgestellt, dass er auf dem Grundstück der Klägerin liegt. Der nächste Parkplatz ist 300m entfernt, um das Haus ist überall absolutes Halteverbot.
Die Parteien streiten sich ständig, 2011 klagt der Mandant auf Unterlassung der Einfriedung und Duldung der Nutzung, das LG nimmt Anspruch aus 1004 und 598 BGB an. Die Nachbarin geht in Berufung, das Gericht entscheidet nach 522 Abs. 2 ZPO und scheibt, es sei egal ob der Leihvertrag bestehe, weil es ein Notwegerecht gäbe.
Nachbarin klagt auf Feststellung, dass der Leihvertrag mit Kündigung im Jahr 2015 gekündigt sei, auf Feststellung dass keine weiteren Nutzungsrechte bestehen und hilfsweise auf Notwegerente iHv 200 Euro pro Jahr.
Die Parteien streiten sich ständig, 2011 klagt der Mandant auf Unterlassung der Einfriedung und Duldung der Nutzung, das LG nimmt Anspruch aus 1004 und 598 BGB an. Die Nachbarin geht in Berufung, das Gericht entscheidet nach 522 Abs. 2 ZPO und scheibt, es sei egal ob der Leihvertrag bestehe, weil es ein Notwegerecht gäbe.
Nachbarin klagt auf Feststellung, dass der Leihvertrag mit Kündigung im Jahr 2015 gekündigt sei, auf Feststellung dass keine weiteren Nutzungsrechte bestehen und hilfsweise auf Notwegerente iHv 200 Euro pro Jahr.
08.03.2016, 17:17
Katastrophe:s

08.03.2016, 17:25
Ich war noch nie in einer Klausur so verzweifelt
Totale Katastrophe
Hat jmd eine Lösung
Totale Katastrophe
Hat jmd eine Lösung
08.03.2016, 17:29
Bei mir auch :-/
Was habt ihr geprüft?
Was habt ihr geprüft?
08.03.2016, 17:36
Ich kann mal meine verkorkste Lösung vorstellen:
Rechtsbehelf Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung
Antrag zu 1: zulässig und begründet
Problem der Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft des 1. Urteils, im Ergebnis aber (-) da nicht kontradiktorisches Gegenteil des dortigen Duldungsanspruchs, anderer Streitgegenstand, weil Kündigung nachträglich ausgesprochen und sich LG Urteil nur auf 1004 und Leihvertrag zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezieht
Begründetheit (+) nach 604 Abs. 3
Antrag zu 2 zulässig, 322 Abs. 1 (-) weil sich Rechtskraft des Urteils nur auf den Leihvertrag bezieht, damals Kündigungsgründe nicht vorgetragen, also unschlüssig, keine Auswirkung auf sonstige Nutzungsrechte
aber unbegründet, weil Anspruch aus 917 BGB, hier Problem der Erforderlichkeit, aber wohl zu bejahen, weil Zugang zum Grundstück von der Straße unmöglich, keine anderen Nutzungsmöglichkeiten und überall absolutes Halteverbot, nächster Parkplatz 300m entfernt, bietet nicht Möglichkeit zum Be- und Entladen bzw. Müllabfuhr usw
Antrag zu 3 zuöässig (P Hilfsantrag, aber innerprozessuale Bedingung und rechtlicher Zusammenhang, ZSK insgesamt gem. 23 Nr. 2, 71 I GVG ivm 5 zpo, weil höherer Antrag bei Haupt- und Hilfsantrag Zuständigkeitsstreitwert bestimmt, hier 2x 3000 Euro gegenüber 700 Euro nach § 9 zpo)
auch begründet, weil Anspruch nach 917 II 1 mit Notwegerecht entsteht und der Höhe nach angemessen ist
Zweckmäßigkeit
Verteidigung grds. ja
Hinweis auf 890 Abs. 1 für den Fall, dass die Klägerin nochmal einfrieden will
Problem ob einzelne anerkannt werden sollten (93 zpo?)
Beweisangebote für absolute Halteverbote
Schriftsatz ans Gericht
So in etwa, ganz verkürzt, mir fällt leider nicht mehr alles ein was ich so geschrieben hab.
Rechtsbehelf Verteidigungsanzeige und Klageerwiderung
Antrag zu 1: zulässig und begründet
Problem der Zulässigkeit: entgegenstehende Rechtskraft des 1. Urteils, im Ergebnis aber (-) da nicht kontradiktorisches Gegenteil des dortigen Duldungsanspruchs, anderer Streitgegenstand, weil Kündigung nachträglich ausgesprochen und sich LG Urteil nur auf 1004 und Leihvertrag zu dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bezieht
Begründetheit (+) nach 604 Abs. 3
Antrag zu 2 zulässig, 322 Abs. 1 (-) weil sich Rechtskraft des Urteils nur auf den Leihvertrag bezieht, damals Kündigungsgründe nicht vorgetragen, also unschlüssig, keine Auswirkung auf sonstige Nutzungsrechte
aber unbegründet, weil Anspruch aus 917 BGB, hier Problem der Erforderlichkeit, aber wohl zu bejahen, weil Zugang zum Grundstück von der Straße unmöglich, keine anderen Nutzungsmöglichkeiten und überall absolutes Halteverbot, nächster Parkplatz 300m entfernt, bietet nicht Möglichkeit zum Be- und Entladen bzw. Müllabfuhr usw
Antrag zu 3 zuöässig (P Hilfsantrag, aber innerprozessuale Bedingung und rechtlicher Zusammenhang, ZSK insgesamt gem. 23 Nr. 2, 71 I GVG ivm 5 zpo, weil höherer Antrag bei Haupt- und Hilfsantrag Zuständigkeitsstreitwert bestimmt, hier 2x 3000 Euro gegenüber 700 Euro nach § 9 zpo)
auch begründet, weil Anspruch nach 917 II 1 mit Notwegerecht entsteht und der Höhe nach angemessen ist
Zweckmäßigkeit
Verteidigung grds. ja
Hinweis auf 890 Abs. 1 für den Fall, dass die Klägerin nochmal einfrieden will
Problem ob einzelne anerkannt werden sollten (93 zpo?)
Beweisangebote für absolute Halteverbote
Schriftsatz ans Gericht
So in etwa, ganz verkürzt, mir fällt leider nicht mehr alles ein was ich so geschrieben hab.